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Desloratadin

Informationen zur Verordnungsfähigkeit

Desloratadin gehört oft auf ein Privatrezept

Im Zuge einer Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) im Jahr 2020 wurde Desloratadin für die symptomatische Behandlung bei allergischer Rhinitis und Urtikaria bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern ab zwei Jahren aus der Verschreibungspflicht entlassen.

Seitdem stehen apothekenpflichtige, d. h. nicht verschreibungspflichtige, Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Desloratadin zur Verfügung.

Besonderheit: Die Rezeptfreiheit von Desloratadin gilt nicht für Präparate, welche über eine europäische Zulassung verfügen. Daher sind weiterhin auch verschreibungspflichtige Produkte im Handel.

Unwirtschaftliche Verordnung von verschreibungspflichtigem Desloratadin

Die Verordnung von verschreibungspflichtigem Desloratadin ist in der Regel unwirtschaftlich.

Verordnen Sie daher zukünftig Desloratadin bei den eingangs genannten Indikationen grundsätzlich entweder auf Privatrezept (verschreibungspflichtig) oder auf grünem Rezept (apothekenpflichtig).

Für Erwachsene ist die Verordnung auf Kassenrezept ausschließlich für die apothekenpflichtigen Produkte und nur innerhalb der Ausnahmeindikationen nach Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) Anlage I Nr. 6 möglich:

„Antihistaminika

  • nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
  • nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,
  • nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus,
  • nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.“

Darüber hinaus kann Desloratadin nach wirtschaftlicher Auswahl für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bzw. bei Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auf Kassenrezept verordnet werden.

Verordnungsfähigkeit von Desloratadin auf Kassenrezept

Bitte beachten Sie

Weitere verschreibungspflichtige Antihistaminika (z. B. Fexofenadin, Ebastin, Rupatadin) können nur dann zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden, wenn die apothekenpflichtigen Antihistaminika nicht helfen oder nicht vertragen werden. Grundsätzlich ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen.

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