Häusliche Krankenpflege (HKP)
Nach der Entlassung aus einem Krankenhaus / einer Rehabilitationseinrichtung können Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege (beispielsweise Medikamentengabe, Injektionen, Verbandwechsel) notwendig sein.
Verordnung von Häuslicher Krankenpflege im Rahmen des Entlassmanagements
Bei einer akuten Erkrankung sind im Einzelfall auch Leistungen der Unterstützungspflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) erforderlich. Krankenhausärzte und Ärzte aus Rehabilitationseinrichtungen können diese Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnen.
Die Verordnung erfolgt auf dem speziellen Muster 12 für das Entlassmanagement.
Bei der HKP handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Leistung, die der Patient bei seiner Krankenkasse beantragt. Der Arzt stellt die Verordnung mit den entsprechenden ärztlichen Angaben aus. Der Patient füllt auf der Rückseite des Musters 12a den entsprechenden Antrag aus und unterschreibt diesen.
Voraussetzung für die Verordnung von HKP ist, dass sich der Arzt vom Zustand des Patienten und der Notwendigkeit einer HKP überzeugt hat.
Häusliche Krankenpflege umfasst, sofern dies im Einzelfall notwendig ist:
- bei Krankenhausvermeidungspflege die Behandlungs- und Grundpflege, sowie die hauswirtschaftliche Versorgung,
- bei Sicherungspflege, die notwendige Behandlungspflege und
- bei Unterstützungspflege die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
HKP darf nicht verordnet werden, wenn eine im Haushalt des Versicherten lebende Person die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen kann. Kann sie es nach Einschätzung des Arztes nicht, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben.
Auch bei der Verordnung von HKP gelten die Regelungen zur rechtzeitigen Information des weiterbehandelnden Vertragsarztes und zur Anwendung der Vorgaben zum Entlassmanagement für Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.
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