Geplante Behandlung in einem Abkommensstaat
Die AOK kann sich an einer geplanten Behandlung im Ausland beteiligen, auch wenn das Zielland nicht zur EU oder zum EWR gehört. Voraussetzung ist, dass mit dem Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Diese Länder haben ein Abkommen mit Deutschland
Deutschland hat mit den einigen Ländern ein gegenseitiges Sozialversicherungsabkommen, das die Erstattung medizinischer Leistungen zwischen ihnen und Deutschland regelt. Dazu zählen:
- Bosnien-Herzegowina
- Nordmazedonien
- Montenegro
- Serbien
- Türkei
- Tunesien
Das sollten Sie vor einer gezielten Behandlung in einem Abkommensstaat wissen
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für die deutschen Krankenkassen, Kosten für eine geplante Behandlung in einem Abkommensstaat zu übernehmen.
Deutschland verfügt über ein hervorragendes Gesundheitssystem. Die AOK kann sicherstellen, dass Sie eine geeignete Behandlung in Deutschland erhalten. Wenn eine solche Behandlung in Deutschland nicht möglich sein sollte, prüft die AOK, ob Ihnen die Kosten erstattet werden können.
Um Sie vor finanziellen Risiken zu schützen und Sie individuell beraten zu können, sprechen Sie uns bitte vor jeder geplanten Behandlung in einem Abkommensstaat an.
Wichtig zu wissen: Sollte es zu einer positiven Entscheidung kommen, erhalten Sie von der AOK für Ihre Behandlung vorab eine Anspruchsbescheinigung. Die Erstattung von privat verauslagten Kosten durch die deutschen Krankenkassen ist nicht möglich.
Weitere Infos
Bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland sind alle Länder aufgeführt, mit denen aktuell ein bilaterales Abkommen besteht.
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