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Versorgung Pflegebedürftiger in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Anspruch auf Versorgung

Pflegebedürftige haben ab dem 1. Juli 2024 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig die Pflegeperson Leistungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhält (vgl. § 42a SGB XI). Dabei ist die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der Pflegebedürftigen verantwortlich.

Zur Erbringung der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege kann die Einrichtung auch eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung hinzuziehen. Sofern die pflegerische Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht sichergestellt werden, kann der Anspruch auch in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung realisiert werden.

Informationen zur Vergütung der Leistung

Die zuständige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person hat unmittelbar der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für pflegerische Betreuungsmaßnahmen und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen zu erstatten.

Die Vergütung dieser Aufwendungen erfolgt höchstens nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt aller zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Bundesland (vgl. § 87a Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln das durchschnittliche Gesamtheimentgelt auf Grundlage der am 31. Dezember des vorangehenden Jahres gültigen Gesamtheimentgelte. Dies gilt ab dem 1. April für die Dauer eines Jahres bis zum 31. März. Die Landesverbände müssen die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe veröffentlichen.

Die Landesverbände der Pflegekassen haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe veröffentlicht. Sie finden diese, in dem Sie Ihre AOK oder Region aus der beigefügten Liste auswählen.

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