Plötzlich Pflege: Das ist jetzt zu tun
Wird der Partner, ein Elternteil oder das eigene Kind zum Pflegefall, ist das für Angehörige eine große Herausforderung. Die AOK informiert Sie darüber, was jetzt wichtig ist – von der Feststellung des Pflegebedarfs über die Beantragung von Leistungen bis hin zur Wahl zwischen häuslicher und stationärer Pflege.

Pflegebedürftigkeit erkennen
Ein Pflegefall tritt häufig unerwartet ein: Ein Unfall, eine Krankheit, ein Sturz – und plötzlich steht fest, dass der Betroffene seinen Alltag nicht mehr allein bewältigen kann. Pflegebedürftigkeit kann aber auch ein schleichender Prozess sein:
- Der Alltag wird beschwerlicher.
- Die Bewegungsfähigkeit lässt nach.
- Die zeitliche und räumliche Orientierung ist eingeschränkt.
- Wohnung und Kleidung wirken zunehmend ungepflegt.
- Der Betroffene verhält sich anders als gewohnt.
All das können Anzeichen sein, dass die Eltern oder der Partner Hilfe benötigen. Angehörigen fällt es oft schwer, sich das einzugestehen. So geht wertvolle Zeit verloren. Daher ist es wichtig, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und sich bei Bedarf Rat zu holen, zum Beispiel vom Hausarzt oder einem Pflegeberater.
Pflege organisieren: die fünf wichtigsten Schritte
AOK-Pflegeberatung kontaktieren
Setzen Sie sich mit den Pflegeberatern Ihrer AOK vor Ort in Verbindung. Sie vereinbaren einen Termin mit Ihnen, um Ihnen dabei zu helfen, die erforderlichen Leistungen zu beantragen und die Pflege so zu organisieren, dass sie zu Ihrer persönlichen Situation passt.
Pflegeleistungen beantragen
Der Pflegebedürftige oder Sie als Bevollmächtigter stellen einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse. Je früher, desto besser. Das Antragsdatum ist nämlich für den Leistungsbeginn entscheidend. Die Leistungen können frühestens ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.
Pflegebegutachtung
Die AOK-Pflegekasse beauftragt den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) mit der Begutachtung. Der MDK vereinbart dann einen Besuchstermin. Er möchte den Pflegebedürftigen zu Hause sehen, um einzuschätzen, wie viel Unterstützung er im Alltag benötigt.
Bescheid über den Pflegegrad
Der MDK schickt sein Gutachten an die Pflegkasse. Sie leitet Ihnen das Gutachten weiter, zusammen mit dem ermittelten Pflegegrad und den Leistungsansprüchen, die sich daraus ergeben.
Entscheidung über die Art der Pflege
Ist der Umfang des Pflegebedarfs geklärt, entscheiden Sie, wie die Versorgung konkret aussehen soll. Für die Pflege zu Hause, im Pflegeheim oder in einer anderen Einrichtung stehen Ihnen verschiedene Leistungen zur Verfügung. Besprechen Sie mit dem Betroffenen, welche Form der Unterstützung sinnvoll ist und was Sie und Ihre Familie leisten können.
Tipp: Sich für die Pflege von der Arbeit freistellen lassen
Wird ein nahes Familienmitglied pflegebedürftig, können Sie sich kurzfristig zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. Das Pflegezeitgesetz ermöglicht Arbeitnehmern diese Auszeit, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren. Da die Freistellung von der Arbeit in der Regel unbezahlt ist, haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Das wird bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt.
Coronavirus: Besondere Hinweise zum Begutachtungsverfahren / zur Pflegeeinstufung
Seit dem 1. Oktober 2020 finden die körperlichen Begutachtungen in aller Regel wieder zuhause und in stationären Pflegeinrichtungen statt. Der Medizinische Dienst wird Ihnen seinen Besuch für die Begutachtung vorab schriftlich ankündigen und darin unter anderem auf erforderliche Infektionsschutzmaßnahmen hinweisen.
- Der Gutachter wird sich vor Eintritt in Ihre Wohnung/in Ihr Haus zu erkennen geben, indem er zwei Meter zurücktreten wird und kurz den Mund-Nasen-Schutz abnimmt. Der Mund-Nasen-Schutz wird anschließend wieder aufgesetzt. Der Gutachter erklärt Ihnen die notwendigen Hygieneregeln (zum Beispiel Verzicht auf das Händeschütteln, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch alle Anwesenden, Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander).
- Der Gutachter wird Sie fragen, ob bei einer bei der Begutachtung anwesenden Personen eine bestätigte COVID-19-Infektion, Erkältungssymptome, Fieber, ein aktueller Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn, ein Kontakt zu einer Person mit bestätigter Infektion oder eine Rückkehr aus einem Risikogebiet vorliegen. Die Begutachtung würde in diesen Fällen abgebrochen und verschoben oder gegebenenfalls telefonisch durchgeführt werden.
- Im Sinne des Infektionsschutzes sollte die Anzahl der Personen, die während der Begutachtung mit anwesend sind, auf ein Minimum beschränkt werden. Die Namen und Kontaktdaten der bei der Begutachtung Anwesenden werden in der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst aufgenommen, um gegebenenfalls Infektionsketten nachvollziehen zu können.
In folgenden Fällen wird die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst mit Ihnen grundsätzlich nicht in Ihrer Häuslichkeit, sondern in Form eines Telefoninterviews durchgeführt:
- in Städten und Landkreisen mit Ausbruchsgeschehen und angeordneten Einschränkungen des öffentlichen Lebens (regionaler Lockdown) sowie in sogenannten Hotspots mit begrenztem Kontaktverbot
- bei Versicherten mit akuter SARS-CoV-2-Infektion, mit SARS-CoV-2-Verdacht, mit unspezifischen akuten respiratorischen Symptomen bzw. in Quarantäne
- bei Versicherten mit erheblich erhöhtem Risiko
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