30.12.2020 Das ändert sich zum 1. Januar 2021
News HeilmittelAuf welche Änderungen müssen sich Leistungserbringer zum Jahreswechsel einstellen? Anbei ein Überblick über ausgewählte Änderungen.

Übersicht für Leistungserbringer
Im Jahr 2021 erhalten Patienten Anspruch auf die elektronischen Patientenakte (ePA), in Kliniken gelten neue Untergrenzen für Pflegepersonal und die Neuerungen in den Heilmittel-Richtlinien treten in Kraft. Eine Übersicht über ausgewählte Änderungen finden Leistungserbringer in diesem Beitrag.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Gesetzlich Krankenversicherte haben ab 2021 die Möglichkeit, Ärzte, Psychotherapeuten oder anderen Leistungserbringern mittels einer elektronischen Patientenakte über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen und Behandlungsberichte zu informieren. Dafür können Informationen aus bereits vorhandenen einzelnen Dokumentationen fall- und einrichtungsübergreifend zusammengeführt werden.
Weiterführende Informationen
Neue Untergrenzen für Pflegepersonal
Ab 2021 gelten Untergrenzen für Pflegepersonal auch für die Abteilungen der inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie und der Kinderheilkunde. Bestehende Vorgaben für die regulierten pflegesensitiven Bereiche wurden überarbeitet. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Anwendung der neuen Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) allerdings um vier Wochen verschoben. Statt wie geplant zum 1. Januar 2021, werden die neuen Vorgaben zum 1. Februar verbindlich.
Weiterführende Informationen
Änderungen bei Selektivverträgen
Das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) regelt ein ganzes Bündel unterschiedlicher Sachverhalte. Es tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Im Bereich von Selektivverträgen erweitert das GPVG die Spielräume Krankenkassen, um regionalen Bedürfnissen besser Rechnung zu tragen. Gleichzeitig können die Krankenkassen bisher durch den Innovationsfonds geförderte Projekte auf freiwilliger Basis weiterführen.
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Neuerungen in den Heilmittel-Richtlinien
Seit dem 1. Januar 2021 ist die grundlegend überarbeitete Heilmittel-Richtlinie für Vertragsärzte sowie Vertragszahnärzte in Kraft getreten. Daraus ergeben sich umfangreiche Neuerungen. So zum Beispiel, dass eine längere Frist für den Beginn der Heilmittelbehandlung gilt. Diese wird von 14 auf 28 Kalendertage erweitert.
Vertragsärzte nutzen für alle Heilmittel nur noch das Verordnungsformular 13. Dieses löst die alten Formulare 13, 14 und 18 ab. Vertragszahnärzte müssen das „Verordnungsformular 9“ für die zahnärztliche Heilmittelverordnung ausfüllen.
Bundeseinheitlicher Vertrag Podologie
Seit dem 1. Januar 2021 gilt ein bundeseinheitlicher Vertrag über die Versorgung mit Leistung der Podologie und deren Vergütung. Dieser ersetzt alle bisherigen Verträge zwischen den Krankenkassen beziehungsweise den Kassenartenverbänden und den Heilmittelverbänden auf Landesebene. Auch die seit Juli 2019 bestehenden Bundespreise lösen die Preisvereinbarungen im Vertrag ab.
Wichtig ist, dass alle zugelassenen Podologen den neuen Vertrag innerhalb von sechs Monaten, spätestens bis zum 30. Juli 2021, schriftlich anerkennen müssen.
Weiterführende Informationen
Psychotherapeuten dürfen häusliche Krankenpflege verordnen
Psychologische Psychotherapeuten dürfen ab dem 1. Januar 2021 auch psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Dies gilt auch für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Brexit: Was ändert sich für Leistungserbringer?
Zum 31. Dezember 2020 endet die Übergangsphase des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union. Versicherte aus dem UK erhalten eine neue Version der britischen Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC). Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser müssen darauf achten, ob Patienten die ab dem 1. Januar 2021 gültige EHIC vorlegen.
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