Zusatzbeitrag: Alles, was Sie wissen müssen

Ihre Beiträge zur Krankenversicherung fließen in den Gesundheitsfonds, aus dem die Krankenkassen Zuweisungen bekommen. Reichen diese nicht aus, um die Ausgaben für die Versicherten zu decken, muss die Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz anpassen.
Eine Frau sitzt vor ihrem Laptop und informiert sich zum Zusatzbeitrag, im Hintergrund sitzen zwei Menschen in der Küche.© AOK

Inhalte im Überblick

    Vorab: So bestimmt sich der Beitrag zur Krankenversicherung

    Die Beiträge zur Krankenversicherung bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Bei Pflichtversicherten sind dies das Gehalt, die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der Waisenrentner) und Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten.

    Auch wenn Rentner oder Empfänger von Versorgungsbezügen ein zusätzliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit haben, wird dies zu den beitragspflichtigen Einnahmen gerechnet. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge aus sonstigen Einnahmen, zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen von Vermietung und Verpachtung.

    Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwilligen Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr (Stand 2026) berücksichtigt.

    In der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz:

    • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
    • Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen

    Der allgemeine Beitragssatz gilt für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld, aber auch für Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

    Bei Erwerbstätigen tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte. Bei Rentnern tragen die Versicherten und die Rentenversicherungsträger die Beiträge aus der Rente jeweils zur Hälfte.

    Zusatzbeitrag bei meiner AOK

    Der allgemeine und der ermäßigte Beitragssatz sind gesetzlich festgelegt und für alle Krankenkassen gleich. Ergänzend können die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, um den Finanzbedarf zu decken, der durch die Ausgaben für gesetzliche sowie zusätzliche Leistungen entsteht. Jede Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag individuell fest. Auch bei der AOK unterscheidet sich der Zusatzbeitragssatz je nach Region.
    • AOK Baden-Württemberg

      Der Zusatzbeitragssatz der AOK Baden-Württemberg beträgt 2,99 Prozent (zum 01.01.2026).

      Sie möchten mehr darüber erfahren, warum Krankenkassenbeiträge steigen? Wir erläutern die Hintergründe.

    • AOK Bayern

      Der Zusatzbeitragssatz der AOK Bayern beträgt 2,69 Prozent (ab 2026).

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    • AOK Bremen/Bremerhaven

      Der Zusatzbeitragssatz der AOK Bremen/Bremerhaven beträgt 3,29 Prozent (ab 2026).

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      • Professionelle Zahnreinigung (PZR): Wir bezuschussen die PZR mit bis zu 2 x 60 Euro (ab 2026) pro Kalenderjahr.
      • Osteopathie: Wir erstatten Ihnen durchschnittlich 270 Euro (80 % der Rechnung für maximal drei Behandlungen im Jahr).
      • AOK-Selbstbehalttarif: Mit dem Selbstbehalttarif bekommen Sie bis zum 500 Euro pro Jahr zurück, wenn sie bestimmte Leistungen der AOK Bremen/Bremerhaven während eines Kalenderjahres gar nicht oder nur selten in Anspruch genommen haben.

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    • AOK Hessen

      Der Zusatzbeitragssatz der AOK Hessen beträgt 2,98 Prozent (ab 2026).

      Mit einer Mitgliedschaft bei der AOK Hessen genießen Sie viele Vorteile und Top-Leistungen:

      Aber auch darüber hinaus hat Ihre AOK viel zu bieten. Überzeugen Sie sich selbst und erfahren Sie mehr zu den Vorteilen und vielfältigen Leistungen Ihrer AOK.

    • AOK Niedersachsen

      Der Zusatzbeitragssatz der AOK Niedersachsen beträgt 2,98 Prozent (ab 2026).

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    • AOK Nordost

      Der Zusatzbeitragssatz der AOK Nordost bleibt weiterhin stabil und beträgt 3,5 Prozent. 

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      • Gesundheitskonto: Zusätzliche Leistungen für Ihre Gesundheit
      • Bonusprogramm: Belohnung für sportliche Aktivitäten und gesundheitliche Vorsorge
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    • AOK NordWest

      Der Zusatzbeitragssatz der AOK NordWest beträgt 2,99 Prozent (ab 2026).

      Mit einer Mitgliedschaft bei der AOK NordWest genießen Sie viele Vorteile und Top-Leistungen wie:

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      • Starke Services – verlassen Sie sich drauf: Neben einem breiten Basis-Leistungsspektrum bieten wir auch viele Zusatzangebote und Services wie unser Bonusprogramm.
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    • AOK PLUS
      • Der Zusatzbeitrag der AOK PLUS beträgt 3,1 Prozent (ab 2026).
      • Der Krankenkassenbeitrag zur Krankenversicherung liegt bei der AOK PLUS in Summe bei 17,7 Prozent.

      Arbeitnehmende zahlen nicht selbst den vollen Beitragssatz. Ihr Arbeitgeber beteiligt sich daran. Von den 14,6 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte, also 7,3 Prozent. Das Gleiche gilt seit 2019 für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

      allg. BeitragZusatzbeitragGesamt
      14,6 Prozent3,1 Prozent17,7 Prozent

      AOK-Vorteilsrechner

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    • AOK Rheinland/Hamburg

      Der Zusatzbeitragssatz der AOK Rheinland/Hamburg beträgt 3,29 Prozent (ab 2026).

      Mit einer Mitgliedschaft bei der AOK Rheinland/Hamburg genießen Sie viele Vorteile und Top-Leistungen wie:

      • Familienleistungen: 
        Wir machen Familien stark – und das von Anfang an. Mit 510 Euro Kinderbonus, 250 Euro Baby-Bonus, 250 Euro Hebammenrufbereitschaft und vielen weiteren Leistungen extra für Familien.
        Zum Vorteilsrechner
         
      • Bonusprogramme:
        Wir wissen gesundheitliches Engagement zu schätzen – deshalb belohnen wir dies mit einem Bonus. Das ist uns 200 EUR und mehr wert.
        Zu den Bonusprogrammen der AOK
         
      • Vielfältige Gesundheitskurse:
        Egal ob Bewegung, Ernährung oder Entspannung – bei uns finden Sie über 1000 qualitätsgeprüfte Kurse. Wählen Sie zwischen Angeboten vor Ort oder online oder sichern Sie sich zweimal im Jahr die Möglichkeit für einen persönlichen ‚Aktiv und Entspannt‘-Gutschein um in unseren Partnerstudios durchzustarten.“

        Zu den Gesundheitskursen 

        Zu “Aktiv und Entspannt”

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    • AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

      Der Zusatzbeitrag der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland beträgt 2,47 Prozent (ab 2026).

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    • AOK Sachsen-Anhalt

      Der Zusatzbeitrag der AOK Sachsen-Anhalt beträgt 2,89 Prozent (ab 2026).

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    FAQ: Allgemeines zum Zusatzbeitrag

    • Was passiert mit meinen Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung?

      Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aller Versicherten gehen nicht direkt an die Krankenkassen, sondern werden in den sogenannten Gesundheitsfonds eingezahlt. Ebenso fließen die Beitragsgelder von Arbeitgebern, von Rentnerinnen und Rentnern, freiwillig Versicherten sowie von Leistungsbeziehenden der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter an den Gesundheitsfonds. Dieser Fonds wird jährlich durch Steuergelder aus dem Bundeshaushalt bezuschusst.

      Der Gesundheitsfonds hat die Aufgabe, das Geld fair an die Krankenkassen zu verteilen. Dabei werden auch statistische Merkmale berücksichtigt. So erhalten Krankenkassen zum Beispiel mehr Geld für Versicherte, die älter sind, weil sie häufig eine höhere Krankenlast haben. Mit diesen Geldern finanzieren die Krankenkassen die Gesundheitsversorgung ihrer Versicherten, wie ärztliche Besuche, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und viele weitere medizinische Leistungen.

      Reichen die Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, um die zu erwartenden Ausgaben für die Gesundheitsversorgung zu decken, können Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erheben. Dieser Zusatzbeitrag fließt nicht in den Gesundheitsfonds. Er geht direkt an die jeweilige Krankenkasse.

    • Was ist ein Zusatzbeitrag und warum gibt es ihn?

      Reichen die Gelder aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, um die Ausgaben der Krankenkasse für ihre Versicherten zu decken, muss die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben. Jede Krankenkasse prüft daher individuell die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zusatzbeitrag erhoben werden muss. In den letzten Jahren sind die Ausgaben zum Beispiel für Krankenhausbehandlungen, für Arzneimittel oder durch neue Gesetze kontinuierlich gestiegen. Daher ist die Erhebung von Zusatzbeiträgen unvermeidbar, denn der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent ist gesetzlich festgeschrieben.

    • Welche gesetzliche Regelung besagt, dass ich den Zusatzbeitrag zahlen muss?

      Gemäß § 220 SGB V gehört der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V zum Krankenversicherungsbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen (§ 223 SGB V). Der Krankenversicherungsbeitrag inklusive des Zusatzbeitrages wird von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder eingezogen.

      Die Höhe des Zusatzbeitragssatz ist zudem in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse festgeschrieben.

    • Wann erhöht eine Krankenversicherung den Zusatzbeitrag?

      Können bei einer Krankenkasse die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage nicht durch die Einnahmen – also die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds – gedeckt werden, muss der Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds erhöht werden. Dies kann im Laufe eines Jahres erfolgen oder – wie meistens – zum 1. Januar eines Jahres.

      Die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ist in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse festgelegt.

    • Kann sich der Zusatzbeitrag ändern?

      Ja, der Zusatzbeitrag kann sich immer mal wieder ändern. Immer dann, wenn sich die Einnahme- und die Ausgabesituation einer Krankenkasse gegenläufig entwickeln, kann eine Anpassung des Zusatzbeitrags erforderlich werden. Das kann eine Erhöhung oder auch eine Senkung sein.

    • Ist der Zusatzbeitrag bei allen Krankenkassen gleich hoch?

      Nein, denn die Höhe des Zusatzbeitrags hängt von der jeweiligen Finanzsituation der Krankenkasse ab. Er wird so festgelegt, dass der kassenindividuelle Finanzbedarf für die Zahlung der Versicherungsleistungen gedeckt wird, sollten die Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen.

    • Was ist der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und dem Zusatzbeitrag meiner Kasse?

      Der sogenannte durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jedes Jahr für das Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt. Für 2026 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2,9 Prozent. Er errechnet sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben aller Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird bei den Personengruppen erhoben, deren Beiträge von Dritten getragen werden, also zum Beispiel vom Jobcenter. Dies wurde so geregelt, um die beitragsabführenden Stellen verwaltungstechnisch zu entlasten und wettbewerbsneutral zu sein.

      Für Personengruppen, die ihre Beiträge selbst tragen, gilt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.

    • Warum erhebt die Krankenversicherung meines Freundes keinen Zusatzbeitrag?

      Möglicherweise ist Ihr Freund privat versichert. Private Krankenversicherungen berechnen den gesamten Beitrag nach dem Versicherungsrisiko jedes Einzelnen. Werden zum Beispiel aufgrund von Vorerkrankungen sehr teure Leistungen benötigt, wirkt sich das auf die Höhe des Beitrags aus. Im Übrigen haben auch viele private Krankenversicherungen für das Jahr 2026 Beitragserhöhungen angekündigt. 

    FAQ: Zahlung des Zusatzbeitrags

    • Muss ich den gesamten Zusatzbeitrag alleine bezahlen?

      Bei versicherungspflichtigen Mitgliedern wird der Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber oder vom Rentenversicherungsträger übernommen. Beispiel: Bei einem Zusatzbeitragssatz von 1,6 Prozent trägt das Mitglied 0,8 Prozent und der Arbeitgeber 0,8 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.

      Freiwillig Versicherte müssen ihren Zusatzbeitrag wie auch den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag alleine entrichten. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichert sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. In diesem Zuschuss sind auch die Anteile für den Zusatzbeitrag enthalten.

    • Zahle ich den Zusatzbeitrag einmalig oder öfter?

      Der Zusatzbeitrag gehört zum Gesamtkrankenversicherungsbeitrag, der regelmäßig – in der Regel monatlich – gezahlt wird. Es handelt sich nicht um eine einmalige Zahlung.

    • Muss jeder den Zusatzbeitrag zahlen?

      Der Zusatzbeitrag wird immer für alle Mitglieder einer Krankenkasse erhoben und ist Teil des Gesamtkrankenversicherungsbeitrags. Also für alle Personen, die Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz zahlen beziehungsweise für die diese Beiträge von Dritten getragen werden.

      Beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige zahlen keinen Zusatzbeitrag. Studenten müssen den Zusatzbeitrag zahlen, wenn sie nicht familienversichert sind.

      Bei Arbeitnehmern wird der Zusatzbeitrag zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen direkt vom Lohn abgezogen.

      • Für Empfänger von Bürgergeld wird der allgemeine Krankenkassenbeitrag zusammen mit dem Zusatzbeitrag vom Jobcenter übernommen.
      • Für Bezieher von Arbeitslosengeld I trägt die Bundesagentur für Arbeit den Zusatzbeitrag.
      • Für Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung übernimmt das Grundsicherungs- oder Sozialamt die Zahlung des Zusatzbeitrags.
      • Bei Menschen mit Behinderungen und Personen in Einrichtungen der Lebenshilfe wird der Zusatzbeitrag von den jeweiligen Trägern oder Einrichtungen bezahlt.
      • Für Rentner, die eine gesetzliche Rente beziehen, übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des Zusatzbeitrags, der auf diese Rente entfällt.
      • Für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt unter 325 Euro trägt der Arbeitgeber nicht nur den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag allein, sondern auch den Zusatzbeitrag.
      • Für Versicherte, die ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Europäischen Freiwilligendienst absolvieren, übernimmt der Arbeitgeber sowohl die Krankenkassenversicherungsbeiträge als auch den Zusatzbeitrag.
      • Versicherte, die Mutterschafts- oder Elterngeld beziehen oder sich in Elternzeit befinden, sind beitragsfrei und somit auch von der Zahlungspflicht des Zusatzbeitrags ausgenommen, soweit sie keine weiteren Einkünfte haben.

      Freiwillig Versicherte, die keine Arbeitnehmer sind, führen den Zusatzbeitrag mit dem allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag ab. Das betrifft zum Beispiel Selbstständige.

    • Wie zahle ich den Zusatzbeitrag

      Der Zusatzbeitrag wird normalerweise zusammen mit dem allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag eingezogen beziehungsweise von Dritten übernommen. Sollten Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst abführen und uns hierfür ein Lastschriftmandat erteilt haben, muss der Zusatzbeitrag nicht gesondert überwiesen werden. Haben Sie einen Dauerauftrag eingerichtet, sollten Sie rechtzeitig die Höhe des Überweisungsbetrags ändern.

    • Was passiert, wenn ich nicht zahle?

      Der Zusatzbeitrag gehört wie der allgemeine Krankenkassenbeitrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Deshalb sind wir verpflichtet, auch die Zahlung des Zusatzbeitrags einzufordern. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass wir in diesen Fällen Mahngebühren und gegebenenfalls Säumniszuschläge berechnen müssen.

    • Kann ich mich von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreien lassen?

      Nein. Die gesetzlichen Krankenkassen arbeiten nach dem sogenannten Solidaritätsprinzip. Das bedeutet, dass durch die Beitragszahlungen jedes einzelnen Mitglieds die Leistungsausgaben aller Mitglieder finanziert werden. Eine Befreiung von der Zahlung des Zusatzbeitrags ist deshalb nicht möglich.

    • Kann ich Widerspruch gegen die Erhöhung des Zusatzbeitrags einlegen?

      Grundsätzlich kann gegen jeden Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt werden. Allerdings erstellen wir die Beitragsbescheide unter anderem zum Zusatzbeitrag aufgrund rechtlicher Bestimmungen, an die wir uns verbindlich halten müssen und wollen. Wenn Sie der Ansicht sind, den Zusatzbeitrag zu Unrecht oder in falscher Höhe zahlen zu müssen, steht Ihnen selbstverständlich der Rechtsweg offen.

    • Kann ich kündigen, wenn sich der Zusatzbeitrag ändert?

      Ja, in diesen Fällen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Eine gegebenenfalls bestehende Bindungspflicht (ab 2021 – zwölf Monate) ist hier ohne Bedeutung. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann in diesen Fällen sogar nachträglich bis zum Ablauf des Monats erfolgen, für den der Zusatzbeitragsbeitragssatz erhöht wurde. Besteht hingegen eine durch die Wahl eines Krankengeld-Wahltarifs (§ 53 Abs. 6 SGB V) ausgelöste Bindungsfrist, so kann die Mitgliedschaft erst zum Ablauf der Bindungsfrist gekündigt werden. Für den Fall, dass Sie die AOK wählen möchten, müssen Sie nicht mehr kündigen, sondern uns und Ihren Arbeitgeber nur benachrichtigen. Wir erledigen alles Weitere für Sie mit Ihrer vorherigen Krankenkasse.

    • Wie kann ich kündigen?

      Seit dem 1. Januar 2021 gilt das sogenannte neue Krankenkassenwahlrecht. Sie wenden sich einfach an die neue Krankenkasse, sofern Sie wieder in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln möchten. Diese leitet über ein elektronisches Meldeverfahren den Krankenkassenwechsel ein, sodass auch Ihr Arbeitgeber informiert wird. Sie brauchen keine Kündigung mehr zu schreiben, Sie müssen aber dennoch Ihren Arbeitgeber über den von Ihnen gewünschten Wechsel informieren. 

    • Ist eine billigere Krankenkasse besser?

      Möglicherweise ist eine andere Krankenkasse günstiger, wichtig ist dabei aber, auch das Leistungsangebot zu überprüfen:

      • Als eine der größten Krankenversicherungen in Deutschland steht die AOK für Sicherheit und eine umfassende medizinische Versorgung.
      • Im Job wird Ihnen einiges abverlangt? Die Gesundheitskurse und Präventionsprogramme der AOK sorgen für den nötigen Ausgleich.
      • Mit den persönlichen Ansprechpartnern in einem dichten Geschäftsstellen-Netz ist die AOK nie weit entfernt von Wohnort oder Arbeitsstelle.

    FAQ: Einfluss der aktuellen Entwicklung auf den Zusatzbeitrag

    • Warum sind die Ausgaben der Krankenkassen durch die Reformgesetze im Gesundheitswesen gestiegen?

      In der vergangenen Legislaturperiode sind verschiedene Gesetze verabschiedet worden, die bereits jetzt und für die kommenden Jahre zu Mehrausgaben bei den Krankenkassen führen. Hierzu zählen zum Beispiel das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz, das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, das MDK-Reformgesetz oder das Terminservicegesetz. Auch durch das Versorgungsverbesserungsgesetz wird die gesetzliche Krankenversicherung mit mehreren Milliarden Euro belastet. Hinzu kommt, dass die Krankenkassen im Laufe der letzten Jahre ihre gesamten Reserven aufbrauchen mussten. Ohne diese müssen Mehrausgaben und Mindereinnahmen nun in voller Höhe über den Zusatzbeitrag finanziert werden.

    • Was bedeuten gestiegene Leistungsausgaben?

      In den letzten Jahren sind vor allem die Preise von Arzneimitteln gestiegen. Außerdem sind die Behandlungen in Krankenhäusern teurer geworden. Aber auch steigende Kosten für das Personal im Gesundheitswesen, also zum Beispiel für Ärzte oder Pflegekräfte, erhöhen die Leistungsausgaben der Krankenversicherung.

    Aktualisiert: 08.01.2026

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