Recht: Therapieangebot mit rechtlichem Risiko
Ein Klick zur Cannabis-Therapie? So einfach darf es aus Sicht des BGH nicht sein. Werbung für medizinisches Cannabis gegenüber Patienten hat Grenzen.
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen der Bloomwell GmbH, einem 2020 gegründeten europäischen Telemedizin- und Cannabis-Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main, und der Wettbewerbszentrale. Das Geschäftsmodell von Bloomwell besteht unter anderem darin, Patienten mit Ärzten digital zu vernetzen, den Zugang zu Rezepten und die Versorgung mit medizinischem Cannabis zu erleichtern. In Streit standen Informationen auf einer Vermittlungsplattform darüber, bei welchen Beschwerden und Erkrankungen eine Therapie mit Cannabis zu medizinischen Zwecken hilfreich sein könne. Zugleich gab es die Möglichkeit, über eine Schaltfläche Behandlungsanfragen an die mit dem Unternehmen kooperierenden Ärzte zu richten. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Verbot der Publikumswerbung in Paragraf 14 Abs. 5 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Paragraf 10 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und klagte auf Unterlassung.
Urteil vom 26. März 2026
Bundesgerichtshof
Werbeverbot dient Verbraucherschutz
Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main dem Unternehmen Recht gegeben hatte, unterlag die Firma vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Das OLG-Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Ein Verstoß gegen Paragraf 14 Absatz 5 BtMG lag zwar nicht mehr vor, da die Vorschrift seit April 2024 nicht mehr für Cannabis zu medizinischen Zwecken gilt. Es liegt jedoch ein Verstoß gegen Paragraf 10 Absatz 1 HWG vor. Danach darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Die Bestimmung dient auch der Umsetzung von Art. 88 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und ist insoweit unionsrechtskonform auszulegen. Mit den Bestimmungen zum Werbeverbot soll vermieden werden, dass Verbraucher aufgrund der Werbung dazu verleitet werden, sich zum Zweck der Selbstmedikation das beworbene Arzneimittel unter Umgehung der Verschreibungspflicht zu besorgen oder ein früher verschriebenes Arzneimittel ohne erneuten Arztbesuch einzunehmen. Zugleich soll es der Gefahr entgegenwirken, dass der Verbraucher seinen Arzt zur Verschreibung drängt und ihn dadurch dazu verleitet, ein anderes als das von ihm zunächst bevorzugte Präparat zu verschreiben.
„Die Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung ging über eine sachangemessene Information über Therapiemöglichkeiten hinaus und sollte Nutzer zu Behandlungsanfragen bewegen.“
Rechtsanwältin im Justiziariat des AOK-Bundesverbandes
Werbeziel klar erkennbar
Eine Werbung für Arzneimittel umfasst alle produktbezogenen Aussagen, die darauf angelegt sind, den Absatz zu fördern. Nicht durchgedrungen ist das Unternehmen mit dem Argument, dass die Entscheidung des EuGH vom 27. Februar 2025 (C-517/23) einem Unterlassungsanspruch entgegenstehe. Dort ging es darum, dass Werbeaktionen einer Apotheke für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel (wie Gutscheine oder Geldprämien) nicht unter den unionsrechtlichen Begriff der Arzneimittelwerbung fallen.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass es sich in diesem Fall um produktbezogene Werbung handelt, die darauf angelegt ist, den Absatz von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu fördern. Das Unternehmen habe sich bei der Darstellung nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu den Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Damit sei die Werbung produktbezogen. Die Darstellungen beschränkten sich nicht auf reine Informationen oder Aufklärung ohne Werbeziel. Das Unternehmen hat den Nutzern des Vermittlungsportals zur Behandlung bestimmter Beschwerden gezielt eine Therapie mit Cannabis vorgeschlagen und eine Behandlungsanfrage bei den mit ihr kooperierenden Ärzten ermöglicht. Eine solche Darstellung geht über eine sachangemessene Information über Therapiemöglichkeiten hinaus. Der BGH sah keine Veranlassung für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Deshalb zieht Bloomwell nun vor das Bundesverfassungsgericht. Das Unternehmen argumentiert, mit der unterlassenen Vorlage sei sein grundrechtsgleiches Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz) verletzt. Der EuGH habe kurz vor Verkündung des BGH-Urteils in einer Entscheidung klargestellt, dass oberste nationale Gerichte bei EU-relevanten Bezügen die Nichtvorlage an den EuGH begründen müssen (EuGH: Urteil vom 24.03.2026, C-767/23, Remling). Insofern bleibt zunächst abzuwarten, ob Bloomwell beim Bundesverfassungsgericht mit seiner Argumentation Erfolg hat. Allerdings ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten im weiteren Verfahren zu bedenken, dass auch das Europarecht Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbietet und sich Werbung nur an Fachkreise richten darf.
Veranstaltungstipps
Seminar Vorsorgevollmacht/Betreuungs- und Patientenverfügung: 25.6.2026
Seminar Werbung im Gesundheitsbereich: 10.9.2026
Mitwirkende des Beitrags
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