Artikel Versorgung

Recht: Keine Kassenleistung für Transplantation im EU-Ausland

22.04.2026 Christina Bethke-Meltendorf 4 Min. Lesedauer

Urteil konkretisiert Voraussetzungen für Behandlungen außerhalb Deutschlands und stellt klar: Längere Wartezeiten auf OP genügen nicht für Erstattungsanspruch

Symbolbild eines Paragraphenzeichen, das auf einem geöffneten Buch steht

Die Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU regelt die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung innerhalb der EU. Danach werden im Grundsatz die Kosten der EU-Auslandsbehandlung von der Krankenkasse bis zu der Höhe erstattet, die auch bei der entsprechenden Behandlung im Inland angefallen wäre. Die Richtlinie wurde in Paragraf 13 Absatz 4 und Absatz 5 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) in nationales Recht umgesetzt. Leistungen nach Paragraf 39 SGB V (Krankenhausbehandlung) können jedoch nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf  versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann. Aus teleologischen Gründen ist das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung auf den Regelfall einer geplanten Krankenhausbehandlung zu beschränken; bei unvorhersehbaren Erkrankungen ist eine nachträgliche Genehmigung möglich. Für Versicherte stellte sich die Frage, ob kürzere Wartezeiten bei einer Organspende einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse begründen können. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat hierzu mit Urteil vom 20. Januar 2026 die Grenzen des Paragrafen 13 Absatz 5 weiter konturiert.

Urteil vom 20. Januar 2026 (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen)
 

– L 16 KR 452/23 –

Erfolglose Klage

Geklagt hatte ein 66-Jähriger, der an einer fortgeschrittenen Nierenerkrankung litt. Bereits im Jahr 2018 beantragte er bei der beklagten Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation in den Niederlanden. Seit  2020 war er auf eine Dialyse angewiesen. Der Patient argumentierte, dass das Universitätsklinikum aufgrund der Grenznähe das nächste erreichbare Zentrum sei und die Wartezeit mit zwei Jahren wesentlich kürzer sei als in Deutschland (4 bis 5 Jahre). Während des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Osnabrück war der Kläger 2022 erfolgreich nierentransplantiert worden und stellte den Klageantrag auf Kostenerstattung in Höhe von 42.214,85 Euro um. Das Gericht gab ihm zwar Recht, das Landessozialgericht hob das Urteil jedoch auf. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich weder aus Paragraf 13 Absatz 5 SGB V noch aus Paragraf 2 Abs. 1a SGB V – letzterer betrifft den Anspruch bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder bei einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung in einer notstandsähnlichen Lage.

Eine Illustration zeigt Hände, die eine Niere von einer Person an eine andere weitergeben, während daneben leere Hände darauf warten.
Der Zugang zu einer Spenderniere bleibt streng reguliert – auch im EU-Ausland.

Versorgung gewährleistet

Dem Kostenerstattungsanspruch für die geplante Nierentransplantation steht entgegen, dass eine qualitativ gleichwertige Versorgung und unter zumutbaren Bedingungen verfügbare Behandlungsmöglichkeit im Inland bestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) besteht ein qualitatives oder quantitatives Versorgungsdefizit nicht schon dann, wenn das Leistungsangebot im Ausland wegen einer besonders modernen technischen Ausstattung eines Krankenhauses oder wegen des auch international herausragenden fachlichen Rufs des dortigen Arztes eine überdurchschnittliche Qualität aufweist. Denn eine solche Spitzenmedizin bildet nicht den Maßstab für GKV-Leistungen. Die Krankenkassen schulden den Versicherten und ihren Familienangehörigen eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik; sie haben die Leistungen zu gewähren, die zur Heilung und Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend sind. Auf eine optimale, über den gesetzlichen Stand hinausgehende Versorgung besteht dagegen kein Anspruch (BSG: Beschluss vom 8.11.2024, B 1 KR 29/24 BH). Nach diesen Maßstäben bestand in Bezug auf die vom Kläger im europäischen Ausland begehrte Nierentransplantation in Deutschland weder ein qualitatives noch ein quantitatives Versorgungsdefizit. 

„Die Kostenübernahme einer stationären Krankenhausbehandlung außerhalb Deutschlands ohne zwingende medizinische Notwendigkeit gefährdet das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit.“

Christina Bethke-Meltendorf

Rechtsanwältin im Justiziariat des AOK-Bundesverbandes

Kostenbegrenzung gestärkt

Die Zeit des Wartens auf ein geeignetes Spenderorgan konnte beim Kläger mit einer laufenden Dialysebehandlung überbrückt werden, die ihrerseits dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entspricht. Die Kostenübernahme einer stationären Krankenhausbehandlung außerhalb Deutschlands ohne zwingende medizinische Notwendigkeit führe – so das Gericht – zu einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit und damit der Gewähr einer ausgewogenen und allen Versicherten zugänglichen ärztlichen und klinischen Versorgung. Das Gericht stärkt mit dieser Entscheidung das inländische Versorgungssystem und verdeutlicht die Grenzen der Kostenübernahme einer planbaren Krankenhausbehandlung im EU-Ausland.

Veranstaltungstipps

Gesundheitskongress des Westens: 6./7. Mai 2026 in Köln. 

DeutscheAnwaltAkademie: 5. Mai 2026, online: Professionelles Prompting für Rechts- und Personalabteilungen.

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