Ermittlung des Erstattungsbetrages
Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages wird die Differenz
- zwischen den monatlichen abschlägigen Vorauszahlungen für den Verbrauch des Monats März 2022 (Referenzmonat)
und - der jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlung für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom für den Betrieb der Einrichtung
zu Grunde gelegt.
Gewährte öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder mit gleicher Zielsetzung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024 sind zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen.
Für den Monat Dezember 2022 besteht aufgrund der sogenannten „Dezember-Soforthilfe“ kein Anspruch auf Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas und leitungsgebundene Fernwärme. Der Anspruch auf Ergänzungshilfen für leitungsgebundenen Strom für den Monat Dezember 2022 bleibt davon unberührt.
Berechnungsbeispiel für den Monat Oktober 2022:
Abschlägige Vorauszahlungen Oktober 2022 | 1.800 Euro |
abzügl. Referenzmonat (hier: März 2022) | - 1.000 Euro |
abzügl.Gewährte öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen im Oktober 2022 | - 200 Euro |
Erstattungsbetrag der Ergänzungshilfen | = 600 Euro |
Besonderheit bei Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31. März 2022 zugelassen wurden
Bei Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31. März 2022 die Zulassung erhalten haben, wird als Referenzmonat der Februar 2022 herangezogen. Als Grundlage zur Berechnung der Ergänzungshilfe wird die Höhe der monatlichen abschlägigen Vorauszahlung angesetzt, die die Pflegeeinrichtung bei einem Abschluss eines Energievertrags am 15. Februar 2022 mit denselben Konditionen hätte monatlich zahlen müssen.
Bei einem Wechsel des Energieträgers innerhalb des Erstattungszeitraums finden die Regelungen zur Zulassung der Pflegeeinrichtungen nach dem 31. März 2022 entsprechend Anwendung.
Weitere Besonderheiten bei Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch
Bei Pflegeeinrichtungen, die monatlich den tatsächlichen Energieverbrauch zahlen, wird der Verbraucherendpreis (in der Rechnung des Energieversorgers ausgewiesener Gesamtbetrag) für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom des Referenzmonats März 2022 zu Grunde gelegt. Der Erstattungsanspruch umfasst die Differenz zwischen dem Verbraucherendpreis im Monat März 2022 und dem aktuellen Verbraucherendpreis des jeweiligen Antragsmonats. Bei Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31. März 2022 zugelassen wurden, umfasst der Erstattungsanspruch die Differenz zwischen dem Referenzmonat Februar 2022 und dem aktuellen Verbraucherendpreis des jeweiligen Antragsmonats.
Neu ab 01.04.2023:
Pflegeeinrichtungen, die monatlich den tatsächlichen Energieverbrauch zahlen, können alternativ ab 01.04.2023 den durchschnittlichen Preis pro Verbrauchseinheit für den Referenzmonat März 2022 zu Grunde legen. Um den Erstattungsanspruch zu berechnen, ist zuerst der Preis für eine Verbrauchseinheit zu ermitteln. Dieser Preis ergibt sich, in dem der Rechnungsbetrag für den Referenzmonat März 2022 durch den Verbrauch im Referenzmonat März 2022 in kWh geteilt wird. Dieser Wert ist dann die Grundlage für die weitere Berechnung.
Im nächsten Schritt ist dieser Preis pro Verbrauchseinheit mit dem tatsächlichen Verbrauch für den jeweiligen Antragsmonat zu multiplizieren. Das Ergebnis dieser Rechnung wird dann mit dem tatsächlichen Rechnungsbetrag des Antragsmonats verglichen. Die Differenz zwischen den beiden Werten ist dann die Höhe des Erstattungsanspruchs.
Rechenbeispiel:
Rechnungsbetrag März 2022 | 4.400 Euro |
Verbrauch März 2022 | 35.000 kWh |
Durchschnittlicher Preis pro Verbrauchseinheit Februar 2022 | 4.400 Euro : 35.000 kWh = 0,13 Euro |
Verbrauch April 2023 | 30.000 kWh |
Rechnungsbetrag April 2023 | 7.950 Euro |
Durchschnittlicher Preis pro Verbrauchseinheit März 2022 x Verbrauch April 2023 | 0,13 Euro x 30.000 kWh = 3.900 Euro |
Erstattungsanspruch April 2023 | 7.950 Euro – 3.900 Euro = 4.050 Euro |
Bei Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31.03.2022 zugelassen wurden, kann der durchschnittliche Preis pro Verbrauchseinheit für den Referenzmonat Februar 2022 berücksichtigt werden:
Um den Erstattungsanspruch zu berechnen, ist zuerst der Preis für eine Verbrauchseinheit zu ermitteln. Zuerst muss in Erfahrung gebracht werden, wie viel die Pflegeeinrichtung mit denselben Konditionen aufgrund des Neukundenpreises zum 15.02.2022 beim aktuellen Energieversorger hätte zahlen müssen. Außerdem muss der Energieversorger eine für Februar 2022 geschätzte Verbrauchsmenge mitteilen. Der Neukundenpreis zum 15.02.20222 beim aktuellen Energieversorger ist dann durch die für Februar 2022 geschätzte Verbrauchsmenge zu teilen. Dieser Wert ist dann die Grundlage für die weitere Berechnung.
Im nächsten Schritt ist dieser Preis pro Verbrauchseinheit mit dem tatsächlichen Verbrauch für den jeweiligen Antragsmonat zu multiplizieren. Das Ergebnis dieser Rechnung wird dann mit dem tatsächlichen Rechnungsbetrag des Antragsmonats verglichen. Die Differenz zwischen den beiden Werten ist dann die Höhe des Erstattungsanspruchs.
Rechenbeispiel:
Neukundenpreis zum 15.02.2022 beim aktuellen Energieversorger | 4.400 Euro |
für Februar 2022 geschätzte Verbrauchsmenge | 35.000 kWh |
Durchschnittlicher Preis pro Verbrauchseinheit Februar 2022 | 4.400 Euro : 35.000 kWh = 0,13 Euro |
Verbrauch April 2023 | 30.000 kWh |
Rechnungsbetrag April 2023 | 7.950 Euro |
Durchschnittlicher Preis pro Verbrauchseinheit Februar 2022 x Verbrauch April 2023 | 0,13 Euro x 30.000 kWh = 3.900 Euro |
Erstattungsanspruch April 2023 | 7.950 Euro – 3.900 Euro = 4.050 Euro |
Weitere Besonderheiten bei abschlägiger Vorauszahlung und Bruttomiete
Bei Pflegeeinrichtungen, bei denen die Kosten für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom in der monatlichen Bruttomiete enthalten sind, wird der in der Bruttomiete ausgewiesene Betrag des Referenzmonats März 2022 zu Grunde gelegt. Der Erstattungsanspruch umfasst die Differenz zwischen den in der Bruttomiete ausgewiesenen Energiekosten im Monat März 2022 und den in der Bruttomiete ausgewiesenen Energiekosten des jeweiligen Antragsmonats. Bei Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31. März 2022 zugelassen wurden, umfasst der Erstattungsanspruch die Differenz zwischen dem Referenzmonat Februar 2022 und den in der Bruttomiete ausgewiesenen Energiekosten des jeweiligen Antragsmonats.