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Vertrag

Hilfsmittelrahmenvertrag (HRV) der AOK Bremen/Bremerhaven

Übersicht über diesen Vertrag

Titel des Vertrages (vollständig):
Rahmenvertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 127 Abs.1 SGBV
Stand:
01.07.2019
Inkrafttreten:
01.07.2019
Vertragspartner:
AOK Bremen/Bremerhaven, Leistungserbringer oder Verband

Hilfsmittelrahmenvertrag (HRV)

Der HRV ist Bestandteil vieler produktspezifischer Preisvereinbarungen und bildet die Grundlage für die Hilfsmittelversorgungen im Rahmen des § 127 Abs. 3 SGB V. Die Versorgung der Versicherten der AOK Bremen/Bremerhaven ist im Rahmen des § 33 Abs. 6 Satz 1 SGB V auf Vertragspartner beschränkt.

Die in der Tabelle Genehmigungsfreigrenzen festgelegten Direktabrechnungsmöglichkeiten sind nur für Vertragspartner des HRV möglich, eine Direktabrechnung erfolgt mit dem Tarifkennzeichen 04A00. Eine Direktabrechnung dieser Produkte über die Höchstpreisliste (Tarifkennzeichen 04310) ist zukünftig nicht mehr zulässig, entsprechende Rechnungen werden abgesetzt. Bei Abgabepreisen oberhalb der Genehmigungsfreigrenzen ist ein Kostenvoranschlag (eKVA) notwendig.

Der Beitritt zum HRV erfolgt für Verbände und Leistungserbringer über die Beitritts-/Anerkenntniserklärung (Anlage 4). Leistungserbringer, die über Abrechnungsfirmen abrechnen, übersenden dazu bitte zusätzlich die Ermächtigungserklärung (Anlage 3).

Leistungserbringer, die Mitgliedsbetrieb eines Verbandes sind, können über den Verband beitreten. Verbände, die eine Bürgschaft für Ihre Mitgliedsbetriebe übernehmen wollen, übersenden dazu bitte die Bürgschaftserklärung (Anlage 6a).

Die Sicherungsübereigungserklärung (Anlage 6b) stellt lediglich ein Muster dar und wird in den einzelnen, produktspezifischen Preisvereinbarungen geregelt.

Für Rückfragen rund um den HRV stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner gern zur Verfügung.

Dokumente der AOK Bremen/Bremerhaven

Pandemiebedingter Mehraufwand für Hygieneprodukte

Zum Schutz der Versicherten der AOK, zum Schutz der Mitarbeiter der Vertragspartner und zum Schutz weiterer Personen vor dem Virus SARS-CoV-2 und seinen Mutanten beteiligt sich die AOK an den pandemiebedingten Mehrkosten ihrer Vertragspartner für persönliche Hygiene-Schutzausrüstung. 

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