Krankenversicherung für Selbstständige

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Krankenversicherungsschutz für Selbstständige
In Deutschland muss jeder Mensch eine Krankenversicherung abschließen, auch Selbstständige. Allerdings haben Selbstständige die Wahl, sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern zu lassen. Die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bietet Selbstständigen dabei viele Vorteile:
- Die Mitgliedschaft ist ohne Gesundheitsprüfung möglich.
- Familienmitglieder können kostenfrei mitversichert werden.
- Faire Beiträge, die an der Höhe des Einkommens bemessen werden. Sinkt das Einkommen, passen wir die Beiträge entsprechend an.
- Stabile Beiträge, die kalkulierbar sind – besonders im Alter.
Freiberufler und Freiberuflerinnen, die künstlerisch oder publizistisch tätig sind, können sich über die Künstlersozialkasse (KSK) bei der AOK versichern lassen. Die Künstlersozialkasse übernimmt dann den Part des Arbeitgebers und zahlt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags und des Zusatzsatzbeitrags.
Gesetzlicher Krankenkassenbeitrag für Selbstständige bei der AOK
Der Beitrag zur Krankenversicherung berechnet sich aus Ihrem beitragspflichtigen Einkommen und den aktuellen Beitragssätzen, die für alle gesetzlichen Krankenkassen verbindlich sind:
- Ermäßigter Beitragssatz der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld: 14,0 Prozent vom beitragspflichtigen Einkommen
- Allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag: 14,6 Prozent vom beitragspflichtigen Einkommen
- Pflegeversicherung: 4,2 Prozent oder geringer bei einem oder mehr Kindern
- Kassenindividuelle Zusatzbeitrag Ihrer zuständigen AOK
Das beitragspflichtige Einkommen umfasst alle Einkünfte, die Ihnen für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit
- Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen
- Einnahmen aus Kapitalanlagen
- Gesetzliche Renten oder Betriebsrenten
- Auszahlungen aus Direktversicherungen
- Unterhaltszahlungen
- der Gründungszuschuss für Existenzgründer, jedoch nicht die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung
Betriebsausgaben wie Kosten für Betriebsräume, Personalkosten oder Abschreibungen können Sie von Ihren Einnahmen abziehen. Diese wirken sich beitragsmindernd aus. Nicht abzugsfähig sind hingegen Ihre Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Höchst- und Mindestbeitrag für Selbstständige
Für Ihr beitragspflichtiges Einkommen ist eine gesetzliche Höchstgrenze festgelegt, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. In 2025 liegt diese bei 66.150 Euro beziehungsweise monatlich bei 5.512,50 Euro. Für Einnahmen, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehen, zahlen Sie keine Beiträge.
Darüber hinaus gibt es eine Mindestbemessungsgrundlage. Diese liegt in 2025 monatlich bei 1.248,33 Euro und ist die untere Einkommensgrenze. Selbstständige mit geringeren monatlichen Einkünften zahlen Beiträge auf Basis dieser Mindestbemessungsgrundlage.
Steuerbescheid als Grundlage für die Beitragsberechnung
Die AOK setzt Ihre Beiträge auf der Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheids fest, zunächst aber nur vorläufig. Erst wenn der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt, stufen wir Sie endgültig ein. Dadurch sind Erstattungen oder Nachforderungen von Beiträgen möglich.
Den Einkommensteuerbescheid müssen Sie innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des aktuellen Kalenderjahres bei der AOK einreichen. Wer das versäumt, wird rückwirkend in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eingestuft und muss nachträglich den Höchstbeitrag zahlen.
Eine Neuberechnung ist dann nur auf Antrag möglich, wenn dieser innerhalb von 12 Monaten nach dem Datum des Beitragsbescheides gestellt wird. Allerdings kann die Festsetzung zum Höchstbeitrag ausgesetzt werden, wenn Sie nachweisen, dass Sie vom Finanzamt für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid erhalten haben. Lassen Sie sich dies vom Finanzamt bestätigen und reichen Sie den Nachweis bei uns ein. Eine endgültige Einstufung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nehmen wir dann vorläufig wieder zurück. Die Frist zur Einreichung Ihrer Einkommensnachweise verlängert sich um weitere 12 Monate.
Erst wenn uns alle Nachweise vorliegen, korrigieren wir die endgültige Einstufung. Zuviel gezahlte Beiträge erhalten Sie dann zurück.
Beiträge für Existenzgründer und -gründerinnen
Bis Existenzgründer und -gründerinnen den ersten Steuerbescheid vorlegen können, vergehen mitunter mehrere Jahre. In dieser Zeit setzen wir die Beiträge auf Grundlage Ihrer geschätzten Einnahmen vorläufig fest. Liegt Ihr erster Steuerbescheid vor, berechnen wir Ihrer Beiträge auf Basis Ihrer tatsächlichen Einkünfte neu.
Beiträge & Vorteile: Wie unterstützt die AOK Selbstständige?
Die Angebote der AOK unterscheiden sich regional. Wenn Sie die Postleitzahl Ihres Wohnorts eingeben, können wir die für Sie zuständige AOK ermitteln und den Beitrag passend berechnen.
Fälligkeit und Zahlung von Beiträgen
Als freiwillig versichertes Mitglied zahlen Sie den Beitrag zur Krankenversicherung immer zum 15. des Folgemonats. Dafür stehen Ihnen die folgenden Optionen zur Verfügung:
- Überweisung: Sie überweisen den Beitrag selbst auf das Konto Ihrer AOK. Bitte geben Sie dafür im Verwendungszweck immer Ihre Krankenversicherungsnummer an.
- Abbuchung per SEPA-Mandat: Sie erteilen Ihrer AOK eine SEPA-Lastschriftenmandat und lassen die Beiträge pünktlich zum Fälligkeitstag abbuchen. Das passende Formular dafür finden Sie auf der Seite Formulare und Anträge.
Mitgliedschaft bei der AOK für Selbstständige
Selbstständige, Freiberufler und Freiberuflerinnen können sich bei der AOK freiwillig kranken- und pflegeversichern. Voraussetzung ist, dass Sie zuletzt in einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert oder pflichtversichert waren, zum Beispiel durch eine Beschäftigung. Folgende Unterlagen benötigen wir dafür von Ihnen:
- Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft Ihrer zuständigen AOK
- Nachweis über die Einkünfte mit Ihrem letzten Einkommensteuernachweis oder eine Schätzung Ihrer Einkünfte
- Nachweis über alle weiteren Einkünfte, wenn diese im Einkommensteuernachweis nicht berücksichtigt sind
- Kopie der Gewerbeanmeldung, sofern vorhanden
- Geburtsurkunde der Kinder, wenn Sie Kinder haben
Haben Sie Fragen zur Mitgliedschaft, zu den Beiträgen für Selbstständige oder wünschen Sie einen Beratungstermin, dann wenden Sie sich jederzeit an Ihre AOK.
Krankenkasse für Selbstständige: Ihre Vorteile bei der AOK
Neben fairen Beiträgen profitieren Selbstständige auch von ausgezeichneten Leistungen und vielen Extras bei der AOK. Überzeugen Sie sich selbst und lernen Sie unsere Vorteile kennen wie den beitragsfreien Versicherungsschutz für die ganze Familie, kostenlose Gesundheitskurse in Ihrer Nähe oder zusätzliche Absicherungen zum Beispiel mit dem Wahltarif Krankengeld.
Weiterführende Infos zur Krankenversicherung
Zusätzliche Informationen rund um das Thema Krankenversicherung finden Sie in unserer Fachbroschüre „Sozialversicherung für Gründende und Selbstständige“. Die Broschüre richtet sich ursprünglich an Arbeitgeber. Aber auch Selbstständige und Gründende finden hier hilfreiche Informationen, die zu Beginn einer Gründung sowie während der Selbstständigkeit wichtig sind.
Häufige Fragen zu Krankenversicherunsbeiträge für Selbstständige
Wer kann sich freiwillig versichern? Warum müssen Selbstständige eine Einkommenserklärung bei der Krankenkasse einreichen?
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