Außerklinische Intensivpflege
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Schwerstkranke Menschen, die außerhalb einer Klinik betreut werden, brauchen eine umfangreiche medizinische und pflegerische Versorgung. Diese bekommen Sie mit der sogenannten außerklinischen Intensivpflege. Seit/Ab 1. Januar 2023 wird die außerklinische Intensivpflege nach neuen Regeln verordnet. Das müssen Sie dazu wissen.

Unter außerklinischer Intensivpflege versteht man die medizinische und pflegerische Versorgung von schwerstkranken Kindern und/oder Erwachsenen außerhalb eines Krankenhauses. Betroffene Patienten und Patientinnen brauchen eine umfangreiche medizinische und pflegerische Betreuung, weil bei ihnen jederzeit lebensbedrohliche Komplikationen auftreten können. Sie werden beispielsweise beatmet oder künstlich ernährt. Zu den konkreten Aufgaben in der außerklinischen Intensivpflege gehören dabei unter anderem:
- die spezielle Überwachung des Gesundheitszustandes und die sich daraus ergebenden notwendigen Interventionen,
- die Pflege des Tracheostomas und das Trachealkanülenmanagement,
- die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes,
- die Anwendung von Inhalations- und Absauggeräten,
- die Erfassung und Bewertung von Vitalparametern sowie
- die Einleitung und Durchführung von Notfallmaßnahmen.
Die Versorgung findet im eigenen Zuhause, in speziellen Wohngemeinschaften oder im Pflegeheim statt und wird von besonders qualifizierten Pflegefachkräften durchgeführt. Zudem ist die medizinische und pflegerische Betreuung auch an weiteren geeigneten Orten möglich, insbesondere in betreuten Wohnformen, in Schulen, in Kindertagesstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen.
Patienten und Patientinnen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Ein besonders hoher Bedarf liegt vor, wenn deren Gesundheitszustand rund um die Uhr von einer Pflegefachkraft individuell überwacht werden muss, da aufgrund der Art und Schwere ihrer Erkrankung eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich ist. Darüber hinaus besteht nur Anspruch, wenn Betroffene die Maßnahmen der außerklinischen Intensivpflege nicht selbst durchführen können.
Passende Informationen
Leistungen für die ambulante Pflege zu Hause
Für die ambulante Pflege zu Hause stehen Pflegebedürftigen diese Leistungen zur Verfügung.
Pflegedienst und ambulante Pflegehilfe
Wie die ambulante Pflege durch Pflegedienst oder Alltagsbegleiter gelingen kann, lesen Sie hier.
Bisher wurde die außerklinische Intensivpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnet. Seit November 2021 gibt es eine eigenständige Richtlinie für die Verordnung, die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL). Diese trat am 18. März 2022 in Kraft. Die neue Richtlinie gibt nun vor, wie die außerklinische Intensivpflege abläuft, welche Ärzte und Ärztinnen die Leistung verordnen dürfen und wie die Therapie optimiert werden kann. Diese neuen Regelungen greifen ab/seit 1. Januar 2023.
Patienten und Patientinnen, die außerklinische Intensivpflege erhalten, sollen besser versorgt werden. Das betrifft vor allem Menschen, die tracheotomiert oder beatmet werden. Die neue Richtlinie soll dabei helfen, dass sie nur so lange wie nötig über die Trachealkanüle beatmet werden müssen. Wie die neue außerklinische Intensivpflege verordnet wird, lesen Sie hier.
Verordnung
Die außerklinische Intensivpflege wird von Fachärzten oder Fachärztinnen verordnet. Auch Hausärzte oder Hausärztinnen können Verordnungen ausstellen, wenn sie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung haben und über entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Die Erstverordnung wird zunächst für fünf Wochen ausgestellt. Danach kann die Verordnung für bis zu sechs Monate ausgestellt werden. Besteht keine Aussicht auf Besserung auch bis zu zwölf Monate. Bestandteil der Verordnung ist zudem ein Behandlungsplan, der die individuellen Therapieziele und -maßnahmen für den Patienten oder die Patientin enthält.
Potenzialerhebung: Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung
Vor jeder Verordnung wird überprüft, ob eine vollständige Entwöhnung der Beatmung (Weaning) beziehungsweise die Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) möglich ist. Diese sogenannte Potenzialerhebung ist bereits vor der Erstverordnung notwendig und wird dann im Abstand von sechs Monaten regelmäßig wiederholt. Besteht nach zwei Jahren keine Aussicht, dass eine Entwöhnung dauerhaft möglich ist, können Verordnungen zukünftig auch ohne Potenzialerhebung ausgestellt werden. Für Betroffene steht dann die Therapieoptimierung im Vordergrund.
Ergibt die Untersuchung hingegen, dass Patienten und Patientinnen langfristig auf die Beatmung oder die Trachealkanüle verzichten können, werden Maßnahmen eingeleitet, die das unterstützen. Ein möglicher weiterer Behandlungsschritt ist dann zum Beispiel die Beatmungsentwöhnung in spezialisierten stationären Einrichtungen.
Die Potenzialerhebung wird ebenfalls von Fachärzten oder Fachärztinnen durchgeführt. Allerdings meist nicht von derselben Person, die die Verordnung ausstellt.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Ob Versicherte Anspruch auf außerklinische Intensivpflege haben, wird durch den Medizinischen Dienst (MD) regelmäßig überprüft. Dafür findet jährlich eine Begutachtung an dem Ort statt, wo die Intensivpflege erfolgt. Mit der Begutachtung soll zudem geprüft werden, ob Betroffene medizinisch und pflegerisch gut versorgt sind oder ob Verbesserungen notwendig sind.
Entlassung aus dem Krankenhaus
Ist unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus außerklinische Intensivpflege nötig, kann das Krankenhaus diese für sieben Tage verordnen. Bei der Entlassungsplanung aus dem Krankenhaus steht die AOK dem Krankenhaus und dem Versicherten beratend zur Seite. Bei Patienten oder Patientinnen, die beatmet werden oder eine Trachealkanüle haben, muss bereits im Krankenhaus geprüft werden, ob das Potenzial für eine Entwöhnung beziehungsweise die Entfernung der Kanüle besteht.
Übergangsregelung bis Oktober 2023
Die neue Richtlinie zur außerklinische Intensivpflege greift ab 1. Januar 2023. Ursprünglich sollten Verordnungen ab Januar 2023 ausschließlich nach den Regelungen der neuen Richtlinie erfolgen.
Allerdings hatte der G-BA Ende Oktober 2022 entschieden, dass Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege bis einschließlich 30. Oktober 2023 weiterhin möglich sind. Diese verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.
Die AOK übernimmt die Kosten der außerklinischen Intensivpflege. Versicherte ab 18 Jahren müssen allerdings Zuzahlungen leisten. Patienten und Patientinnen, die in einem Pflegeheim betreut werden, zahlen 10 Euro pro Tag. Findet die Pflege zu Hause oder einem ähnlichen Ort statt, beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der täglichen Pflegekosten sowie 10 Euro je Verordnung. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Jahr begrenzt.
Zudem tragen Versicherte, die zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft betreut werden, die Kosten für Unterbringung und Verpflegung selbst. Wird die außerklinische Intensivpflege hingegen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung durchgeführt, übernimmt die AOK die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Die Verordnung über die außerklinische Intensivpflege reichen Sie bei Ihrer AOK ein. Die Krankenkasse beauftragt im Anschluss den Medizinischen Dienst (MD) mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür wird sich ein Gutachter des MD für die Terminabsprache mit Ihnen in Verbindung setzen. Bis zur Entscheidung über die Genehmigung übernimmt die AOK die Kosten für verordneten Leistungen der außerklinischen Intensivpflege.
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