Übergangsvereinbarung zur Anpassung der Vergütung für Leistungen der Hebammenhilfe
Die Vertragspartner nach § 134a SGB V haben sich auf eine vorübergehende Anhebung der Vergütung aller hebammenhilflichen Leistungen verständigt. Diese steigt ab Anfang April 2024 um fünf Prozent.
Leistungsvergütung der Hebammenhilfe steigt um fünf Prozent
Ab dem 1. April 2024 steigt die Vergütungen für Leistungen der Hebammenhilfe bis zum Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfevertrages um fünf Prozent. Die haben Vertragspartner sich jetzt in einer Übergangsvereinbarung zur Anpassung der Vergütung für Leistungen der Hebammenhilfe nach § 134a Abs. 1 SGB V darauf verständigt.
Aktuelle Vereinbarung stellt kein Präjudiz dar
Alle Positionsnummern aus dem aktuell gültigen Vergütungsverzeichnis nach Anlage 1.3 zum Hebammenhilfevertrag sowie der “Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe” vom 30. Mai 2023 erhöhen sich ab dem 1. April 2024 um fünf Prozent.
Die jetzt getroffene Vereinbarung stellt keine Vorentscheidung dar und wirkt sich nicht basiserhöhend auf die zukünftige Vergütung im Hebammenhilfevertrag aus. Die Vertragspartner verhandeln aktuell weiter. Ein Datum für den Vertragsabschluss steht derzeit noch nicht fest.
Zur Übergangsvereinbarung Vergütungsanpassung
- Hebammenhilfe Sonderregelungen und Übergangsvereinbarungen