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Hausarztzentrierte Versorgung

Bei der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) nach § 73b SGB V ist der Hausarzt die erste Anlaufstelle für Patienten. Der Hausarzt übernimmt damit die Rolle eines Lotsen: Er bespricht die nächsten Behandlungsschritte mit dem Patienten und koordiniert diese, zum Beispiel Facharztbesuche.

Hausarzt und Patient (Symbolbild)
AOK-Mediendienst

HzV: Was ist das?

Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten. Die Teilnahme für die Versicherten ist freiwillig. Andere Ärzte dürfen dann nur auf Überweisung des gewählten Hausarztes in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind Besuche von Augen- und Frauenärzten sowie von Kinderärzten. Darüber hinaus können die Krankenkassen weitere Ausnahmen in ihren Teilnahmebedingungen festlegen.

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Vertragliche Grundlage der HzV

Gesetzliche Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, ihren Versicherten neben der kassenärztlichen Regelversorgung auch eine hausarztzentrierte Versorgung (HzV) anzubieten. Sie müssen dazu entsprechende Verträge mit Gemeinschaften schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte des entsprechenden KV-Bezirks vertreten („Mandatierung“). 

Diese Gemeinschaften sind oftmals die Landesverbände des Deutschen Hausärzteverbandes. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, kann die Gemeinschaft ein Schiedsverfahren einleiten. Ist ein solcher Vertrag zustande gekommen oder findet sich keine entsprechende Gemeinschaft, können auch bestimmte weitere Vertragspartner ohne Mandatierung Verträge zu einer HzV mit den Krankenkassen abschließen, zum Beispiel auch regionale Kassenärztliche Vereinigungen.

HzV: Teilnahmebedingungen und Vergütung für Ärzte

Die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte müssen insbesondere folgende gesetzlichen Mindestbedingungen erfüllen:

  • Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie und an speziellen Fortbildungskursen für Hausärzte,
  • Orientierung an anerkannten Konzepten zum Qualitätsmanagement sowie
  • Behandlung nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten, evidenzbasierten und praxiserprobten Leitlinien.

In den regionalen Verträgen können noch weitere Anforderungen gestellt werden, etwa an die apparative Ausstattung von Arztpraxen. Weitere Leistungen können beispielsweise regelmäßige Abendsprechstunden für Berufstätige und die Sicherstellung kurzer Wartezeiten für HzV-Teilnehmer sein.

HzV: Besonderheiten bei der Vergütung

Die Vergütung der Hausärzte im Rahmen der HzV wird in der Regel außerhalb der mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zu vereinbarenden Gesamtvergütung nach § 85 SGB V gezahlt. Jedoch unterscheiden sich hier die Verträge in den einzelnen AOKs: Während in einigen Regionen die Hausarztverträge die Regelversorgung ersetzen und somit die Gesamtvergütung entsprechend angepasst („bereinigt“) werden muss, werden in anderen Verträgen nur die sogenannten Add-on-Leistungen zusätzlich zur Regelversorgung vergütet. In diesem Falle erfolgt keine Bereinigung der Gesamtvergütung. 

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