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Hybrid-DRGs können in allen Sektoren abgerechnet werden

Der GKV-SV und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich auf Regelungen für die Abrechnung von Hybrid-DRGs in ambulanten Einrichtungen verständigt.

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iStockfoto/bojanstory

Abrechnung ambulanter Leistungen geregelt

Nachdem der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bereits im Februar 2024 eine Abrechnungsvereinbarung für die neuen Hybrid-DRGs getroffen haben, ist nun auch die Abrechnung im vertragsärztlichen Bereich geregelt. Der GKV-SV und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich auf Regelungen für die Abrechnung von Hybrid-DRGs durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ) verständigt. Damit können Hybrid-DRGs nun rückwirkend in allen Sektoren ab dem 1. Januar 2024 elektronisch abgerechnet werden.


Die Abrechnungsvereinbarung für die Hybrid-DRGs im vertragsärztlichen Bereich regelt die unmittelbare Abrechnung mit der Krankenkasse und die mittelbare Abrechnung mit der Krankenkasse bei Beauftragung einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder eines Dienstleisters im Sinne der Verordnung zur sektorengleichen Vergütung. Das neue Verfahren wird spätestens ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung stehen. Für das laufende Jahr können ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte im Rahmen einer Übergangsregelung die Hybrid-DRGs im Rahmen ihrer regulären Quartalsabrechnung abrechnen. Dafür haben die Vertragspartner spezifische Abrechnungsziffern vereinbart.

Erweiterter Katalog ab 2025

Zudem haben der GKV-SV, die DKG und die KBV eine Erweiterung des Leistungskatalogs der Hybrid-DRG beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 gehören endoskopische Röntgenuntersuchungen der Gallenblase oder Bauchspeicheldrüse (ERCP), Lymphknotenbiopsien, Eingriffe am männlichen Genital, Eingriffe am Enddarm (Proktologie), offene Repositionen bei Schlüsselbeinfrakturen und Eingriffe an der Brust zum Leistungsspektrum der sektorengleichen Vergütung; die Leistungsgruppen Leistenbruch (Hernien) und Steißbeinfistel (Sinus pilonidalis) wurden erweitert.
 

Die Vereinbarung beschreibt darüber hinaus das Verfahren zur Berechnung der Fallpauschalen. Bis zum Jahresende 2024 werden die drei Vertragsparteien die Vereinbarung um weitere notwendige Regelungen ergänzen.