19.12.2022 Corona-Bonus: Über 30.000 Anträge in zwei Monaten
News PflegeIm Jahr 2020 gab es erstmalig die Corona-Prämie für Beschäftigte in der Pflege. Auch in diesem Jahr hat der Gesetzgeber erneut seine Anerkennung und Wertschätzung für alle Beschäftigte in der Langzzeitpflege ausgedrückt, indem eine erneute Sonderzahlung, der Corona-Pflegebonus beschlossen wurde.

Sonderleistungen von über 454 Millionen Euro ausgezahlt
Innerhalb von zwei Monaten haben die Pflegekassen bundesweit alle 31.726 eingesendeten Anträge von Pflegeeinrichtungen und Dienstleisterfirmen bearbeitet. Insgesamt wurden Sonderleistungen in Höhe von über 454 Millionen Euro ausgezahlt. Alleine die AOK hat fast 17.000 Anträge bearbeitet und knapp 246 Millionen Euro an Bonuszahlungen veranlasst.
Die Antragsbearbeitung und Auszahlung ist mit einem hohen Arbeitsaufwand aufgrund vieler Nachfragen bei den antragstellenden Einrichtungen und Klärungsbedarfe im Nachgang zur Antragsstellung verbunden.
Wer hat den Pflegebonus erhalten?
Den Corona-Bonus erhalten auch Beschäftige in Langzeitpflegeeinrichtungen. Rechtliche Grundlage ist das „Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz)“.
Alle abhängig Beschäftigten, die in einer Pflegeeinrichtung mit Zulassung nach § 72 SGB XI tätig sind/waren und im Bemessungszeitraum von November 2020 bis einschließlich 30. Juni 2022 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sind/waren, haben einen Anspruch auf diese Sonderzahlung gegenüber ihrem Arbeitgeber. Gesetzlich geregelt ist dies in § 150a Abs. 7 Satz 5 SGB XI. Die Höhe des Pflegebonus richtet sich nach der Tätigkeit und beträgt zwischen 60 Euro und 550 Euro.
Arbeitgeber muss Auszahlung gegenüber den Pflegekassen mitteilen
Die Arbeitgeber (Pflegeeinrichtungen) sind verpflichtet, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pflege den Bonus unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung von den Pflegekassen zum 30. September 2022, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Gehaltszahlung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2022 auszuzahlen. Im nächsten Schritt sind die Arbeitgeber verpflichtet gegenüber den Pflegekassen zu belegen, dass die Beträge auch wirklich bei den Beschäftigten angekommen sind.
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