Die Leistungen der AOK beim Krankenhausaufenthalt
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost
- AOK NordWest
- AOK Rheinland/Hamburg
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- AOK Sachsen-Anhalt
Die AOK zahlt zeitlich unbegrenzt alle medizinisch notwendigen Leistungen für Ihre Behandlung im Krankenhaus, wenn es sich um eine zugelassene Einrichtung handelt. Bei der Auswahl des richtigen Hauses hilft Ihnen gern Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt oder Ihre AOK.

Vollstationäre Behandlung
Eine vollstationäre Behandlung ist die Aufnahme in ein Krankenhaus. Sie bleiben ununterbrochen Tag und Nacht für die stationäre Therapie dort.
Teilstationäre Behandlung
Die teilstationäre Behandlung umfasst nur die Behandlung selbst. Die Nächte verbringen Sie zu Hause.
Vorstationäre Behandlung
Sie dient dazu, die Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung zu prüfen oder eine stationäre Therapie vorzubereiten. Bei der vorstationären Behandlung entfallen Unterkunft und Verpflegung.
Nachstationäre Behandlung
Sie erfolgt ebenfalls ohne Übernachtung und Verpflegung im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung, um deren Erfolg zu sichern.
Ambulante Operationen
Darunter versteht man alle operativen Behandlungsmethoden und Eingriffe, bei denen Sie die Nächte vor und nach dem Eingriff daheim im eigenen Bett verbringen. Wichtig ist, dass Sie nicht allein zu Hause sind und sich jemand um Sie kümmert, der im Notfall einen Arzt verständigen kann.
Bei einer vollstationären Behandlung zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr 10 Euro pro Tag. Bei Entbindungen entfällt diese Zuzahlung. Auch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen nichts dazu. Bei einer Behandlung in einer Reha-Klinik im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt werden Zuzahlungen an die Rentenversicherung angerechnet. Für genaue Informationen wenden Sie sich an Ihren AOK-Kundenberater.
Zu einer geplanten stationären Therapie bringen Sie bitte
- die Verordnung oder Einweisung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes und
- Ihre AOK-Gesundheitskarte mit.
In akuten Notfällen benötigen Sie die Verordnung nicht. Das Krankenhaus klärt in jedem Fall ab, ob und in welchem Umfang eine Krankenhausbehandlung nötig ist – diese Untersuchung gilt bereits als Bestandteil der Behandlung.
Kostenübernahme durch die AOK
Vorherige Antragsprüfung nur bei kosmetischen Behandlungen
Wenn Sie eine Einweisung für ein Krankenhaus bekommen haben, muss diese nicht von der AOK genehmigt werden. Für die Aufnahme im Krankenhaus reichen die Einweisung und Ihre AOK-Gesundheitskarte aus. Wenn es sich allerdings um eine Kostenübernahme für einen geplanten kosmetischen Eingriff handelt, reichen Sie bitte die Unterlagen zur Prüfung ein.
Vor allem kleine Kinder sind beruhigt, wenn ein Elternteil bei ihnen in der Klinik bleibt. Wenn der Krankenhausarzt die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme der Mutter oder des Vaters ins Krankenhaus bescheinigt, übernimmt die AOK die Kosten für diese Begleitperson.
Auch Erwachsene können sich mit einer Begleitperson ins Krankenhaus aufnehmen lassen, sofern der behandelnde Arzt die medizinische Notwendigkeit feststellt. Begleitpersonen erhalten neben einer angemessenen Übernachtungsmöglichkeit grundsätzlich auch entsprechende Verpflegung.
Welche zusätzlichen Leistungen bietet meine AOK für die Krankenhausbehandlung?
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