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Wer hat Anspruch auf Ergänzungshilfen?

Zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen erhalten die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet.

Ergänzungshilfen für Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024 beantragen

Die nach § 72 SGB XI zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen einschließlich der stationären Hospize, die über eine Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI verfügen, haben unter bestimmten Voraussetzung Anspruch auf Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI.

Diese Ergänzungshilfen können in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024 beantragt werden.