Krankenversicherung für Selbstständige

Der Beitrag für die Krankenversicherung ist ein fixer Posten, den Selbstständige monatlich einkalkulieren müssen. Die AOK unterstützt Sie mit flexiblen Beiträgen, damit Ihr Einkommen nicht unnötig belastet wird. Alle Informationen, wie Ihre Beiträge berechnet werden, finden Sie hier.
Junge Modedesignerin steht mit einer Schere bei der Arbeit an ihrem Arbeitsplatz und schneidet Stoff.© iStock / PIKSEL

Inhalte im Überblick

    Krankenversicherungsschutz für Selbstständige

    In Deutschland muss jeder Mensch eine Krankenversicherung abschließen, auch Selbstständige. Allerdings haben Selbstständige die Wahl, sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern zu lassen. Die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bietet Selbstständigen dabei viele Vorteile:

    • Die Mitgliedschaft ist ohne Gesundheitsprüfung möglich.
    • Familienmitglieder können kostenfrei mitversichert werden.
    • Faire Beiträge, die an der Höhe des Einkommens bemessen werden. Sinkt das Einkommen, passen wir die Beiträge entsprechend an.
    • Stabile Beiträge, die kalkulierbar sind – besonders im Alter.

    Freiberufler und Freiberuflerinnen, die künstlerisch oder publizistisch tätig sind, können sich über die Künstlersozialkasse (KSK) bei der AOK versichern lassen. Die Künstlersozialkasse übernimmt dann den Part des Arbeitgebers und zahlt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags und des Zusatzsatzbeitrags.

    Gesetzlicher Krankenkassenbeitrag für Selbstständige bei der AOK

    Der Beitrag zur Krankenversicherung berechnet sich aus Ihrem beitragspflichtigen Einkommen und den aktuellen Beitragssätzen, die für alle gesetzlichen Krankenkassen verbindlich sind:

    • Ermäßigter Beitragssatz der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld: 14,0 Prozent vom beitragspflichtigen Einkommen
    • Allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag: 14,6 Prozent vom beitragspflichtigen Einkommen
    • Pflegeversicherung: 4,2 Prozent oder geringer bei einem oder mehr Kindern
    • Kassenindividuelle Zusatzbeitrag Ihrer zuständigen AOK

    Das beitragspflichtige Einkommen umfasst alle Einkünfte, die Ihnen für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dazu zählen zum Beispiel:

    • Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit
    • Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen
    • Einnahmen aus Kapitalanlagen
    • Gesetzliche Renten oder Betriebsrenten
    • Auszahlungen aus Direktversicherungen
    • Unterhaltszahlungen
    • der Gründungszuschuss für Existenzgründer, jedoch nicht die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung

    Betriebsausgaben wie Kosten für Betriebsräume, Personalkosten oder Abschreibungen können Sie von Ihren Einnahmen abziehen. Diese wirken sich beitragsmindernd aus. Nicht abzugsfähig sind hingegen Ihre Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

    Höchst- und Mindestbeitrag für Selbstständige

    Für Ihr beitragspflichtiges Einkommen ist eine gesetzliche Höchstgrenze festgelegt, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. In 2025 liegt diese bei 66.150 Euro beziehungsweise monatlich bei 5.512,50 Euro. Für Einnahmen, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehen, zahlen Sie keine Beiträge.

    Darüber hinaus gibt es eine Mindestbemessungsgrundlage. Diese liegt in 2025 monatlich bei 1.248,33 Euro und ist die untere Einkommensgrenze. Selbstständige mit geringeren monatlichen Einkünften zahlen Beiträge auf Basis dieser Mindestbemessungsgrundlage.

    Steuerbescheid als Grundlage für die Beitragsberechnung

    Die AOK setzt Ihre Beiträge auf der Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheids fest, zunächst aber nur vorläufig. Erst wenn der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt, stufen wir Sie endgültig ein. Dadurch sind Erstattungen oder Nachforderungen von Beiträgen möglich. 

    Den Einkommensteuerbescheid müssen Sie innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des aktuellen Kalenderjahres bei der AOK einreichen. Wer das versäumt, wird rückwirkend in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eingestuft und muss nachträglich den Höchstbeitrag zahlen.

    Eine Neuberechnung ist dann nur auf Antrag möglich, wenn dieser innerhalb von 12 Monaten nach dem Datum des Beitragsbescheides gestellt wird. Allerdings kann die Festsetzung zum Höchstbeitrag ausgesetzt werden, wenn Sie nachweisen, dass Sie vom Finanzamt für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid erhalten haben. Lassen Sie sich dies vom Finanzamt bestätigen und reichen Sie den Nachweis bei uns ein. Eine endgültige Einstufung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nehmen wir dann vorläufig wieder zurück. Die Frist zur Einreichung Ihrer Einkommensnachweise verlängert sich um weitere 12 Monate.

    Erst wenn uns alle Nachweise vorliegen, korrigieren wir die endgültige Einstufung. Zuviel gezahlte Beiträge erhalten Sie dann zurück.

    Beiträge für Existenzgründer und -gründerinnen

    Bis Existenzgründer und -gründerinnen den ersten Steuerbescheid vorlegen können, vergehen mitunter mehrere Jahre. In dieser Zeit setzen wir die Beiträge auf Grundlage Ihrer geschätzten Einnahmen vorläufig fest. Liegt Ihr erster Steuerbescheid vor, berechnen wir Ihrer Beiträge auf Basis Ihrer tatsächlichen Einkünfte neu. 

    Ihr Beitrag bei der AOK

    Mit unserem Beitragsrechner erhalten Sie ganz einfach einen Überblick über Ihren Beitrag als Versicherter der AOK.

    Fälligkeit und Zahlung von Beiträgen

    Als freiwillig versichertes Mitglied zahlen Sie den Beitrag zur Krankenversicherung immer zum 15. des Folgemonats. Dafür stehen Ihnen die folgenden Optionen zur Verfügung:

    • Überweisung: Sie überweisen den Beitrag selbst auf das Konto Ihrer AOK. Bitte geben Sie dafür im Verwendungszweck immer Ihre Krankenversicherungsnummer an.
    • Abbuchung per SEPA-Mandat: Sie erteilen Ihrer AOK eine SEPA-Lastschriftenmandat und lassen die Beiträge pünktlich zum Fälligkeitstag abbuchen. Das passende Formular dafür finden Sie auf der Seite Formulare und Anträge.

    Mitgliedschaft bei der AOK für Selbstständige

    Selbstständige, Freiberufler und Freiberuflerinnen können sich bei der AOK freiwillig kranken- und pflegeversichern. Voraussetzung ist, dass Sie zuletzt in einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert oder pflichtversichert waren, zum Beispiel durch eine Beschäftigung. Folgende Unterlagen benötigen wir dafür von Ihnen:

    • Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft Ihrer zuständigen AOK
    • Nachweis über die Einkünfte mit Ihrem letzten Einkommensteuernachweis oder eine Schätzung Ihrer Einkünfte
    • Nachweis über alle weiteren Einkünfte, wenn diese im Einkommensteuernachweis nicht berücksichtigt sind
    • Kopie der Gewerbeanmeldung, sofern vorhanden
    • Geburtsurkunde der Kinder, wenn Sie Kinder haben

    Haben Sie Fragen zur Mitgliedschaft, zu den Beiträgen für Selbstständige oder wünschen Sie einen Beratungstermin, dann wenden Sie sich jederzeit an Ihre AOK.
     

    Krankenkasse für Selbstständige: Ihre Vorteile bei der AOK

    Neben fairen Beiträgen profitieren Selbstständige auch von ausgezeichneten Leistungen und vielen Extras bei der AOK. Überzeugen Sie sich selbst und lernen Sie unsere Vorteile kennen wie den beitragsfreien Versicherungsschutz für die ganze Familie, kostenlose Gesundheitskurse in Ihrer Nähe oder zusätzliche Absicherungen zum Beispiel mit dem Wahltarif Krankengeld.

    Vorteile für Selbstständige

    Weiterführende Infos zur Krankenversicherung

    Zusätzliche Informationen rund um das Thema Krankenversicherung finden Sie in unserer Fachbroschüre „Sozialversicherung für Gründende und Selbstständige“. Die Broschüre richtet sich ursprünglich an Arbeitgeber. Aber auch Selbstständige und Gründende finden hier hilfreiche Informationen, die zu Beginn einer Gründung sowie während der Selbstständigkeit wichtig sind.

    Häufige Fragen zu Krankenversicherunsbeiträge für Selbstständige

    • Wer kann sich freiwillig versichern?

      Selbständig Tätige können sich bei der AOK freiwillig kranken- und pflegeversichern, wenn sie zuletzt in einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert oder aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert waren.

      Was ist der Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung?

      Als Selbstständiger oder Selbstständige haben Sie die Wahl zwischen einer gesetzlichen Krankenversicherung bei der AOK und einer privaten Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt sich Ihr Beitrag auf der Grundlage Ihres Einkommens. Es gibt einen gesetzlich festgelegten Leistungskatalog. In der privaten Krankenversicherung wird die Höhe Ihrer monatlichen Prämie durch viele Faktoren beeinflusst. Dazu zählen Ihr Alter, Ihre Gesundheit und Ihr gewünschter Leistungsumfang. Wer sich einmal für eine private Krankenversicherung entschieden hat, kann nur in Ausnahmefällen in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.

      Wie viel kostet die gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige?

      Der Beitrag zur Krankenversicherung ist abhängig vom Einkommen – und deshalb für jede selbstständige Person individuell verschieden. Es gibt eine Mindesteinkommensgrenze, auf deren Basis die Beiträge berechnet werden, wenn Selbstständige nur über geringe Einkünfte verfügen. Zudem gibt es eine Höchstgrenze, bis zu der Beiträge gezahlt werden müssen. Für Einkünfte darüber hinaus werden keine Beiträge mehr fällig.

      Was passiert mit meinen Beiträgen bei einem Gewinneinbruch?

      Bei einem plötzlichen Gewinneinbruch von mehr als 25 Prozent im Vergleich zum letzten Einkommensteuerbescheid können Selbstständige den Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung unter Vorbehalt reduzieren lassen. Das heißt, wir passen die Beiträge an die aktuellen Verdienstverhältnisse an. Legen Sie uns dafür bitte einen aktualisierten Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid Ihres Finanzamts vor. Der Vorbehalt endet mit dem Steuerbescheid, der den Zeitraum des Gewinneinbruchs umfasst. Bei höheren oder geringeren Einnahmen kommt es zu einer Nachzahlung oder einer Gutschrift.

      Kann ich meinen Beitrag zur Krankenversicherung in Raten zahlen?

      Eine Ratenzahlung der Beiträge ist nicht möglich. Allerdings können Sie mögliche Schulden, die durch ausstehende Beitragszahlungen entstanden sind, in Raten zurückzahlen. Dafür ist eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Ihrer AOK notwendig. Setzen Sie sich in so einem Fall zeitnah mit Ihrer AOK in Verbindung.

    • Warum müssen Selbstständige eine Einkommenserklärung bei der Krankenkasse einreichen?

      Selbstständige zahlen ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht pauschal, sondern einkommensabhängig. Die Krankenkasse benötigt daher die Einkommenserklärung, um die monatlichen Beitrag korrekt festzulegen.

      Zunächst dient die Erklärung als Grundlage für eine vorläufige Beitragsberechnung. Sobald der Steuerbescheid vorliegt, wird der Beitrag endgültig festgesetzt. Liegt keine Einkommenserklärung vor, wird in der Regel der Höchstbeitrag angesetzt – unabhängig davon, wie viel Sie tatsächlich verdienen.

      Bekommen Selbstständige Krankengeld?

      Als Selbstständiger oder Selbstständige haben Sie die Möglichkeit sich mit Krankengeld zu versichern. Dann erhalten Sie ab dem 43. Krankheitstag Krankengeld von Ihrer AOK. Mit dem Wahltarif Krankengeld können Sie den Verdienstausfall sogar noch früher absichern – Freiberufler und Freiberuflerinnen ab dem 15. Krankheitstag, Selbstständige ab dem 22. Krankheitstag.

      Was bedeutet vorläufige Beitragseinstufung?

      Wenn Sie Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben, berechnen wir Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig. Grundlage dafür ist Ihr letzter Einkommensteuerbescheid beziehungsweise eine Schätzung Ihres zu erwartenden Gewinnes.

      Innerhalb von drei Jahren erfolgt dann die endgültige Beitragseinstufung. Als Grundlage dient der Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Jahr. Liegt uns in dieser Zeit noch kein Einkommensteuerbescheid vor, melden wir uns bei Ihnen. Im Rahmen der endgültigen Beitragseinstufung erhalten Sie zu viel gezahlte Beiträge zurück – zu wenig gezahlte Beiträge fordern wir nach.

      Tipp: Schätzen Sie Ihr Einkommen möglichst realistisch. Falls Ihre tatsächlichen Einnahmen abweichen, informieren Sie Ihre AOK frühzeitig. Gegebenenfalls kommt eine Beitragsanpassung infrage, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.

      Wie kann ich die Unterlagen für die Mitgliedschaft einreichen?

      Ihre Unterlagen können Sie auf verschiedenen Wegen einreichen:

      Sie sind bereits Mitglied der AOK und nutzen unser Onlineportal „Meine AOK“? Dann können Sie Ihre Unterlagen auch über diesen Weg hochladen.

      Bitte achten Sie darauf Ihren Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft zu unterschreiben.

      Wo finde ich weitere Informationen zur Sozialversicherung und Selbstständigkeit?

      Sozialversicherungen sind für Selbstständige eine wichtige Absicherung. Alle Informationen dazu, besonders wenn Sie am Beginn einer Existenzgründung stehen, finden Sie auf unserem Fachportal.

    Aktualisiert: 31.07.2025

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