Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person bestimmen, die für Sie stellvertretend handelt, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, über Ihre Angelegenheiten selbstständig zu entscheiden.

Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben und Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer für Sie. Er übernimmt dann unter Aufsicht des Gerichts bestimmte festgelegte Aufgaben für Sie.
- Name der bevollmächtigten Person, der Anschrift, des Geburtsdatums sowie der Kontaktmöglichkeiten
- Alle Angelegenheiten, die im Rahmen einer Vorsorgevollmacht geregelt werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel:
- ärztliche und pflegerische Maßnahmen
- Bestimmung des Aufenthaltsorts (zum Beispiel Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt) sowie Wohnungsangelegenheiten (zum Beispiel Wohnungskündigung)
- Behörden-, Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten
- Vermögensangelegenheiten (zum Beispiel Bankgeschäfte)
- Vertretung vor Gericht
- Geltung der Vollmacht bis über den Tod hinaus
- weitere individuelle, persönliche Angaben und Wünsche, die berücksichtigt werden sollen
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers
Die Vorsorgevollmacht gilt bereits unmittelbar in dem Fall, in dem die Handlungsunfähigkeit eintritt, und muss nicht noch von einem Gericht bestätigt werden. Zudem können Sie festlegen, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über Ihre Angelegenheiten zu entscheiden.
Ja, es steht Ihnen frei, wie viele Personen Sie bevollmächtigen möchten. So ist es zum Beispiel möglich, für verschiedene Aufgabengebiete jeweils eine andere Person zu bevollmächtigten. In so einem Fall werden mehrere Vollmachten ausgestellt.
Nein, Sie müssen eine Vorsorgevollmacht nicht handschriftlich verfassen. Sie müssen sie nicht einmal selbst schreiben. Allerdings dürfen die eigenhändige Unterschrift, Datum und Ort nicht fehlen.
Ja, das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz stellt für die Vorsorgevollmacht ein Formular zur Verfügung.
Um Zweifel an der Echtheit und Wirksamkeit der Vollmacht vorzubeugen, empfiehlt das Bundesministerium, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen. Dazu ist auch die Betreuungsbehörde befugt. Mit einer Beglaubigung der Unterschrift wird deren Echtheit bestätigt.
Sie können die Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr registrieren lassen.
Hier finden Sie den Formularvordruck und weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht
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