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Modellvorhaben § 64d SGB V

Das Modellvorhaben nach § 64d SGB V regelt die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Pflegefachpersonen. Spätestens ab 1. Januar 2023 muss es in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben geben.

Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen

Pflegefachpersonen sollen zukünftig mehr Kompetenzen erhalten. Das regelt der § 64d Sozialgesetzbuch (SGB) V. Dieser beinhaltet die verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten in den Bundesländern. Die übertragbaren ärztlichen Tätigkeiten orientieren sich an den Heilkundemodulen der Fachkommission nach § 14 Pflegeberufegesetz (PflBG). Es handelt sich hierbei um die selbstständige (weisungsungebundene) Ausübung von Heilkunde durch Pflegefachpersonen, inklusive der fachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verantwortung. Gegenstand der Modellvorhaben sollen zunächst die Module „Diabetes mellitus“, „chronische Wunden“ und „Demenz“ sein.

Die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen führen zusammen in jedem Bundesland spätestens ab 1. Januar 2023 mindestens ein Modellvorhaben nach § 64d SGB V durch. Dazu schließen sie Vereinbarungen nach Maßgabe des Rahmenvertrages gemäß § 64d Absatz 1 Satz 4 SGB V ab. Die Modellvorhaben sind auf maximal vier Jahre befristet.

Die Modellvorhaben richten sich an Pflegefachpersonen mit einer Qualifikation nach § 14 PflBG, die „insbesondere“ bei einem Pflegedienst, einer Arztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) angestellt sind. Durch eine Öffnungsklausel im Rahmenvertrag (nicht abschließende Aufzählung) können jedoch auch weitere Leistungserbringer an den Modellvorhaben teilnehmen, sofern diese über eine Zulassung nach dem SGB V verfügen.

Für die selbständige Ausübung der Heilkunde benötigen die Pflegefachpersonen eine Zusatzqualifikation nach § 14 PflBG. Die erweiterte Qualifikation ist gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen nachzuweisen.

Die Diagnose- und damit verbundene Indikationsstellung erfolgt durch einen zugelassenen Arzt. Im Anschluss übernimmt die Pflegefachperson mit heilkundlichen Kompetenzen die Weiterbehandlung.

Auch die Erstverordnungen erforderlicher Maßnahmen der Krankenbehandlung (beispielsweise für Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häuslicher Krankenpflege) stellt der Arzt aus. Die Folgeverordnungen können durch die Pflegefachperson erfolgen.

Rahmenvertrag

Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben sich auf einen Rahmenvertrag geeinigt. Ziel des Rahmenvertrages ist die gemeinsame Umsetzung von Modellvorhaben nach 64d SGB V durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, auf bundesweit einheitlicher Grundlage.

Katalog ärztlicher Tätigkeiten

Im Rahmen der Modellvorhaben entscheidet die Pflegefachperson selbst über die Auswahl, Dauer und Häufigkeit ärztlicher Leistungen bei den Versicherten. Die genaue Auflistung der übertragenden ärztlichen Tätigkeiten führt die Anlage 1 des Rahmenvertrages auf.

Abrechnung

Teilnehmende zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren rechnen erbrachten Leistungen nach § 295 Absatz 1b SGB V ab.

Bei zugelassenen Ärzten und zugelassenen medizinischen Versorgungszentren angestellte teilnehmende Pflegefachpersonen rechnen die Leistungen nach § 295 Absatz 1b SGB V ab.

Die Angaben können jeweils auch über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung übermittelt und abgerechnet werden.

Die teilnehmenden Pflegedienste und die bei diesen angestellte teilnehmende Pflegefachpersonen rechnen die Leistungen mit der jeweiligen Krankenkasse über die elektronischer Datenübertragung nach § 302 SGB V ab.

Die Leistungsinhalte und die Höhe der Vergütungen werden auf der Landesebene festgelegt.

Hintergrund

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat der Deutsche Bundestag im Jahr 2021 die Regelungen zur verpflichtenden Durchführung von den Modellvorhaben nach § 64d SGB V beschlossen. Bereits der § 63 Abs. 3c SGB V thematisiert die selbstständige Ausübung der Heilkunde durch Pflegefachpersonen in Modellvorhaben. Hier handelt es sich aber um eine Kann-Bestimmung, die bislang kaum umgesetzt worden ist. Der §64d SGB V hingegen verlangt solche Modellprojekte ausdrücklich.

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