21.06.2022 Neue Liquiditätshilfen für Krankenhäuser
News KrankenhausKliniken mit Belegungsrückgängen können wieder Abschlagszahlungen auf den Ganzjahreserlösausgleich erhalten.

Abschläge für das laufende Jahr
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat zur Finanzierung der Krankenhäuser eine Sonderregelung aus dem Jahr 2021 wiederbelebt: Kliniken mit Belegungsrückgängen, die im ersten Quartal 2022 keine Freihaltepauschalen erhalten haben, können ab sofort wieder Abschlagszahlungen auf den Ganzjahreserlösausgleich für das Jahr 2022 erhalten. Dies schreibt die „Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser“ fest, dieam 15. Juni in Kraft getreten ist. Nach der bisherigen Rechtslage hätten die Kliniken die Mittel aus dem Ganzjahresausgleich frühestens nach der Verhandlung im Jahr 2023 erhalten können.
Kurzfristige Zahlung
Analog zu dem pandemiebedingten Prozedere des Jahres 2021 können die Häuser somit bereits im laufenden Jahr Erlösrückgänge im Vergleich zum Jahr 2019 erstattet bekommen. Die Kliniken ermitteln dafür die Höhe ihrer Abschlagszahlungen und beantragen die Summe bei der zuständigen Landesbehörde. Diese muss den Antrag binnen zwei Wochen prüfen und genehmigen. Die vorab gezahlten Abschläge werden 2023 auf den Corona-Ausgleich (für das Jahr 2022) angerechnet, sodass die Häuser zuviel geleistete Zahlungen gegebenenfalls erstatten müssen. Über die Einzelheiten der Durchführung sollen die Spitzenverbände der Kliniken und der Krankenkassen bis zum 30. Juni eine Vereinbarung treffen. Kommt diese nicht zustande, wird die Schiedsstelle bis zum 14. Juli darüber entscheiden.
Zuletzt hatte das BMG Ende März die Regelungen zu Ausgleichszahlungen bis Mitte April verlängert.
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