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Die soziale Pflegeversicherung

Wer pflegebedürftig wird, dem stehen Pflegeleistungen zu. Genau dafür gibt es die soziale Pflegeversicherung. Sie federt finanzielle Risiken für Versicherte zum Teil ab und mindert Belastungen für Betroffene und Angehörige.
Eine Pflegekraft hilft einem älteren Mann im Altersheim beim Ausfüllen eines Formulares.© AOK

Inhalte im Überblick

    Was ist die soziale Pflegeversicherung?

    Die Pflegeversicherung gehört zu den Sozialversicherungen und bietet Versicherten finanzielle Hilfe im Falle der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegekasse unterstützt die pflegebedürftigen Personen und ihre pflegenden Angehörigen bedarfsgerecht mit vielfältigen Leistungsangeboten. Die Höhe der Leistungen hängt dabei vom Pflegegrad ab. Träger der sozialen Pflegeversicherungen sind die Pflegekassen, die den Krankenkassen zugeordnet sind.

    Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung

    Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, weshalb alle gesetzlich Krankenversicherten automatisch in die Pflegeversicherung mit aufgenommen werden. Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, zusätzlich eine private Pflegeversicherung abzuschließen. 

    Auch für freiwillig Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse besteht diese Versicherungspflicht. Innerhalb der ersten drei Monate der freiwilligen Krankenversicherung können Versicherte sich jedoch davon befreien lassen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Nachweis über eine private Pflegepflichtversicherung vorliegt. 

    Nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, beispielsweise durch Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, ist es möglich, sich auf Antrag freiwillig in der sozialen Pflegeversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.

    Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung

    Leistungen der AOK-Pflegekasse erhält, wer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in seiner selbstständigen Lebensführung oder seinen Fähigkeiten derart beeinträchtigt ist, dass er pflegerische Unterstützung benötigt. Pflegeleistungen erhält zudem nur, wer einen Antrag gestellt hat, der von der Pflegekasse bewilligt wurde.

    Die Höhe der Pflegeleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad, der für den Pflegebedürftigen festgestellt wurde. Um den Pflegegrad zu ermitteln, besucht ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) den Pflegebedürftigen in der Regel zu Hause und beurteilt den Hilfebedarf. Anhand des Gutachtens wird der Pflegegrad ermittelt.

    Haben die Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen einen Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes, können sie ihr Anliegen an die Ombudsperson des zuständigen Medizinischen Dienstes richten. Die Ombudsperson kümmert sich unabhängig um die Anliegen der Versicherten.

    Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung?

    Die Pflegeversicherung wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Der Beitragssatz für Versicherte mit einem Kind beträgt seit dem 1. Juli 2023 3,4 Prozent. Für Eltern mit unter 25-jährigen Kindern reduziert sich der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte pro Kind für das zweite bis fünfte Kind. Danach beträgt der Beitragssatz wieder regulär 3,4 Prozent. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren haben einen Zuschlag zu zahlen. Der Beitragssatz beträgt dann 4 Prozent vom Arbeitsentgelt.

    Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,7 Prozent. Die Anteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten, variieren demnach wie folgt:

    VersichertenstatusArbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversichung
    Mitglied (ab 23 Jahren) ohne Kind2,3 Prozent (allgemein: 4 Prozent)
    Mitglied mit 1 Kind1,7 Prozent (allgemein: 3,4 Prozent)
    Mitglied mit 2 Kindern (unter 25)1,45 Prozent (allgemein: 3,15 Prozent)
    Mitglied mit 3 Kindern (unter 25)1,2 Prozent (allgemein: 2,90 Prozent)
    Mitglied mit 4 Kindern (unter 25)0,95 Prozent (allgemein: 2,65 Prozent)
    Mitglied mit 5 oder mehr Kindern (unter 25)0,7 Prozent (allgemein: 2,4 Prozent)

    Rentnerinnen und Rentner müssen ihren Beitrag allein tragen. Eine Besonderheit gibt es in Sachsen: In Sachsen gilt der Buß- und Bettag nach wie vor als gesetzlicher Feiertag. Die Beiträge für die Pflegeversicherung fallen in dem Freistaat deswegen höher aus als in den restlichen Bundesländern.

    Wie hoch Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung ist, können Sie mit unserem Beitragsrechner auf der Seite über den Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer erfahren.

    Weitere Informationen rund um die soziale Pflegeversicherung können Sie in diesem Dossier auf den Seiten des AOK-Bundesverbandes nachlesen.

    Pflege und Beruf

    Sie sind berufstätig, aber haben einen plötzlichen Pflegefall in Ihrem nahen Umfeld? Hierfür sieht der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten vor, um Sie dabei zu unterstützen.

    • Pflege von Angehörigen: kurzzeitige Arbeitsfreistellung

      Arbeitnehmer, in deren privaten Umfeld sich plötzlich eine akute Pflegesituation ergibt, können sich kurzfristig bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können die zehn Tage über längere Zeiträume verteilt sein. Die Notfreistellung braucht dabei nicht vorab angekündigt zu sein, sie kann sofort in Kraft treten. Der Arbeitnehmer ist jedoch dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber den Grund und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die zehn freizunehmenden Arbeitstage gelten auch dann, wenn sich mehrere pflegende Personen die Freistellung teilen, also pro Pflegebedürftigem. Außerdem haben alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Unternehmensgröße, ein Recht auf die kurzzeitige Arbeitsfreistellung. Die Fortsetzung der Lohnzahlung ist nur dann möglich, wenn diese vorab ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Ist die Lohnfortzahlung nicht gewährleistet, ist es möglich, Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse zu erhalten.

      Die Arbeitsfreistellung von bis zu zehn Tagen sowie das Pflegeunterstützungsgeld können seit 1. Januar 2024 jährlich in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen dazu lesen Sie auf der Seite Pflege und Beruf vereinbaren.

    • Pflege von Angehörigen: Freistellung in Teilzeit oder bis zu sechs Monaten

      Bei der sogenannten Pflegezeit können Arbeitnehmer sich für die Pflege eines Angehörigen zu Hause bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise vom Beruf freistellen lassen. Während der Pflegezeit können sie sich vom Staat in Form eines Darlehens finanziell unterstützen lassen.

      Voraussetzungen für die Pflegezeit sind: 

      • Das Unternehmen muss mindestens 15 weitere Personen beschäftigen. In kleineren Betrieben kann mit dem Arbeitgeber eine freiwillige Pflegezeit vereinbart werden.
      • Sie kündigen die Pflegezeit bei Ihrem Arbeitgeber mindestens zehn Tage vor Beginn an.
      • Es sollte bereits ein Pflegegrad des Angehörigen bekannt sein. Ist das nicht der Fall, sollten Sie so schnell wie möglich einen Antrag auf Pflegeleistung stellen.
    • Begleitung der letzten Lebensphase: Pflegezeit bis zu drei Monate

      Besonders in der letzten Lebensphase ist die gemeinsame Zeit von hoher Bedeutung. Sie können sich daher bis zu drei Monate vollständig oder in Teilzeit von Ihrem Beruf befreien lassen. Dabei muss der Angehörige keinem Pflegegrad angehören und die Begleitung kann auch in einem Krankenhaus oder einem Hospiz erfolgen. Hierbei steht die gemeinsame, letzte Zeit im Vordergrund, nicht die Pflegebedürftigkeit. 

    • Die Familienpflege: Freistellung bis zu zwei Jahren

      Falls die bereits genommene Zeit (bis zu sechs Monaten) nicht ausreicht, um einen Angehörigen zu pflegen, können sich Berufstätige bis zu zwei Jahre teilweise freistellen lassen.

      In der sogenannten Familienpflege ist es also möglich, sich für zwei Jahre um einen Angehörigen zu kümmern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer weiterhin mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeitet. Damit Sie die Familienpflege beanspruchen können, ist Folgendes zu beachten: 

      • Lediglich Beschäftigte, die in einem Betrieb mit mindestens 26 Arbeitskräften tätig sind, haben das Recht auf die Familienpflege. In kleineren Unternehmen gilt ebenfalls die Freiwilligenbasis nach Absprache mit dem Arbeitgeber.
      • Die Ankündigung muss acht Wochen vor Antritt der Pflegezeit eingehen.
      • Um die Pflegezeit zu beanspruchen, muss ein Pflegegrad des Angehörigen vorliegen. Falls dies noch nicht der Fall ist, gelten die gleichen Regeln wie bei der Pflegezeit (siehe oben).
      • Wenn bereits vor einer Familienpflege eine Pflegezeit (circa 6 Monate) beansprucht worden ist, darf die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden. Hierbei gilt die Ankündigung für Familienpflege nicht acht sondern, schon zwölf Wochen im Voraus.
    Aktualisiert: 08.01.2024

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