Artikel Versorgung

Recht: Keine Kostenerstattung für Klinikpflege

29.07.2026 Kathleen Neumann 4 Min. Lesedauer

Bei stationärer Behandlung trägt das Krankenhaus die Verantwortung. Externe Versorgung müssen Kassen nicht extra zahlen.

Symbolbild eines Paragraphenzeichen, das auf einem geöffneten Buch steht

Im Streit stand die Erstattung von Kosten für mehrere Krankenhausaufenthalte, die für eine spezielle Krankenbeobachtung der Klägerin durch einen ambulanten Pflegedienst entstanden waren. Die 2007 geborene Klägerin leidet an einer komplexen Hirnfehlbildung mit schwerwiegenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstörungen, zudem an einer symptomatischen Epilepsie mit komplexen fokalen Anfällen und sogenannten „Grand-mal-Anfällen“. Diese Anfälle können plötzlich auftreten und neben anderen Einschränkungen zu einem Bewusstseinsverlust, Atemstillstand und einem Status epilepticus führen. In den Nachtstunden benötigt sie wegen einer chronisch respiratorischen Insuffizienz eine Atemmaske und muss zur Gewährleistung der Beatmung von einer medizinischen Fachkraft überwacht werden. Bei ihr wurde Pflegegrad 5 festgestellt. Das Kind lebte im Haushalt seiner Eltern. Es wurde durch einen ambulanten Pflegedienst im Rahmen einer ärztlich verordneten Häuslichen Krankenpflege in Form von spezieller Krankenbeobachtung im Umfang von bis zu 21 Stunden täglich versorgt.

Urteil vom 24. März 2026

– L 1 KR 250/21 –

Sächsisches Landessozialgericht

15.000 Euro für Pflegedienst

Zur Diagnostik wurde im August 2017 ein Krankenhausaufenthalt erforderlich; die Klägerin wurde auf der Kinder- und Jugendstation eines Universitätsklinikums aufgenommen. Nachdem die Klägerin dort zunächst ohne nächtliche Betreuung durch den Pflegedienst oder ein Elternteil geblieben war, wurde sie am Morgen nach der ersten Nacht im Krankenhaus unbeobachtet, unbeatmet und in ihrem Erbrochenen liegend vorgefunden. Die Eltern des Kindes beauftragten daraufhin den Pflegedienst damit, die Klägerin auch während dieses und der weiteren Krankenhausaufenthalte zu überwachen. Insgesamt entstanden dafür Kosten von mehr als 15.000 Euro, welche die Klägerin bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung anmeldete. Zur Begründung führte sie an, dass für die Pflege und Überwachung eine vertraute Person anwesend sein müsse. Den Eltern sei es nicht möglich gewesen, eine 24-Stunden-Betreuung der Klägerin in der Klinik abzudecken. Das Krankenhaus habe den Einsatz des Pflegedienstes ausdrücklich befürwortet, weil eine 24-stündige 1:1-Überwachung durch das eigene Pflegepersonal nicht hätte geleistet werden können. Die Krankenkasse lehnte den Antrag auf Kostenerstattung ab und verwies auf die Zuständigkeit des Krankenhauses, das die Versorgung der Klägerin während der stationären Aufenthalte sicherstellen müsse. Auch das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

„Mit der Aufnahme geht die notwendige Versorgung in den Leistungsauftrag der Klinik über; eine daneben beauftragte Hilfe fällt nicht mehr unter häusliche Krankenversorgung.“

Kathleen Neumann

Justitiarin im AOK-Bundesverband

Erfolglose Berufung

Gegen die Ablehnung setzte sich die Klägerin mit der Klage vor dem Sozialgericht Dresden zur Wehr. Das angerufene Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2021 ab und führte aus, dass ein Anspruch auf Häusliche Krankenpflege für die Zeit eines Krankenhausaufenthalts nicht bestehe. Entsprechend bestehe auch kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten. Auch Paragraf 11 Absatz 3 des Fünften Sozialgesetzbuchs sei nicht einschlägig. Vielmehr folge aus Paragraf 39 des Fünften Sozialgesetzbuchs die Zuständigkeit des Krankenhauses.

Die Überwachung von Patienten während eines stationären Aufenthalts obliegt der Klinik.

Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht ein. Auch die Berufungsrichter konnten eine Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung nicht erkennen. Insbesondere führten sie aus, dass Behandlungspflege als besondere Ausgestaltung der Häuslichen Krankenpflege zwar auch an sonstigen geeigneten Orten erbracht werden kann. Für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen wie Krankenhäusern, die nach den gesetzlichen Bestimmungen behandlungspflegerische Leistungen selbst zu erbringen haben, kann Häusliche Krankenpflege dagegen nicht verordnet werden. Die dort vom Pflegedienst erbrachte Behandlungspflege ist vielmehr vom Leistungsauftrag der stationären Einrichtung umfasst, erst recht, wenn es sich wie hier um ein zur Maximalversorgung zugelassenes Krankenhaus handelt. Wird die Versicherte in ein Krankenhaus aufgenommen, können die dort von einem Pflegedienst erbrachten Leistungen folglich nicht als Häusliche Krankenpflege vergütet oder deren Kosten erstattet werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus Paragraf 11 Absatz 3 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Diese Vorschrift kann bei stationärer Behandlung zwar auch die Mitaufnahme einer Pflegekraft umfassen, allerdings nur, wenn diese Pflegekraft vom Versicherten im sogenannten Arbeitgebermodell beschäftigt wird. So lag es hier aber nicht, so das Landessozialgericht weiter, da die Klägerin die Pflegekräfte nicht selbst beschäftigte und die vollstationäre Krankenhausbehandlung genau die erbrachten Maßnahmen umfasst.

Veranstaltungstipp

Am 15. September 2026 findet in Frankfurt/Main die wissenschaftliche Tagung des Instituts für Europäische Gesundheitspolitik und Sozialrecht (ineges) „Gesundheitskrisen und Katastrophen“ statt. Ein Thema ist die Frage nach der Notwendigkeit eines übergeordneten „Gesundheitskrisenrechts“.

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