E-Rezept: ab wann?
Das E-Rezept (auch: eRezept) wurde in Deutschland stufenweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2024 ist das E-Rezept bundesweit verpflichtend.
Das Digital-Gesetz (DigiG) legt weitere Details zum E-Rezept fest. Der Bundestag hat das DigiG am 14. Dezember 2023 beschlossen. Erst nachdem sich der Bundesrat damit befasst hat, kann es in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich im ersten Quartal 2024 sein.
Arztpraxen und Krankenhäuser
Für Arztpraxen und Krankenhäusern ist die Nutzung seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend. Das bedeutet: Ärztinnen und Ärzte müssen grundsätzlich E-Rezepte ausstellen.
Dauerhafte Ausnahmen von der Pflicht sind nach aktuellem Stand nur für Leistungserbringer vorgesehen, die in der Regel keine Verordnungen ausstellen, zum Beispiel Laborärzte.
Nach Inkrafttreten des Digital-Gesetzes könnten auf niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die keine E-Rezepte ausstellen, Sanktionen zukommen. Für Krankenhäuser ist eine bis zum 1. Januar 2025 befristete Ausnahme von Sanktionen geplant. Hier fehle es an flächendeckenden Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur.
Apotheken
Apotheken nehmen seit dem 1. September 2022 bundesweit digitale Rezepte an.
Das E-Rezept kann auf drei Wegen eingelöst werden: Mit einer App auf dem Smartphone, mit einem Ausdruck und mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK).
Ablauf in der Arztpraxis
Wie stellen Ärztinnen und Ärzte E-Rezepte aus? Prinzipiell ist der Ablauf in der Arztpraxis unabhängig davon, wie Patientinnen und Patienten ihr Rezept später einlösen.
- Das E-Rezept wird in der (digitalen) Sprechstunde über das Praxisverwaltungssystem erstellt (hierbei schon auf Vollständigkeit geprüft) und von der Ärztin oder dem Arzt mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) signiert.
- Mit erfolgter Signatur werden die Informationen aus der Verordnung direkt auf dem E-Rezept-Server der gematik (auch „E-Rezept-Fachdienst“ genannt) gespeichert.
- Falls Patientinnen und Patienten einen Ausdruck wünschen, muss dieser in der Praxis erstellt werden. Es besteht ein Rechtsanspruch auf ein ausgedrucktes E-Rezept.
Das auf dem Server gespeicherte E-Rezept kann von der Patientin oder vom Patienten und von der jeweiligen Apotheke mittels eines Rezeptcodes (auch „Token“ genannt; ähnlich einem QR-Code) abgerufen werden.
Wichtig: Das E-Rezept ist nur gültig, wenn es in der Arztpraxis signiert wurde. Dies ist relevant, weil sonst theoretisch Patientinnen und Patienten in der Apotheke ankommen können, bevor ihr Rezept gültig ist.
Um dies zu vermeiden, können Ärztinnen und Ärzte das Rezept etwa direkt im Gespräch mit Patientinnen und Patienten signieren. Für Folgerezepte, die ohne persönlichen Kontakt ausgestellt werden, müssen alle Beteiligten vereinbaren, wann das Rezept eingelöst werden soll.
Einlösen in der Apotheke
Patientinnen und Patienten können E-Rezepte auf unterschiedlichen Wegen einlösen:
- Wurde das Rezept in der E-Rezept-App der gematik gespeichert, besteht für Patientinnen und Patienten die Option, es elektronisch einer Apotheke ihrer Wahl übermitteln. Die Apotheke kann so direkt die Verfügbarkeit prüfen und Auskunft geben, wann das gewünschte Medikament zur Abholung oder zum Versand zur Verfügung steht und das Medikament reservieren.
- Patienten und Patienten haben die Möglichkeit, das E-Rezept auch vor Ort mit der elektronischen Gesundheitskarte einlösen. Dafür reicht das Stecken der Karte. Dafür ist keine Geheimzahl (Pin) nötig.
- Alternativ kann die Patienten oder der Patient mit dem ausgedruckten E-Rezept in eine Apotheke gehen und dieses vor Ort einlösen.
Darüber hinaus gelten für das E-Rezept dieselben rechtlichen Grundlagen wie sie die Abrechnungsvereinbarung zuvor für das Muster-16-Formular vorgesehen hat.
Weiterführende Informationen
- AOK Informationen zum E-Rezept für Versicherte
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Informationen zum E-Rezept für Ärztinnen und Ärzte
- gematik Das E-Rezept für Informationen zum E-Rezept für Arztpraxen
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