Recht: Qualitätssiegel auf dem Prüfstand der Gerichte
Der Bundesgerichtshof nahm medizinische Auszeichnungen unter die Lupe und stellte klar: Für die Werbung gelten strenge Anforderungen.
Die Suche nach einem geeigneten Arzt oder einer geeigneten Ärztin gestaltet sich für Verbraucher und Verbraucherinnen nicht ganz einfach, da diese deren fachliche Qualität nur schwer beurteilen können. Da liegt es nahe, sich an Rankings oder auch Qualitätssiegeln zu orientieren. Der Herausgeber der Zeitschrift „Focus Gesundheit“ gibt jährlich eine „Ärzteliste“ heraus. Darüber hinaus existieren entsprechende Siegel („Top Mediziner“ beziehungsweise „Empfehlung“), mit denen Ärztinnen und Ärzte gegen Entrichtung einer jährlichen Lizenzgebühr für sich werben können.
Strenge Anforderungen
Die Wettbewerbszentrale, ein Wirtschaftsverband, dessen Aufgabe die Förderung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbes ist, erblickte in dem Siegel einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Angebot der Beklagten sei mangels sachgerechter Kriterien für die Erstellung der Empfehlungslisten wegen Irreführung, Informationspflichtverletzung und unlauteren Vergleichs wettbewerbswidrig. Während das Landgericht München der Klage zunächst stattgab, hob das Berufungsgericht (OLG München) das Urteil wieder auf. Die Revision der Wettbewerbszentrale vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr Erfolg.
Urteil vom 30. Juli 2026
Bundesgerichtshof
Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 30. Juli 2026, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da die Begründung des OLG nicht ausreichte, um eine Irreführung zu verneinen.
Eine Irreführung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Bei gesundheitsbezogener Werbung sind mit Blick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz und Artikel 11 Absatz 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen.
„Auf der Grundlage der Feststellungen konnte nicht verlässlich beurteilt werden, worin sich die ausgezeichneten von nicht ausgezeichneten Ärzten unterschieden.“
Rechtsanwältin im Justiziariat des AOK-Bundesverbandes
Unklare Maßstäbe
Die strengen Anforderungen betreffen nicht nur die konkrete Verwendung des Testsiegels, sondern auch bereits die Seriosität des zugrunde liegenden Auswahlverfahrens und die Gestaltung des Logos selbst. Der BGH kritisierte an der Entscheidung des Berufungsgerichts, dass sich aus dieser nicht mit hinreichender Gewissheit ergibt, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Weder wurden hinreichende Gründe für die Aufnahme in den Recherchepool dargestellt, noch wurde deutlich, nach welchen Maßstäben und mit welcher Gewichtung beim Scoring Punkte vergeben wurden. Unklar blieb auch, worin die abschließende Überprüfung der Datenqualität bestand. Auf der Grundlage der Feststellungen konnte nicht verlässlich beurteilt werden, worin sich die ausgezeichneten von den nicht ausgezeichneten Ärzten unterschieden. Daher konnte eine Irreführung durch das Testlogo nicht ausgeschlossen werden. Aus den Logos gehe auch nicht hervor, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande komme und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruhe. Damit – so das Gericht – verschleiere die Gestaltung der Testlogos den maßgeblichen Einfluss subjektiver Einschätzungen von Arztkollegen, den ausgezeichneten Ärzten selbst und Patienten, also medizinischen Laien, und beanspruche so in nicht gerechtfertigter Weise fachliche Autorität. Die Sache wurde zur erneuten Beurteilung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Entscheidung ist nicht nur relevant hinsichtlich des konkret beanstandeten Ärztesiegels. Der BGH setzt einen strengen Maßstab hinsichtlich Rankings, Empfehlungen und Qualitätssiegeln im Gesundheitswesen. Das zugrunde liegende Auswahl- und Bewertungsverfahren muss fundiert und transparent sein, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es den Eindruck objektiv festgestellter medizinischer Qualität vermittelt.
Veranstaltungstipps
Am 21. September 2026 findet online eine Veranstaltung zum Thema Aktuelle Rechtsprechung zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Beitragsrecht statt, veranstaltet vom Deutsche Anwaltsinstitut.
Am 10. Dezember verstanstaltet Beck Seminare online folgendes Event: Update Medizinrecht. Rechtsprechung für die Praxis.
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