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Fragen & Antworten zu: Krankenversicherung

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Ihre Krankenversicherung bei der AOK.

Allgemeine Fragen

  • Was ist der Unterschied zwischen GKV und PKV?

    Unter bestimmten Voraussetzungen hat man die Möglichkeit, sich zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und privater Krankenversicherung (PKV) zu entscheiden. Bei der Versicherung in der GKV hängt die Höhe Ihres Beitrags vom Einkommen ab. In der PKV von Alter und Gesundheit. Darüber hinaus gibt es noch weitere Unterschiede. Wann die PKV möglich ist und was die bessere Wahl ist, lesen Sie hier.

    Gesetzliche oder private Krankenversicherung
  • Was ist eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse?

    Mit einer Mitgliedsbescheinigung können Sie nachweisen, dass Sie bei der AOK-Gesundheitskasse krankenversichert sind. Eine solche Bescheinigung benötigen Sie aufgrund automatischer digitaler Meldeverfahren nur noch in seltenen Fällen. Bei einem Arbeitgeberwechsel, beim Antrag auf Sozialleistungen wie zum Beispiel Bürgergeld oder beim Beginn eines Studiums genügt es den Arbeitgebern und Behörden in der Regel, wenn Sie die Krankenkasse benennen, bei der Sie bislang krankenversichert waren. Dann melden diese Stellen Sie bei dieser Kasse fortlaufend an.

    Mehr zur Mitgliedsbescheinigung Ihrer AOK

  • Wie funktioniert die gesetzliche Krankenversicherung?

    Die gesetzliche Krankenversicherung basiert auf dem Solidaritätsprinzip. So richten sich die Versichertenbeiträge – im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung – nicht nach dem Versicherungsrisiko der versicherten Person, sondern nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Dazu werden die monatlichen Beiträge prozentual vom individuellen Arbeitsentgelt ermittelt, jedoch nur bis zur aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Der Anspruch auf medizinische Leistungen ist dabei nicht von der jeweiligen Beitragshöhe abhängig. Vielmehr ergeben sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus der ärztlich festgestellten medizinischen Notwendigkeit. Nur bei Leistungen mit einer Lohnersatzfunktion, wie zum Beispiel Krankengeld, richtet sich der individuelle Anspruch nach der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Als Solidargemeinschaft versucht die gesetzliche Krankenversicherung dabei immer einen Ausgleich zwischen besser und schlechter verdienenden Versicherten zu gewährleisten. Für Familienmitglieder ist die Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei.

Leistungen

  • Wie reiche ich eine Rechnung ein?

    Reichen Sie Rechnungen komfortabel und einfach über das Onlineportal „Meine AOK“ ein. Dort können Sie jederzeit Nachweise und Rechnungen, zum Beispiel für Kostenerstattungen hochladen.

    Um das Onlineportal „Meine AOK“ zu nutzen, benötigen Sie ein entsprechendes Konto. Falls Sie noch kein Konto beim Onlineportal „Meine AOK“ besitzen, können Sie sich einfach registrieren – „Meine AOK“ ist für Sie kostenfrei.

    Zum Onlineportal „Meine AOK“

    Möchten Sie „Meine AOK“ nicht dafür nutzen, dann wenden Sie sich telefonisch an Ihre AOK. Die für Sie zuständigen Mitarbeitenden helfen Ihnen gerne weiter.

  • Wer bezahlt mich nach Aussteuerung durch die Krankenkasse?

    Bei einer Arbeitsunfähigkeit können Versicherte für bis zu 78 Wochen Krankengeld erhalten. Ist mit Ablauf der 78. Woche noch kein Ende der Arbeitsunfähigkeit in Sicht, erfolgt die Aussteuerung durch die Krankenkasse. Das bedeutet, der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin erhält von seiner Krankenkasse kein Krankengeld mehr. In den meisten Fällen droht dann die Erwerbsminderung.

    Ihre AOK ist gern persönlich für Sie da, um das weitere Vorgehen rechtzeitig mit Ihnen zu besprechen.

    Kontakt zu Ihrer AOK aufnehmen

    Gut zu wissen: Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, bleibt Ihr Krankenversicherungsschutz trotz Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich bestehen.

  • Ab wann zahlt die Krankenkasse meinen Lohn?

    Wenn Sie krankgeschrieben sind, erhalten Sie zunächst für sechs Wochen weiterhin Ihr gewohntes Gehalt vom Arbeitgeber. Danach endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab der siebten Woche Ihrer Arbeitsunfähigkeit können Sie stattdessen Krankengeld von Ihrer AOK beantragen. Einen Anspruch auf Krankengeld von Ihrer Krankenkasse haben Sie für höchstens 78 Wochen.

    Für die genaue Höhe und Dauer Ihres Krankengeldes nutzen Sie gern unseren Krankengeldrechner.

    Mehr zum Thema Krankengeld

Beiträge

  • Bin ich mit einem Minijob bei der AOK versichert?

    Nein, mit einen Minijob sind Sie nicht automatisch bei der AOK krankenversichert. Wer nämlich höchstens 520 Euro brutto im Monat verdient, zahlt keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können jedoch freiwillig Krankenkassenbeiträge zahlen. Dazu vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Zahlung der Abgaben im Arbeitsvertrag. Nennen Sie ihm die AOK als Ihre Krankenversicherung. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Beiträge von Ihrem Bruttogehalt abgezogen werden.

    Beiträge zur Krankenversicherung bei Mini- oder Midijobs

  • Bin ich gesetzlich krankenversichert, wenn ich mehr als einen Minijob ausübe?

    Ja, wenn Sie mehr als 520 Euro brutto im Monat verdienen, ist Ihr Einkommen voll sozialversicherungspflichtig. Sie zahlen automatisch einen monatlichen Beitrag an die gesetzliche Krankenversicherung.

    Die Höhe Ihres monatlichen Beitrags zur Krankenversicherung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn Sie zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro brutto im Monat verdienen, fallen Sie möglicherweise in einen Übergangsbereich. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen und nutzen Sie unseren Minijob- und Übergangsbereichsrechner, um die tatsächliche Beitragslast zu ermitteln.

    Beiträge zur Krankenversicherung bei Mini- oder Midijobs

  • Wie wird der Krankenkassenbeitrag berechnet?

    Der Beitrag zu Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich vor allem nach Ihrem monatlichen Einkommen. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird der je nach Berufsgruppe geltende Beitragssatz vom Arbeitsentgelt berechnet. Dabei greift das Solidaritätsprinzip: Für Studierende, Renterinnen und Rentner oder Arbeitslose gelten beispielsweise andere Beitragssätze als für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder Selbständige.

    Zu den Krankenkassenbeiträgen Ihrer AOK

    Gut zu wissen: Im Rahmen der Familienversicherung fallen keine Beiträge für Familienmitglieder an – alle Versicherten genießen den vollen Versicherungsschutz.

Mitgliedschaft

  • Wann kann man die Krankenkasse wechseln?

    Mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende können Sie jederzeit die Krankenkasse wechseln. Treten Sie einen neuen Job an, geht das sogar noch schneller. Das Beste: Wechseln Sie zur AOK, müssen Sie Ihre alte Krankenkasse nicht selbst kündigen – das übernehmen wir für Sie.

    Zur AOK wechseln

    Gut zu wissen: Haben Sie einmal eine Krankenkasse gewechselt, greift die Bindungsfrist. In dieser Zeit können Sie die Krankenkasse nicht erneut wechseln, sondern Sie sind dann für mindestens 12 Monate an Ihre Wahl gebunden. Danach ist ein Wechsel wieder möglich.

  • Wie bin ich als Student oder Studentin versichert?

    Wenn Sie jünger als 25 Jahre sind, können Sie beitragsfrei über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden. Anschließend müssen Sie sich selbst krankenversichern. Dafür gibt es die günstige studentische Krankenversicherung bei der AOK. Welche Voraussetzungen es für die Familienversicherung und die studentische Krankenversicherung gibt, erfahren Sie hier.

    Studentische Krankenversicherung

  • Was ist eigentlich die Familienversicherung?

    Die Familienversicherung ist der günstige Versicherungsschutz für die ganze Familie. Kinder werden in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert. Auch die Mitversicherung des Partners oder der Partnerin ist möglich, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Alle Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie hier.

    Familienversicherung

  • Wie melde ich meine neue Adresse nach einem Umzug?

    Wenn sich Ihre Adresse nach einem Umzug geändert hat, können Sie diese einfach und schnell im Onlineportal „Meine AOK“ ändern. Dort haben Sie Zugriff auf alle Ihre persönlichen Daten und können diese jederzeit verwalten.

    Damit Sie sich beim Onlineportal „Meine AOK“ anmelden können, um Ihre Adressdaten zu ändern, benötigen Sie ein entsprechendes Konto. Falls Sie noch kein Konto beim Onlineportal „Meine AOK“ besitzen, können Sie sich einfach registrieren – die Registrierung und Nutzung von „Meine AOK“ ist für Sie kostenfrei.

    Zum Onlineportal „Meine AOK“

    Falls Sie Hilfe bei der Registrierung für das Onlineportal „Meine AOK“ benötigen, wenden Sie sich gerne telefonisch an die für Sie zuständige AOK in der Nähe.

    Zu den Servicenummern Ihrer AOK

Krankengeld

  • Wer bekommt Krankengeld und wie hoch ist es?

    Wer als Beschäftigter gesetzlich krankenversichert und länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, erhält Krankengeld. Aber auch andere Personengruppen wie Selbstständige haben die Möglichkeit, Krankengeld zu erhalten. Die Höhe des Krankengelds ist abhängig vom Einkommen: Im Allgemeinen sind das 70 Prozent vom Brutto, jedoch höchstens 90 Prozent vom Netto. Mit unserem Krankengeldrechner können Sie die voraussichtliche Höhe Ihres Krankengelds ermitteln.

    Krankengeld

  • Ab wann bekomme ich Krankengeld von der AOK?

    Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab der siebten Woche können Sie Krankengeld von der AOK erhalten. Einen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie für höchstens 78 Wochen.

    Mehr zum Thema Krankengeld

  • Wann überweist die AOK das Krankengeld auf mein Konto?

    Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt rückwirkend für jede vorangegangene Krankschreibung. Der Leistungszeitraum entspricht dabei der Zeit Ihrer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.

    Mehr zum Thema Krankengeld

Zuzahlungsbefreiung

  • Was ist die Zuzahlungsbefreiung?

    Bei einigen Leistungen sieht der Gesetzgeber Zuzahlungen vor. Aber nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze. Diese Grenze liegt bei höchstens zwei Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen bzw. bei einem Prozent für chronisch Kranke. Wird dieser Betrag überschritten, können Sie eine Zuzahlungsbefreiung für das laufende Kalenderjahr beantragen. Dann werden Ihnen Zuzahlungen über die Belastungsgrenze hinaus von der AOK erstattet.

    Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung

  • Warum muss ich manche Medikamente selbst zahlen?

    In Deutschland gilt: Die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente übernehmen die Krankenkassen. Sie zahlen lediglich eine Zuzahlung in der Apotheke. Rezeptfreie Medikamente werden in der Regel nicht von der Krankenkasse erstattet. Das heißt: Arzneimittel, die Sie ohne Rezept in der Apotheke erhalten, müssen Sie selbst zahlen.

    Arzneimittelleistungen der AOK

  • Welche Medikamente sind kostenfrei?

    Medikamente für Kinder unter 18 Jahren sind grundsätzlich kostenfrei. Ebenso Arzneimittel, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Geburt verordnet werden. Darüber hinaus gibt es auch verschreibungspflichtige Medikamente, die Sie ohne Zuzahlung erhalten. Voraussetzung: Der Preis des Medikaments liegt 30 Prozent unter dem Festbetrag, den die Krankenkasse übernimmt. Eine Liste zuzahlungsfreier Medikamente erhalten Sie hier.

    Zuzahlungsbefreite Medikamente
  • Wer bezahlt Krankenhausleistungen?

    Müssen Sie im Krankenhaus behandelt werden, übernimmt die AOK die Kosten für alle medizinisch notwendigen Leistungen. Sie zahlen lediglich eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr.

    Behandlung im Krankenhaus

  • Für welche Leistungen bekommt ein Arzt oder eine Ärztin Geld?

    Der Arzt oder die Ärztin erhält Geld für alle Behandlungsmethoden, die medizinisch notwendig sind. Das sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, die von jeder gesetzlichen Krankenkasse angeboten werden. Die Krankenkassen zahlen den ärztlichen Praxen dafür eine jährliche Pauschalvergütung. Krankenkassen können zudem sogenannte Satzungsleistungen anbieten. Das sind Leistungen, deren Kosten die Krankenkassen zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen übernehmen. Darüber hinaus gibt es auch Selbstzahler-Angebote, sogenannte IGeL-Leistungen. Diese bezahlen Sie komplett selbst.

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