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Erstattung von Energiemehrkosten

Ergänzungshilfen

Voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen einschließlich der stationären Hospize können die sogenannten Ergänzungshilfen als Ausgleich für die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise beantragen. Grundlage ist der neue § 154 SGB XI sowie die Ergänzungshilfen-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes. Diese traten am 1. März 2023 in Kraft. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt über die zuständigen Pflegekassen.