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Welche Nachweise sind bei der Beantragung einzureichen?

Die in den Anträgen für die Ergänzungshilfen gemachte Angaben sind durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Nachweise sind erforderlich

Die Pflegeeinrichtung hat die zur Beantragung der Ergänzungshilfe erforderlichen Angaben nachzuweisen.

Sofern die Pflegeeinrichtungen mit dem Energieversorger monatlich abschlägige Bruttovorauszahlungen vereinbart haben, ist ein Nachweis des Energieversorgers über die Angaben zur Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen im Referenzmonat März 2022 und der jeweiligen Vorauszahlung des beantragten Monats bzw. der beantragten Monate vorzulegen.

Besonderheit bei nach dem 31. März 2022 zugelassenen Pflegeeinrichtung:

In diesem Fall ist für die Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen für den Monat Februar 2022 ein Nachweis des Energieversorgers vorzulegen. Aus dem Nachweis muss die Höhe der monatlichen abschlägigen Vorauszahlung ersichtlich sein, die die Pflegeeinrichtung bei einem Abschluss eines Energievertrags am 15. Februar 2022 mit denselben Konditionen hätte monatlich zahlen müssen. Für die Angabe der Höhe der monatlichen abschlägigen Vorauszahlung des geltend gemachten Monats ist ein entsprechender Nachweis des jeweiligen Energieversorgers vorzulegen.

Sofern die Pflegeeinrichtung keine monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen mit dem jeweiligen Energieversorger vereinbart hat, ist für den Referenzmonat März 2022 der Nachweis über den Verbraucherendpreis einzureichen. Für den geltend gemachten Monat ist in diesem Falle der Nachweis über den Verbraucherendpreis einzureichen.

Besonderheit bei nach dem 31. März 2022 zugelassenen Pflegeeinrichtung:

In diesem Fall ist ein Nachweis des Energieversorgers einzureichen, aus dem der monatliche Energiepreis hervorgeht, die die Pflegeeinrichtung aufgrund des Neupreises des Energieversorgers bei einem Abschluss eines Energievertrags am 15. Februar 2022 mit denselben Konditionen des vom Energieversorgers geschätzten Energieverbrauchs hätte monatlich zahlen müssen.

Sofern bei der Pflegeeinrichtung die Energiekosten Bestandteil der monatlichen Bruttomiete sind, ist für den Referenzmonat März 2022 der Nachweis (z. B. Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Bescheinigung des Vermieters) über die in der Bruttomiete ausgewiesenen Energiekosten einzureichen. Für den geltend gemachten Monat ist in diesem Falle der Nachweis über die in der Bruttomiete ausgewiesenen Energiekosten einzureichen.

Besonderheit bei nach dem 31. März 2022 zugelassenen Pflegeeinrichtung:

In diesem Fall ist ein Nachweis des Vermieters einzureichen, aus dem die monatlichen Energiekosten hervorgehen, die die Pflegeeinrichtung aufgrund des Neupreises des Energieversorgers bei einem Abschluss eines Energievertrags am 15. Februar 2022 mit denselben Konditionen des vom Vermieter geschätzten Energieverbrauchs hätte monatlich als Bestandteil der Bruttomiete zahlen müssen

Sofern ein Pflegeeinrichtungsträger über mehrere Pflegeeinrichtungen verfügt, müssen bei dem Nachweis diese Angaben eindeutig der antragsberechtigten Pflegeeinrichtung zuzuordnen sein.

Sofern öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung gewährt wurden, sind diese durch Vorlage entsprechender Nachweise anzugeben. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, welche öffentlichen Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung die Pflegeeinrichtung erhalten hat sowie deren Höhe und der Zeitraum. Als Nachweise kommen beispielsweise Bescheide von Bundes- oder Landesbehörden oder auch Nachweise von Energieversorgern in Betracht.

Angaben für bei Beantragung der Ergänzungshilfen

Alle Pflegeeinrichtungen müssen zur Beantragung folgende allgemeine Angaben machen:

  • Name, Sitz und Institutionskennzeichen (IK) der Pflegeeinrichtung,
  •  Datum der Zulassung,
  • Versorgungsform (teilstationäre oder vollstationäre Pflegeeinrichtung, Kurzzeitpflegeeinrichtung, stationäres Hospiz),
  • Name und Anschrift des Trägers der Pflegeeinrichtung,
  • Höhe der beantragten Ergänzungshilfe,
  • Angabe des Monats bzw. der Monate, für den oder die die Ergänzungshilfe beantragt wird.