Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige
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Inhalte im Überblick
Verhinderungspflege bei Abwesenheit oder Krankheit des Pflegenden
Sind pflegende Angehörige zum Beispiel wegen eines geplanten Urlaubs oder aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage, das pflegebedürftige Familienmitglied zu Hause pflegerisch zu versorgen und zu betreuen, kann die Verhinderungspflege greifen. Für die Zeit der Abwesenheit oder Krankheit des Pflegenden kann dann ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernehmen. Alternativ können auch andere Personen einspringen.
Die AOK-Pflegekasse stellt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 jährlich 1.612 Euro zur Verfügung, um die Verhinderungspflege zu organisieren. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson insgesamt bereits seit sechs Monaten Pflegeleistungen für die pflegebedürftige Person übernommen hat.
Die Verhinderungspflege ist höchstens bis zu 6 Wochen, also 42 Tage, im Kalenderjahr beziehbar. Pflegebedürftige können sie jedoch stundenweise abrechnen.
Reicht das von der AOK-Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege zur Verfügung gestellte Budget nicht aus, können Pflegebedürftige zusätzlich das Kurzzeitpflege-Budget in Höhe von bis zu 806 Euro beanspruchen und damit die Leistungen für die Kurzzeitpflege aufstocken. Das Kurzzeitpflege-Budget reduziert sich dadurch um den jeweiligen Anteil, jedoch höchstens um 806 Euro.
Hinweis: Wenn nahe Angehörige die Verhinderungspflege übernehmen, ist in der Regel mit einer geringeren Kostenerstattung zu rechnen, als dies zum Beispiel beim Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes der Fall wäre.
Erhöhter Leistungsbetrag für Pflegebedürftige unter 25 Jahren im Pflegegrad 4 oder 5
Im Pflegegrad 4 und 5 steht Pflegebedürftigen unter 25 Jahren seit Januar 2024 ein erhöhter Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Durch die Übertragung der nicht verwendeten Mittel der Kurzzeitpflege beträgt der Leistungsanspruch dann 3.386 Euro pro Kalenderjahr. Zum 1. Januar 2025 soll dieser Betrag auf 3.539 Euro steigen.
AOK – Die Gesundheitskasse
Antrag auf Verhinderungspflege
Sie brauchen Unterstützung und möchten Verhinderungspflege beantragen? Hier finden Sie den passenden Antrag.
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Kurzzeitpflege in vollstationärer Pflegeeinrichtung
Wenn sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person in der häuslichen Pflege plötzlich verschlechtert, die Wohnung umgebaut wird oder die pflegenden Angehörigen in den Urlaub fahren und die häusliche oder teilstationäre Versorgung nicht ausreicht, ist die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung eine gute Idee. Die vollstationäre Pflege ist dabei nur auf einen kurzen Zeitraum begrenzt, anschließend kommt die pflegebedürftige Person wieder zurück ins häusliche Umfeld. Ob die Kurzzeitpflege eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung ist, hängt unter anderem vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab.
Tagespflege und Nachtpflege
Viele Pflegeeinrichtungen betreuen pflegebedürftige Menschen entweder am Tag oder über Nacht. Tages- und Nachtpflege sind teilstationäre Angebote, die mit der häuslichen Pflege kombinierbar sind. Das soll pflegende Angehörige unterstützen, weiterhin berufstätig zu bleiben und die Pflege mit dem eigenen Leben besser zu vereinbaren.
Entscheiden sich Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 für die Tages- oder Nachtpflege, zahlt die AOK-Pflegekasse im Pflegegrad 2 monatlich bis zu 689 Euro für die pflegebedingten Aufwendungen, für die Betreuung und Versorgung inklusive täglicher Hin- und Rückfahrt des Pflegebedürftigen, um die teilstationäre Betreuung zu ermöglichen. Im Pflegegrad 3 erhalten Pflegebedürftige bis zu 1.298 Euro pro Monat, im Pflegegrad 4 bis zu 1.612 Euro je Monat und im Pflegegrad 5 bis zu 1.995 Euro je Monat.
Rechtsgrundlagen
Landesrahmenverträge für die Pflege
In jedem Bundesland gelten Rahmenverträge zwischen den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern mit den Leistungserbringern für die pflegerische Versorgung der Versicherten. In diesen werden beispielsweise die Inhalte der Leistungen und die Bedingungen der Pflege geregelt. Die in Ihrem Bundesland gültigen regionalen Regelungen für die Pflege durch einen Pflegedienst, in einer Tagespflege- sowie einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder in einer vollstationären Pflegeeinrichtung finden Sie in unserem Partnerportal auf der Seite zu den Landesrahmenverträgen.
Entlastungsbetrag für anerkannte alltagsunterstützende Hilfe
Für alltagsunterstützende Angebote wie zum Beispiel eine Alltagsbegleitung, eine ambulante Pflegeentlastung oder die Nachbarschaftshilfe können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat erhalten.
Die AOK-Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den sonstigen Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege. Wenn Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht aufbrauchen, kann der Betrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Soweit die Leistungen im laufenden Kalenderjahr nicht eingesetzt werden, ist eine Übertragung bis zum 30.06. des Folgejahres möglich.
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