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Vertrag Ergotherapie

Der bundesweit gültige Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V regelt die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit Leistungen der Ergotherapie.

Bundesweit gültiger Vertrag

Der Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie gilt bundesweite. Die Vereinbarung haben der GKV-Spitzenverband und die zwei maßgeblichen Verbände der Ergotherapie geschlossen. Er ersetzt alle bisherigen Verträge zwischen den Krankenkassen beziehungsweise den Verbänden der Krankenkassen und den jeweiligen Heilmittelverbänden auf Landesebene.

Inhalt des Ergotherapie-Vertrag

Die Grundlagen des neuen Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.

Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:

  • Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
  • Preise (Preisvereinbarungen in Anlage 2),
  • erforderliche Angaben auf der Verordnung,
  • Abrechnungsregelungen,
  • Fortbildungsverpflichtungen,
  • Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
  • Anerkenntniserklärung

Ergotherapie wieder per Video möglich

In der Ergotherapie kann seit 1. Oktober 2022 wieder per Video behandelt werden. Die Einzelheiten zur „Videotherapie““ regeln die Heilmittel-Richtlinie sowie der bundesweite Vertrag über die Versorgung mit Leistungen in der Ergotherapie.

Eine Voraussetzung für die telemedizinische Leistungen in der Ergotherapie ist, dass die Versicherten der Videobehandlung zustimmen. Alle Grundsätze und Voraussetzung für die Videotherapie stehen übersichtlich in einem von der AOK entwickelten Handout.

Fragen-Antwort-Katalog Ergotherapie

Der Fragen-Antwort-Katalog des GKV-Spitzenverbands antwortet auf häufig gestellte Fragen zum Ergotherapie-Vertrag und zur Verordnung von Ergotherapie.

Bisherige Verträge

Weiterführende Informationen