Hilfsmittel
Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung oder eines Rehabilitationsaufenthalts zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements
- Unter Geltung der grundsätzlichen Sieben-Tage-Regel ist die Verordnungsmenge gemäß der Hilfsmittel-Richtlinie so zu bemessen, dass ein Versorgungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung nicht überschritten wird. Dabei ist zwischen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und solchen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, zu unterscheiden.
- Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, zum Beispiel Inkontinenzartikel, können für den Bedarf von bis zu sieben Tagen am Entlasstag verordnet werden.
- Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, deren Erforderlichkeit für länger als sieben Kalendertage besteht, wie zum Beispiel bei einem Rollstuhl, sind keiner zeitlichen Begrenzung der Verordnungsdauer unterworfen.
- Beschränkt sich der Versorgungsbedarf auf eine geringere Zeitspanne als sieben Tage, dürfen Hilfsmittel auch nur für den entsprechend kürzeren Zeitraum verordnet werden.
- Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) stellt ein Hilfsmittelverzeichnis zur Verfügung, in dem Hilfsmittel aufgeführt sind, die grundsätzlich von der Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung umfasst sind.
- Von einer unmittelbaren Erforderlichkeit eines Hilfsmittels für die Versorgung nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus/der Rehabilitation ist in der Regel nicht auszugehen bei Hilfsmitteln, die einer individuellen Anfertigung und einer ärztlichen Nachkontrolle nach der Entlassung bedürfen und zur dauerhaften Versorgung vorgesehen sind. Die Verordnung von Sehhilfen (Muster 8) und Hörhilfen (Muster 15) ist in der Regel nicht unmittelbar durch das Krankenhaus / die Rehabilitationseinrichtung erforderlich.
- Verträge und Preisvereinbarungen sind im Gesundheitspartnerportal der AOK einsehbar.
Muster und Ausfüllanleitung
Auf dem Arzneiverordnungsblatt können
- bis zu drei verschiedene Arznei- und Verbandmittel sowie
- Hilfsmittel mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen verordnet werden.
Arzneiverordnungsblatt (Muster 16)
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
-
AOK Nordost
- Berlin
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
-
AOK NordWest
- Schleswig-Holstein
- Westfalen-Lippe
- AOK PLUS
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AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
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AOK Rheinland/Hamburg
- Hamburg
- Rheinland
- AOK Sachsen-Anhalt