Fachportal für Leistungserbringer

Wann und wie sind die Ergänzungshilfen zu beantragen?

Das Antragsformular des GKV-Spitzenverbandes ist für die Beantragung der Ergänzungshilfen zu verwenden.

Beantragung der Ergänzungshilfen

Für die Beantragung der Ergänzungshilfen ist je Pflegeeinrichtung das entsprechende Antragsformular zu verwenden. Dieses ist auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht. Das Antragsformular ist fortlaufend, insbesondere bei Änderungsmitteilungen, auszufüllen.

Besonderheit bei einem Träger mit mehreren Pflegeeinrichtungen

Sofern ein Pflegeeinrichtungsträger über mehrere Pflegeeinrichtungen verfügt, ist für den Anspruch auf Ergänzungshilfe der jeweiligen anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung die monatlich abschlägige Vorauszahlung bzw. der jeweilige Verbraucherendpreis bzw. die in der Bruttomiete ausgewiesenen Energiekosten zuzuordnen. Sofern keine Zuordnung aufgrund eigenständiger Abrechnungen erfolgen kann, erfolgt eine prozentuale Zuordnung entsprechend der Quadratmeterzahl der jeweiligen anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung.

Antragsformulare des GKV-Spitzenverbandes nutzen

Die jeweils vollständig ausgefüllten Formulare bei abschlägiger Vorauszahlung und Bruttomiete bzw. bei Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch inklusive der entsprechenden Nachweise sind an die regional zuständige Pflegekasse elektronisch zu übermitteln. Eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ist ausreichend. Der Pflegeeinrichtungsträger hat mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben rechtsverbindlich zu erklären.

Antragsfristen einhalten

Sofern ein Erstattungsanspruch besteht, ist die Pflegeeinrichtung verpflichtet, die Ergänzungshilfen zu beantragen und folgende Antragsfristen sind einzuhalten:

  • Die erstmalige Beantragung ist spätestens 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach Inkrafttreten der Ergänzungshilfen-Richtlinien bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Die in den Anträgen gemachte Angaben sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die erstmalige Beantragung kann für die zurückliegenden Monate seit 1. Oktober 2022 kumuliert beantragt werden. Verspätet eingereichte Erstattungsanträge dürfen von den Pflegekassen nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Für die Folgemonate ist die Ergänzungshilfe ausschließlich für den Vormonat jeweils bis zum 15. des Folgemonats, letztmalig bis zum 15. Mai 2024 für den Monat April 2024 zu beantragen.

Grundsätzliche Hinweise zur Beantragung

  • Eine monatliche Beantragung ist nicht erforderlich, solange sich die Höhe
    - der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen,
    - des Verbraucherendpreises bei monatlicher Zahlung des tatsächlichen Verbrauchs,
    - die in der monatlichen Bruttomiete enthaltenen Energiekosten oder
    - die Höhe von gewährten öffentlichen Zuschüssen oder
    - anderen Unterstützungsmaßnahmen
    nicht ändert. Der bereits gestellte Antrag gilt für die Folgemonate fort. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Energieversorgers, sofern keine Veränderungen eintreten. 
  • Bei Änderungen ist der zuständigen Pflegekasse die neue monatliche abschlägige Vorauszahlung bzw. der Verbraucherendpreis bzw. die in der monatlichen Bruttomiete enthaltenen Energiekosten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für die geänderte Höhe gewährter öffentlicher Zuschüsse oder anderer Unterstützungsmaßnahmen.
  • Sofern sich die monatliche abschlägige Vorauszahlung im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024 im Vergleich zum Referenzmonat März 2022 bzw. Februar 2022 nicht erhöht, ist von der Pflegeeinrichtung kein Antrag auf Ergänzungshilfen zu stellen.
  • Die letztmalige Einreichung von Angaben zur Jahresabrechnung und öffentlich gewährter Zuschüsse kann bis zum 30. August 2024 erfolgen. Dies gilt auch für anderer Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder mit gleicher Zielsetzung.