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Geplante Behandlung im Ausland

Wenn Sie mit dem Ziel ins Ausland reisen, sich dort medizinisch behandeln zu lassen, sollte dies gut geplant und überlegt sein. Die AOK kann sich an den Behandlungskosten beteiligen. Allerdings gilt dies nur unter bestimmen Voraussetzungen. Oft brauchen wir vorab einige Unterlagen vom behandelnden Arzt. Kommen Sie zu uns, wir beraten Sie gern – kompetent und fundiert. Mehr erfahren Sie auch hier in unseren Beitrag. Bitte beachten Sie: Die folgenden Informationen beziehen sich nicht auf die übliche Urlaubsreise.
Das Bild zeigt drei junge Backpacker auf Reisen.© iStock / PeopleImages

Inhalte im Überblick

    Geplante Auslandsbehandlung in der EU, im EWR und in der Schweiz

    Als AOK-Versicherter können Sie für eine medizinische Behandlung ins EU-Ausland sowie in weitere europäische Länder reisen. Bitte klären Sie vorher mit Ihrer AOK, ob und unter welchen Bedingungen sich die AOK – Die Gesundheitskasse an den Behandlungskosten beteiligen kann. In diesen Ländern ist eine geplante Behandlung prinzipiell möglich:

    • In den Staaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil).
    • In den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR): Island, Liechtenstein und Norwegen.
    • In der Schweiz sowie im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
    • Achten Sie auf Qualifikation und Leistung

      Es ist wichtig, dass der Leistungsanbieter, zum Beispiel der Arzt, der Zahnarzt oder der Physiotherapeut, über ausreichende Erfahrung und die entsprechende Qualifikation verfügt. Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich einen detaillierten Kostenvoranschlag geben, aus dem hervorgeht, welche Kosten auf Sie zukommen.

    • Das übernimmt die AOK

      Die Rechnung des Leistungsanbieters, mit dem Sie einen privaten Behandlungsvertrag eingehen, bezahlen Sie zunächst selbst. Damit die AOK Ihre Ausgaben soweit wie möglich erstatten kann, benötigen Sie eine detaillierte und quittierte Rechnung für die Behandlung.

      Die AOK darf Ihnen die Kosten dieser Behandlung maximal bis zu der Höhe erstatten, die für dieselbe Behandlung in Deutschland angefallen wäre. Liegen die tatsächlichen Kosten darunter, ist die Erstattung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.

    • Das zahlen Sie selbst

      Sie sollten damit rechnen, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Bei einigen Leistungen ist für eine Kostenerstattung eine vorherige Genehmigung erforderlich – insbesondere bei Krankenhausbehandlung sowie Zahnersatz.

    • Behandlung ohne Vorleistung

      Es besteht die Möglichkeit, dass Sie im Ausland Leistungen in Anspruch nehmen, ohne in Vorleistung zu treten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine geeignete Behandlung innerhalb Deutschlands nicht oder nicht in einem medizinisch vertretbaren Zeitraum stattfinden kann. Was medizinisch vertretbar ist, hängt individuell von Ihrem Gesundheitszustand ab.
      Wichtig: Es muss sich um eine gesetzliche Leistung in Deutschland handeln. Sprechen Sie uns bitte hierzu rechtzeitig vor der geplanten Behandlung an, da Sie für die Kostenübernahme immer eine schriftliche Genehmigung beziehungsweise Zustimmung Ihrer AOK benötigen.

    • Zahnersatz im Ausland

      Wenn Sie eine Zahnersatzbehandlung in einem der oben genannten Länder in Betracht ziehen, beachten Sie bitte Folgendes:

      • Vor Behandlungsbeginn muss der AOK der Heil- und Kostenplan des ausländischen Zahnarztes in deutscher Sprache vorliegen.
      • Zahnersatzversorgungen stellen eine genehmigungspflichtige Leistung dar. Die Behandlung kann erst begonnen werden, wenn Ihnen der Heil-und Kostenplan genehmigt vorliegt.
      • Oft sind mehrere Reisen ins Ausland nötig, weil beispielsweise Kronen angepasst werden müssen. Rechnen Sie die Ausgaben, die für Sie persönlich dadurch anfallen, bei den Heil- und Kostenplänen ausländischer Zahnärzte hinzu. So können Sie die tatsächlichen Kosten mit einem Heil- und Kostenplan eines deutschen Zahnarztes vergleichen.
      • Die in Deutschland üblichen Garantie- und Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren könnten bei einer Behandlung im Ausland entfallen.
      • Eine Übernahme von Gewährleistungsarbeiten in Deutschland ist grundsätzlich nicht möglich, wenn der Zahnersatz im Ausland eingesetzt wurde.
    • Arzneimittel aus der Apotheke

      Um in einer Apotheke verschreibungspflichtige Arzneimittel zu bekommen, brauchen Sie immer ein Rezept. Dieses können Sie grundsätzlich auch von Leistungserbringern, wie einem Arzt oder Zahnarzt eines anderen EU-Staates, erhalten. Allerdings könnte es zu Problemen in der deutschen Apotheke kommen, zum Beispiel wegen einer abweichenden Zusammensetzung der Inhaltsstoffe, anderen Wirkstoffen bzw. Namen oder einfach wegen sprachlicher Hürden.

      Empfehlung: Lassen Sie die Medikation auf der Verordnung vom behandelnden Arzt oder Zahnarzt so präzise wie möglich formulieren, am besten mit einer detaillierten Angabe der Zusammensetzung und der Wirkstoffe. Eventuell hilft hier der Beipackzettel Ihrer Medikamente, die Sie in Deutschland nehmen.

    • Heilmittel

      Auch Heilmittel, wie zum Beispiel Physiotherapie oder Bäder, müssen ärztlich verordnet werden. Da eine Verordnung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, empfehlen wir, dass Sie sich eine ärztliche Verordnung von einem Arzt in Deutschland ausstellen lassen und damit Ihre Heilmittel im Ausland in Anspruch nehmen.
      Einige Heilmittelverordnungen müssen vorab genehmigt werden. Bitte erkundigen Sie sich, bevor Sie sie in Anspruch nehmen. Das gilt insbesondere für Heilmittel, die im Rahmen von Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahmen verordnet werden. 

    • Hilfsmittel

      Hilfsmittel, wie zum Beispiel Bandagen, müssen ebenso wie Heilmittel ärztlich verordnet werden. Manche muss Ihre Krankenkasse sogar vorab genehmigen. Bitte erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer AOK.

    • Krankenhausbehandlung

      Planen Sie eine Behandlung in einem Krankenhaus im europäischen Ausland, benötigen Sie immer eine vorherige Genehmigung durch die AOK. Fehlt diese, ist eine nachträgliche Kostenerstattung durch die AOK leider nicht möglich. Sprechen Sie uns bitte vorher an.

    Geplante Auslandsbehandlung in einem Abkommensstaat

    Die AOK kann sich an einer geplanten Behandlung im Ausland beteiligen, auch wenn das Zielland nicht zur Europäischen Union (EU) oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört. Voraussetzung ist, dass mit dem Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Dazu gehören folgende Länder: 

    • Bosnien-Herzegowina
    • Nordmazedonien
    • Montenegro
    • Serbien
    • Türkei
    • Tunesien

    Das sollten Sie vor einer gezielten Behandlung in einem Abkommensstaat wissen

    Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für die deutschen Krankenkassen, Kosten für eine geplante Behandlung in einem Abkommensstaat zu übernehmen. Deutschland verfügt über ein hervorragendes Gesundheitssystem. Die AOK kann sicherstellen, dass Sie eine geeignete Behandlung in Deutschland erhalten. Wenn eine solche Behandlung in Deutschland nicht möglich sein sollte, prüft die AOK, ob Ihnen die Kosten erstattet werden können.

    Um Sie vor finanziellen Risiken zu schützen und Sie individuell beraten zu können, sprechen Sie uns bitte vor jeder geplanten Behandlung in einem Abkommensstaat an.

    Wichtig zu wissen: Sollte es zu einer positiven Entscheidung kommen, erhalten Sie von der AOK für Ihre Behandlung vorab eine Anspruchsbescheinigung. Die Erstattung von privat verauslagten Kosten durch die deutschen Krankenkassen ist nicht möglich.

    Bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland sind alle Länder aufgeführt, mit denen aktuell ein bilaterales Abkommen besteht.

    Geplante Auslandsbehandlung in weiteren Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen

    Deutschland verfügt über ein hervorragendes Gesundheitssystem. Die AOK kann sicherstellen, dass Sie hier eine geeignete Behandlung erhalten. Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen beschränken sich grundsätzlich auf Deutschland. Wenn eine medizinisch notwendige Behandlung hier einmal nicht möglich sein sollte, kann die Kostenübernahme außerhalb Deutschlands geprüft werden.

    Bitte beachten Sie: Für Behandlungen in Ländern, die weder zur EU noch zum EWR gehören und mit denen Deutschland auch kein Sozialversicherungsabkommen hat, kann die AOK im Normalfall keine Kosten übernehmen.

    Wichtig zu wissen: Die Erstattung von privat verauslagten Kosten ist ohne vorherige Genehmigung durch die deutschen Krankenkassen nicht möglich.

    Um Sie individuell beraten zu können, sprechen Sie uns bitte vor jeder geplanten Behandlung an.

    Checkliste für Behandlungen im Ausland

    • Sammeln Sie genügend Informationen über die Qualifikationen und Erfahrungen der Ärzte, Zahnärzte oder anderer Leistungserbringer, die Sie im Ausland in Anspruch nehmen wollen.
    • Lassen Sie sich über die Behandlung und eventuelle Neben- oder Nachwirkungen ausreichend aufklären.
    • Fragen Sie genau nach, welche Leistungen Sie im Rahmen der Behandlung bekommen und wie viel diese kosten. Lassen Sie sich einen detaillierten Kostenvoranschlag geben.
    • Gibt es Garantieleistungen, zum Beispiel Nachbesserung?
    • Können Sie sich verständlich machen, also spricht der Behandelnde oder Leistungserbringer deutsch oder verstehen Sie die Landessprache?
    • Entscheiden Sie sich für eine Behandlung im Ausland, gehören ins Reisegepäck Ihre persönlichen Medikamente inklusive Beipackzettel und Kontaktdaten des heimischen Hausarztes.
    • Bitte nicht vergessen: Für unvorhergesehene Erkrankungen nehmen Sie bitte immer die Europäische Krankenversicherungskarte mit (EHIC: European Health Insurance Card), die sich auf der Rückseite Ihrer deutschen Krankenversicherungskarte befindet. Darüber hinaus empfehlen wir den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung.
    Aktualisiert: 07.07.2022

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