11.05.2020 Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung
News HilfsmittelDer GKV-Spitzenverband hat in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene seine Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus überarbeitet.

Empfehlungen überarbeitet
Der GKV-Spitzenverband hat in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene seine Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus überarbeitet.
Die Empfehlungen im Überblick
Persönliche Kontakte sollen zwischen Versicherten und Leistungserbringern vermieden werden. Hilfsmittel können per Versand an die Versicherten abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt zum Beispiel zur Anpassung des Hilfsmittels nicht zwingend erforderlich ist.
Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel können telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen.
Medizinisch notwendige Behandlungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist (zum Beispiel notwendige Anpassungen), bleiben weiter möglich. Das sehen die Bund-Länder-Leitlinien vom 22. März 2020 (Anlage 1) vor, die mindestens zwei Wochen gültig sind.
Für die Versorgung des diabetischen Fußes können anstelle einer Pedographie andere geeignete Messverfahren angewendet werden, die die Krankenkasse akzeptiert.
Die Krankenkassen führen bis auf Weiteres keine Lagerbegehungen durch.
Bei der Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind durch die weltweit gestiegene Nachfrage zum Teil erhebliche Preissteigerungen feststellbar, die die Versorgung mit derartigen Produkten im häuslichen Bereich beeinträchtigen. Mit der „Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“, die am 5. Mai in Kraft getreten ist, wurde der monatliche Pauschalbetrag, den die Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aufwenden dürfen, rückwirkend zum 1. April 2020 auf 60 Euro angehoben. Diese Regelung, also die mögliche Inanspruchnahme des Höchstbetrages von bis zu 60 Euro, hat die Bundesregierung nunmehr bis einschließlich 31.12.2020 verlängert.
Maßgeblich ist stets der Tag der Leistungserbringung, im Falle der Kostenerstattung das Kaufdatum.
Eine Änderung der Verträge nach § 78 Absatz 1 SGB XI ist nicht erforderlich. Übersteigen die tatsächlichen Preise die Vertragspreise, können sie im genannten Zeitraum abgerechnet werden. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Genehmigungen behalten hinsichtlich des Genehmigungszeitraumes und gegebenenfalls der genehmigten Produkte ihre Gültigkeit.
Mit seinen aktualisierten Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 vom 5. Mai 2020 hat der GKV-Spitzenverband auch die Vertragspreis-Deckelung sowie etwaige in den Pflegehilfsmittel-Verträgen nach § 78 Absatz 1 SGB XI verankerte Mengen-Limitierungen aufgehoben.
Auf die Unterschrift des Versicherten bei beispielsweise Empfangsbestätigung, Beratungsdokumentation oder Lieferschein kann verzichtet werden.
Der Leistungserbringer braucht vertragliche vereinbarte Fortbildungsnachweise bis auf Weiteres nicht vorzulegen.
Sofern vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können (zum Beispiel aufgrund von Lieferengpässen oder befristeten Quarantänemaßnahmen beim Versicherten oder beim Leistungserbringer), sieht die Krankenkasse von Sanktionen ab.
Nicht aufschiebbare Versorgungen können im Ermessen des Leistungserbringers auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung bliebt die Vorlage der Verordnung unverzichtbar. Auf eine Folgeverordnung wird bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie beispielsweise Inkontinenzhilfen oder Stomaartikel verzichtet.
Die Krankenhausverordnung hat den Stellenwert einer vertragsärztlichen Verordnung. Das heißt, für die Weiterversorgung nach der Krankhausentlassung verlangt die Krankenkasse für die Dauer der Versorgung keine ärztliche Verordnung eines niedergelassenen Vertragsarztes.
Auch bei anderen Fallpauschalen kann für Verlängerungszeiträume in Rücksprache mit dem Versicherten auf eine erneute Verordnung verzichtet werden. Dies gilt auch für unaufschiebbare Ersatzlieferungen.
Die Prüfung der festgelegten Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, wird ausgesetzt.
Die Frist, in der eine Abrechnung spätestens einzureichen ist, wird für sechs Monate nach Ende der Gültigkeit dieser Empfehlungen ausgesetzt.
Ist die Abrechnung aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich, kann der Leistungserbringer das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen. Das Lieferdatum muss dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen,
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat Handlungsanweisungen für die Präqualifizierungsstellen herausgegeben. Diese beschreiben Maßnahmen beim Umgang mit Verzögerungen bei den Präqualifizierungsverfahren aufgrund der Corona-Pandemie beschrieben (Anlage 2). Die Krankenkassen machen die Berechtigung zur Versorgung bei bestehenden Verträgen nicht von einer zeitlich eventuell nicht rechtzeitig vorliegenden Folge-Präqualifizierung abhängig.
FAQ-Katalog zur Hilfsmittelversorgung des GKV-Spitzenverbandes
Ergänzend zu den „Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Coronakrise“ hat der GKV-Spitzenverband zu häufig gestellten Detailfragen einen FAQ-Katalog erstellt, der kontinuierlich weiterentwicklet wird.. Der FAQ-Katalog ist auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands als PDF abrufbar.
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