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Impfstoffe

Informationen zur Verordnung

Welcher Impfstoff wird wann, warum und wie verordnet?

In Niedersachsen werden alle Impfstoffe bis auf die hier genannten Ausnahmen im Sprechstundenbedarf bezogen.

Ausnahmen:

1. Regelleistungen1

Die Verordnung muss auf Muster 16 bzw. E-Rezept auf den Namen der Patientin oder des Patienten erfolgen. Dies gilt für:

  • Grippeimpfstoffe, die nicht i.m. oder s.c. verimpft werden (Fluenz®),
  • Tollwut als postexpositionelle Gabe bzw. beruflich bedingte (Reise-)Impfung,
  • Impfungen, die für berufliche Reisen durch einen Hinweis des Auswärtigen Amts und durch die STIKO empfohlen werden. (z. B. Tollwut, Typhus, Cholera, Gelbfieber).
2. Satzungsleistung2 der AOK Niedersachsen – HPV-Impfung für über 18-Jährige Die Verordnung muss auf Muster 16 bzw. E-Rezept auf den Namen der Patientin oder des Patienten erfolgen. Die Abrechnungsziffern für das Impfhonorar lauten 89110C (erste und zweite Dosis) bzw. 89110D (letzte Dosis).

3. Satzungsleistungen2 der AOK Niedersachsen – STIKO-Empfehlung

Die Verordnung muss auf einem Privatrezept erfolgen. Die Kosten werden im Nachhinein auf Antrag von der AOK Niedersachsen erstattet. Dabei wird der Impfstoff in voller Höhe, das Impfhonorar bis zum 2,3-fachen des GOÄ-Satzes (Gebührenordnung für Ärzte) vergütet. Dazu gehören:

  • Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) schon empfohlen, aber noch nicht in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen sind.
4. AOK-Mehrleistungen3

Für Impfungen, die im Rahmen der AOK-Mehrleistungen erfolgen, erstattet die AOK Niedersachsen je 80 Prozent der Kosten für den Impfstoff und das Impfhonorar. Die Verordnung muss auf Privatrezept erfolgen. Hierzu gehören:

  • Impfungen, die für private Reisen durch einen Hinweis des Auswärtigen Amts und durch die STIKO empfohlen werden (z. B. Tollwut, Typhus, Cholera, Gelbfieber).

Hintergrundinformationen

1 Als Regelleistungen werden diejenigen medizinischen Leistungen bezeichnet, deren Kosten die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen müssen. Darunter fällt nach § 20i Abs. 1 SGB V auch der Anspruch auf Schutzimpfungen. Dieser wird in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) konkretisiert. In Anlage 1 SI-RL sind alle Standard- und Indikationsimpfungen und die beruflichen Reiseimpfungen aufgeführt, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Impfungen, die durch private Auslandsaufenthalte indiziert sind und keine Standard- oder Indikationsimpfungen sind, gehören demnach nicht zu den Regelleistungen.

2 Satzungsleistungen: Nach § 20i Abs. 2 SGB V können Krankenkassen weitere Impfungen in ihre Satzung aufnehmen. Die AOK Niedersachsen nutzt diese Möglichkeit für die aufgeführten Impfungen.

3 Die AOK Niedersachsen erstattet die Kosten für Rechnungen zu 80 Prozent, bis zu 500 Euro im Jahr für alle Mehrleistungen zusammen.

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