Fristen für Leistungsanträge
Die AOK entscheidet innerhalb gesetzlicher Fristen über Ihre beantragten Leistungen. Den Rahmen gibt das Patientenrechtegesetz vor.
Schnelle Entscheidung über Leistungen
Bestimmte medizinische Leistungen wie Zahnersatz oder eine Mutter/Vater-Kind-Kur beantragen Sie bei der AOK. Laut Patientenrechtegesetz sind alle Krankenkassen dazu verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über die Leistungsanträge zu entscheiden. Die Frist verlängert sich auf
- fünf Wochen, wenn für die Leistungsentscheidung ein medizinisches Gutachten notwendig ist.
- sechs Wochen, wenn für zahnmedizinische Leistungen ein medizinisches Gutachten notwendig ist.
Falls ein medizinisches Gutachten erstellt wird, informiert die AOK Sie über die jeweilige Verlängerung der Frist. Die AOK meldet sich auch bei Ihnen, wenn Unterlagen oder Informationen fehlen. Wir teilen Ihnen mit, bis wann wir diese benötigen und wann über die Leistung entschieden wird.
Anspruch auf Leistungen bei abgelaufener Frist
Entscheidet die AOK nicht fristgerecht über den Antrag oder informiert Sie nicht schriftlich darüber, warum dies nicht möglich ist, gilt der Antrag als genehmigt. Um das Vorgehen frühzeitig abzustimmen, ist es sinnvoll, mit der AOK Kontakt aufzunehmen, wenn man nach einem Leistungsantrag drei Wochen keine Rückmeldung erhalten hat.
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