Abrechnung von Häuslicher Krankenpflege
Häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V wird mittels elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgerechnet.
Abrechnung und Datenaustausch bei Häuslicher Krankenpflege
Leistungserbringer von Häuslicher Krankenpflege rechnen ihre Aufwendungen nach § 302 Abs. 2 SGB V mit den Krankenkassen ab. Die Abrechnung erfolgt mittels elektronischem Datenaustausch. Die Einzelheiten zum Inhalt und der Form des Abrechnungsverfahrens für die häusliche Krankenpflege beinhaltet die Richtlinie der Spitzenverbände der Krankenkassen
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