Pflege und Beruf vereinbaren
Pflegende Angehörige, die berufstätig sind, müssen zeitlich flexibel sein. Mitunter ist auch finanzielle Unterstützung gefragt, um Ausfälle auszugleichen. Entlastung versprechen zwei Gesetze: das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz. Alle rechtlichen Ansprüche, die Sie haben, finden Sie hier.

Inhalte im Überblick
Wird ein Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall, können Sie sich einmalig bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu pflegen.
- Voraussetzung: Dieses Recht hat jeder Arbeitnehmer, unabhängig von der Größe des Betriebs.
- Finanziell abgesichert: Sie können bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld beantragen, um die zehn Tage finanziell abzusichern.
- Liegt aufgrund der Coronapandemie eine akute Pflegesituation vor, kann die Freistellung derzeit sogar bis zu 20 Arbeitstage betragen. Das ist etwa der Fall, wenn Tagespflegeeinrichtungen pandemiebedingt schließen oder wenn ambulante Pflegedienste ihre Arbeit nicht mehr im gewohnten Umfang leisten. Diese Sonderregelung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2022.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen. Es steht allen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder sie selbst sicherstellen müssen.
Auf diese Weise können Arbeitnehmer akuten Pflegesituationen im Kreise naher Angehöriger nachgehen, Maßnahmen organisieren und müssen dabei nicht gänzlich auf Einnahmen verzichten. Angehörige erhalten diese Entgeltersatzleistung von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Im Falle einer pandemiebedingten Arbeitsverhinderung des Beschäftigten leistet die Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld derzeit für bis zu 20 Arbeitstage. Diese Sonderregelung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2022.
Wer als Arbeitnehmer einen Angehörigen pflegt, kann die Familienpflegezeit und die Pflegezeit in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber während der Coronapandemie flexibler handhaben.
Für die Auszeiten gelten die gesetzlichen Vorgaben: Die Pflegezeit sollte höchstens 6 Monate und die Familienpflegezeit höchstens 24 Monate betragen. Wer noch Restzeiten hat, kann diese nun jedoch kurzfristiger nehmen. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2022.
Sie können bis zu sechs Monate unbezahlt ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Zu nahen Angehörigen zählen neben Ehe- und Lebenspartnern, Eltern, Großeltern und natürlich Kindern auch Stiefeltern sowie Schwägerinnen und Schwäger.
- Voraussetzung: Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Finanziell abgesichert: Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird.
Wenn Ihr Angehöriger pflegebedürftig ist und Sie als Pflegeperson berufstätig sind, können Sie bis zu 24 Monate lang Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren.
- Voraussetzung: Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Finanziell abgesichert: Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird.
Wie hoch das zinslose Darlehen zur Durchführung der Familienpflegezeit ist, ergibt sich aus der persönlichen Einkommens- und Lebenssituation des Antragstellers. Mit dem Familienpflegezeit-Rechner des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend können Sie Ihren voraussichtlichen Darlehensanspruch berechnen.
Starten Sie jetzt den Familienpflegezeit-Rechner des Bundesfamilienministeriums.
Pflegen Sie einen nahestehenden Menschen in seiner letzten Lebensphase, haben Sie Anspruch darauf, sich bis zu drei Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. So können Sie für Ihren Angehörigen auf seinem letzten Weg da sein, selbst wenn er nicht zu Hause gepflegt wird, sondern im Krankenhaus oder in einem Hospiz. Dies gilt auch, wenn für ihn kein Pflegegrad festgestellt wurde.
- Voraussetzung: Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Finanziell abgesichert: Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, welches in Raten ausgezahlt wird.
Im Bereich der Palliativpflege und Sterbebegleitung bietet die AOK diese Leistungen an.
Pflegezeit, Familienpflegezeit und die Begleitung in der letzten Lebensphase können je nach persönlicher Situation kombiniert werden, sofern für den Angehörigen ein Pflegegrad festgestellt wurde. Insgesamt dürfen Auszeit und Reduzierung der Arbeitsstunden aber nicht länger als zwei Jahre dauern.
Auch wenn Sie während der Pflegezeit keine Beiträge in die Renten-, Arbeitslosen- oder Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, bleibt Ihr Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.
Private Pflegepersonen, die keine Einnahmen haben, bleiben sozial abgesichert. Diese Leistungen sind verfügbar.
Welche weiteren Informationen bietet meine AOK zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf?
Alle Informationen zum Thema finden Sie beim Bundesfamilienministerium. Hier gibt es auch ein Servicetelefon rund um das Thema Pflege.
Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
Bessere Vereinbarung von Familie, Pflege und Beruf (PDF, 643 KB)
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