Leistungszuschlag für Pflegebedürftige: Hinweise für Pflegeeinrichtungen
Die Pflegeversicherung zahlt für alle Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 1. Januar 2022 an einen Leistungszuschlag. Worauf müssen Einrichtungen dabei achten?
Pflegeeinrichtungen: keine zusätzliche Rechnungslegung notwendig
Die AOK zahlt den Leistungszuschlag fristgerecht an vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Geplant ist, dass der Leistungszuschlag bis zum 15. Januar 2022 eingeht. Allerdings kann es im Januar 2022, bedingt durch die hohen technischen Anforderungen, zu Verzögerungen kommen.
Die Höhe dieses Zuschlags ermittelt die AOK als Pflegekasse für jeden Versicherten entsprechend der Vertragsgrundlagen. Pflegeeinrichtungen können deshalb auf eine aufwendige Rechnungslegung verzichten. Ab Mitte Dezember 2021 informiert die AOK über die Höhe des Leistungszuschlags.
Wichtig: Versicherte der AOK werden über das Verfahren informiert
Die AOK informiert die Versicherten mit dem Bescheid über den Leistungsanspruch auch über das weitere Vorgehen. So erfahren Versicherte rechtzeitig, dass die Pflegeeinrichtungen gegebenenfalls den Leistungszuschlag bei der Berechnung des Eigenanteils erst später berücksichtigen können. Eine spätere Berücksichtigung des Eigenanteils kann auftreten, wenn Pflegeeinrichtungen die Informationen über die Bezugsdauer verzögert erhalten.
Was ist der Leistungszuschlag für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen?
Die Pflegeversicherung zahlt allen Heimbewohner vom 1. Januar 2022 an neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG).
Die Unterstützung ist gestaffelt und orientiert sich an der Dauer des Aufenthaltes eines Pflegeheimbewohners. Durch den Leistungszuschlag verringert sich der jeweilige persönliche Eigenanteil der Pflegekosten. Der Leistungszuschlag steigt mit der Dauer der Pflege. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.
Übersicht Leistungszuschlag für Pflegebedürftige | |
Aufenthalt in einem Pflegeheim | Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten |
Bis zu 12 Monaten | 5 Prozent |
Mehr als 12 Monaten | 25 Prozent |
Mehr als 24 Monaten | 45 Prozent |
Mehr als 36 Monaten | 70 Prozent |
Weiterführende Informationen
- Stationäre Pflege Vollstationäre Pflege
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)