Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige
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Private Pflegepersonen stehen oft vor der Herausforderung, die Pflege eines Angehörigen mit ihrem Berufsleben vereinbaren zu müssen. Mit der Verhinderungspflege, der Kurzzeitpflege, der Tagespflege, der Nachtpflege und dem Entlastungsbetrag bietet die AOK-Pflegekasse wertvolle Leistungen an, die pflegende Angehörige zeitweise entlasten. Dadurch ist eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Beruf und auch Freizeit möglich.

Sind pflegende Angehörige zum Beispiel wegen eines geplanten Urlaubs oder aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage, das pflegebedürftige Familienmitglied zu Hause pflegerisch zu versorgen und zu betreuen, kann die Verhinderungspflege greifen. Für die Zeit der Abwesenheit oder Krankheit des Pflegenden kann dann ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernehmen. Alternativ können auch andere Personen einspringen.
Die AOK-Pflegekasse stellt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 jährlich 1.612 Euro zur Verfügung, um die Verhinderungspflege zu organisieren. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson insgesamt bereits seit sechs Monaten Pflegeleistungen für die pflegebedürftige Person übernommen hat.
Die Verhinderungspflege ist höchstens bis zu 6 Wochen, also 42 Tage, im Kalenderjahr beziehbar. Pflegebedürftige können sie jedoch stundenweise abrechnen.
Reicht das von der AOK-Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege zur Verfügung gestellte Budget nicht aus, können Pflegebedürftige zusätzlich das Kurzzeitpflege-Budget in Höhe von bis zu 806 Euro beanspruchen und damit die Leistungen für die Kurzzeitpflege aufstocken. Das Kurzzeitpflege-Budget reduziert sich dadurch um den jeweiligen Anteil, jedoch höchstens um 806 Euro.
Hinweis: Wenn nahe Angehörige die Verhinderungspflege übernehmen, ist in der Regel mit einer geringeren Kostenerstattung zu rechnen, als dies zum Beispiel beim Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes der Fall wäre.
AOK – Die Gesundheitskasse
Antrag auf Verhinderungspflege
Sie brauchen Unterstützung und möchten Verhinderungspflege beantragen? Hier finden Sie den passenden Antrag.
Wenn sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person in der häuslichen Pflege plötzlich verschlechtert, die Wohnung umgebaut wird oder die pflegenden Angehörigen in den Urlaub fahren und die häusliche oder teilstationäre Versorgung nicht ausreicht, ist die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung eine gute Idee. Die vollstationäre Pflege ist dabei nur auf einen kurzen Zeitraum begrenzt, anschließend kommt die pflegebedürftige Person wieder zurück ins häusliche Umfeld. Ob die Kurzzeitpflege eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung ist, hängt unter anderem vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab.
Viele Pflegeeinrichtungen betreuen pflegebedürftige Menschen entweder am Tag oder über Nacht. Tages- und Nachtpflege sind teilstationäre Angebote, die mit der häuslichen Pflege kombinierbar sind. Das soll pflegende Angehörige unterstützen, weiterhin berufstätig zu bleiben und die Pflege mit dem eigenen Leben besser zu vereinbaren.
Entscheiden sich Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 für die Tages- oder Nachtpflege, zahlt die AOK-Pflegekasse im Pflegegrad 2 monatlich bis zu 689 Euro für die pflegebedingten Aufwendungen, für die Betreuung und Versorgung inklusive täglicher Hin- und Rückfahrt des Pflegebedürftigen, um die teilstationäre Betreuung zu ermöglichen. Im Pflegegrad 3 erhalten Pflegebedürftige bis zu 1.298 Euro pro Monat, im Pflegegrad 4 bis zu 1.612 Euro je Monat und im Pflegegrad 5 bis zu 1.995 Euro je Monat.
Rechtsgrundlagen
Rahmenverträge zu den Entlastungsleistungen
In jedem Bundesland gelten Rahmenverträge für die pflegerische Versorgung der Versicherten. In diesen werden beispielsweise die Inhalte der Leistungen und die Bedingungen der Pflege geregelt. Die für Sie gültigen regionalen Regelungen für die Pflege in einer Tagespflege- sowie einer Kurzzeitpflegeeinrichtung finden Sie in unserem Partnerportal auf der Seite zu den Landesrahmenverträgen.
Für alltagsunterstützende Angebote wie zum Beispiel eine Alltagsbegleitung, eine ambulante Pflegeentlastung oder die Nachbarschaftshilfe können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat erhalten.
Die AOK-Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den sonstigen Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege. Wenn Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht aufbrauchen, kann der Betrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Soweit die Leistungen im laufenden Kalenderjahr nicht eingesetzt werden, ist eine Übertragung bis zum 30.06. des Folgejahres möglich.
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