Familienversicherung

AOK-Mitglieder können Kinder, Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitversichern.
Ein Mädchen, ein Junge, Vater und Mutter posieren in der Sonne. In der AOK-Familienversicherung haben sie alle denselben Krankenversicherungsschutz.© AOK

Inhalte im Überblick

    Ihre Vorteile auf einen Blick

    • Kostenlos mitversichert: Als familienversicherte Person zahlen Sie keine eigenen Beiträge.
    • Alle Familienangehörigen genießen denselben Schutz.
    • Familienversicherte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von allen Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten).

    Voraussetzungen für die Familienversicherung

    • Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort aller Familienangehörigen liegt in Deutschland.
    • Das Familienmitglied ist entweder Kind eines Mitglieds einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eines familienversicherten Kindes oder es ist verheiratet beziehungsweise eingetragen verpartnert mit einem Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung.
    • Für Familienmitglieder, die aufgenommen werden möchten, gelten Einkommensgrenzen. Das monatliche Gesamteinkommen darf 505 Euro (gilt für 2024) nicht übersteigen.
    • Für Kinder gibt es Altersgrenzen in der Familienversicherung. Generell ist Ihr Nachwuchs bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert. Darüber hinaus bleibt die Familienversicherung bis zum vollendeten 23. Lebensjahr bestehen, wenn die Kinder noch nicht erwerbstätig sind. Gehen sie noch zur Schule, Hochschule oder absolvieren sie eine Berufsausbildung, sind sie bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mitversichert. Auch für Kinder gelten die genannten Einkommensgrenzen. Unter Umständen kann eine Verlängerung bis zum 26. Lebensjahr erfolgen, wenn ein freiwilliger Wehrdienst oder gesondert geregelter Freiwilligendienst absolviert wurde.
    • Für Kinder mit Behinderung kann eine Familienversicherung ohne Altersgrenze geprüft werden.
    • Leben die Familienangehörigen im Ausland, so ist unter anderen Voraussetzungen gegebenenfalls auch eine Absicherung für den Krankheitsfall möglich. Es gelten jedoch andere Voraussetzungen. Bitte setzen Sie sich für die Klärung direkt mit Ihrer AOK vor Ort in Verbindung.

    FAQ: in allen Lebenslagen gut familienversichert

    Die Familienversicherung bei der AOK ist für Groß und Klein eine super Sache. Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, erfahren Sie in der nachfolgenden FAQ zu den Voraussetzungen einer Familienversicherung.

    Kinder in der Familienversicherung

    • Wer gilt als „Kind“ im Sinne der Familienversicherung?

      Als Kinder gelten nicht nur leibliche und Adoptivkinder. Auch Kinder des Ehe- beziehungsweise gesetzlichen Lebenspartners, der Ehepartnerin oder der gesetzlichen Lebenspartnerin, Enkel und Pflegekinder können bei Ihnen mitversichert werden. Voraussetzung: Sie leben in Ihrem Haushalt oder werden überwiegend von Ihnen unterhalten.

    • Was ist, wenn beide Eltern gesetzlich krankenversichert sind?

      Sind Sie als Eheleute oder eingetragener Lebenspartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerin in unterschiedlichen Krankenkassen versichert, so haben Sie die freie Wahl, in welcher Krankenkasse Sie Ihr Kind oder Ihre Kinder versichern.

    • Was gilt für die Kinder, wenn der andere Elternteil privat krankenversichert ist?

      Ein Kind kann nicht bei der AOK mitversichert werden, wenn der mit dem Kind verwandte Ehepartner oder die mit dem Kind verwandte Ehepartnerin nicht gesetzlich versichert ist und sein oder ihr Einkommen monatlich 5.775 Euro (gilt für 2024) übersteigt und regelmäßig über dem Einkommen des Mitglieds liegt. Dasselbe gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Auch wenn die private Versicherung bereits Ende 2002 bestand, das Gehalt des betreffenden Elternteils mehr als 5.175 Euro (gilt für 2024) beträgt und regelmäßig über dem Einkommen des Mitglieds liegt, ist es ausgeschlossen, das Kind bei der AOK mitzuversichern.

    Alters- und Einkommensgrenzen

    • Welche Altersgrenzen gelten für die Familienversicherung?

      • Kinder können in der Familienversicherung sein, bis sie volljährig sind. Voraussetzung: Ihr Einkommen übersteigt nicht die nachfolgend genannten Einkommensgrenzen.
      • Für Kinder, die nicht erwerbstätig sind, gilt darüber hinaus die Altersgrenze bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.
      • Kinder, die studieren, noch zur Schule gehen oder eine nicht sozialversicherungspflichtige Berufsausbildung absolvieren, können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert bleiben. Hierzu ist ein Nachweis erforderlich.
      • Bei geleistetem Wehr- und Zivildienst sowie Freiwilligendienst kann sich die Altersgrenze nach hinten bis zum Ende der Dienstzeit (maximal um 12 Monate) verschieben.
      • Kindern mit Behinderung steht die Familienversicherung zeitlich unbegrenzt offen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Weitere Voraussetzung: Die Familienversicherung hat bereits bestanden, als die Behinderung eintrat. Die Behinderung muss mindestens sechs Monate vorliegen.
    • Welche Einkommensgrenzen gelten für die Familienversicherung?

      • Das monatliche Gesamteinkommen des mitversicherten Familienangehörigen darf 505 Euro (gilt für 2024) nicht übersteigen. Bitte beachten Sie, dass Sie versicherungspflichtig sind, wenn Sie ein regelmäßiges Arbeitsentgelt über 538 Euro bekommen. Eine Mitversicherung in der beitragsfreien Familienversicherung ist dann ausgeschlossen. Sollten Sie jedoch geringfügig beschäftigt sein und ein monatliches Arbeitsentgelt bis zu 520 Euro (ab 2024: 538  Euro) beziehen, ist eine Familienversicherung für Sie möglich.
      • Die genannten Einkommensgrenzen gelten auch für Kinder und Studierende sowie für Rentner und Rentnerinnen. Der Teil der Rente, der für Zeiten der Kindererziehung gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
      • Eine kurzfristige Beschäftigung steht einer Familienversicherung nicht entgegen. Sie darf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
      • Für hauptberuflich Selbstständige und Auszubildende mit Ausbildungsvergütung ist keine Familienversicherung möglich.

    Familienversicherung für Studierende, Selbstständige und Rentebeziehende

    • Bin ich als studierende Person weiterhin familienversichert?

      Studierende können bis zum 25. Lebensjahr familienversichert sein, wenn das Gesamteinkommen nicht überschritten wird und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Anschließend ist die studentische Krankenversicherung bis zum 30. Lebensjahr möglich.

    • Können Selbstständige in der Familienversicherung mitversichert werden?

      Eine hauptberufliche Selbstständigkeit ist ein Ausschlusskriterium für die Familienversicherung. Möglich ist die Familienversicherung, wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind und Ihren Lebensunterhalt in erster Linie durch andere Einnahmen als solche aus selbstständiger Tätigkeit bestreiten.

      Erhalten Sie zur Förderung einer Existenzgründung einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit, liegt nach dem Recht der Arbeitsförderung eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vor. In diesem Fall ist die Familienversicherung ausgeschlossen.

    • Bin ich als Rente beziehende Person weiterhin familienversichert?

      Unter zwei Bedingungen können Sie als Rentner oder Rentnerin in der Familienversicherung sein:

      • Sie erfüllen die Vorversicherungszeit für die eigene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentenbeziehenden nicht.
      • Ihr persönliches Einkommen übersteigt die Grenze von monatlich 505 Euro nicht.

    Familienversicherung und private Krankenversicherung

    • Kann ich familienversichert werden, wenn ich bislang privat versichert war?

      Grundsätzlich ja, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Aber: Während der Mutterschaftsfrist und der Elternzeit ist die kostenlose Mitversicherung nicht möglich, wenn Sie nicht unmittelbar zuvor Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren.

    So beantragen Sie die Familienversicherung bei der AOK Bremen/Bremerhaven

    Um eine Aufnahme in die Familienversicherung zu beantragen, füllen Sie bitte den Familienfragebogen der AOK Bremen/Bremerhaven aus. Lassen Sie uns das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular per Post oder auf digitalem Wege zukommen. 

    Sie können den Familienfragebogen der AOK Bremen/Bremerhaven und die entsprechenden Ausfüllhilfen hier auf Deutsch und Englisch herunterladen:

    Weitere Informationen zum Fragebogen zur Familienversicherung

    • Wie stelle ich den Antrag für die Familienversicherung für mein Kind oder meinen Partner?

      Für die Aufnahme Ihrer Angehörigen in die Familienversicherung benötigen wir einige Informationen. Bitte füllen Sie uns dazu den Fragebogen zur Familienversicherung aus und fügen die erforderlichen Anlagen (zum Beispiel Urkunden) hinzu. Die ausgefüllten Unterlagen können Sie per Post, E-Mail oder Fax an die AOK schicken.

      AOK Bremen/Bremerhaven
      Bürgermeister-Smidt-Str. 95

      28195 Bremen

      Telefon: 0421 17610 oder 0471 160
      Telefax: 0471 1691644
      E-Mail: familie@hb.aok.de

    • Muss ich den Fragebogen per Post zurückschicken oder gibt es auch andere Möglichkeiten?

      Der Fragebogen zur Familienversicherung kann per Post, E-Mail oder Fax an die AOK geschickt werden.

      AOK Bremen/Bremerhaven
      Bürgermeister-Smidt-Str. 95

      28195 Bremen

      Telefon: 0421 17610 oder 0471 160
      Telefax: 0471 1691644
      E-Mail: familie@hb.aok.de

    • Warum erhalte ich jährlich einen Fragebogen zur Familienversicherung?

      Die AOK ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Familienversicherung in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Damit wir auch für Sie feststellen können, wer von Ihrer Familie von den umfassenden Angeboten der AOK profitieren kann, bitten wir Sie, den beiliegenden Fragebogen zu ergänzen und an uns zurückzuschicken.

    • Warum bekommt mein Kind den Fragebogen zugeschickt und nicht ich als Hauptversicherter?

      Grundsätzlich erhält der Hauptversicherte den Fragebogen zur Familienversicherung. Bei Familienangehörigen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht bei dem Hauptversicherten wohnen, wird der Fragebogen direkt an den Angehörigen geschickt. Dies ermöglicht, dass der Fragebogen mit allen Informationen unkompliziert beantwortet werden kann.

    • Muss ich den Fragebogen auch ausfüllen, wenn sich seit der letzten Überprüfung keine Änderungen ergeben haben?

      Ja, auch wenn sich seit der letzten Überprüfung keine Veränderungen ergeben haben, benötigt die AOK den Fragebogen ausgefüllt zurück. In diesem Fall füllen Sie den Fragebogen bitte mit den gleichen Daten aus, sofern diese noch zutreffend sind.

    • Welche Veränderungen muss ich der AOK mitteilen?

      Bitte informieren Sie die AOK zeitnah über alle Änderungen, die sich auf die Familienversicherung auswirken können. Das sind insbesondere Änderungen zum Familienstand, zu den Einkommensverhältnissen oder zur Schul- und Berufsausbildung der Kinder. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, ein Anruf genügt.

    • Welche Einkommensgrenzen gibt es für meine Angehörigen in der Familienversicherung?

      Einkünfte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind bis zur Minijobgrenze von 538 Euro (Wert für 2024) unkritisch für die Familienversicherung. Für alle anderen Einkünfte gilt die Grenze von 505 Euro (Wert für 2024). Wenn das Familienmitglied über ein Gesamteinkommen aus sonstigen Einkünften verfügt, das monatlich 505 Euro übersteigt, dann ist eine Familienversicherung nicht möglich. 

      • Beispiel 1:
        Herr XY ist Mitglied der AOK Bremen/Bremerhaven. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig und hat auch keine sonstigen Einkünfte. Eine Familienversicherung für Frau XY über ihren Ehemann ist möglich.
      • Beispiel 2:
        Herr XY ist Mitglied der AOK Bremen/Bremerhaven. Seine Ehefrau ist geringfügig beschäftigt, sie erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von 538 Euro. Eine Familienversicherung für Frau XY über ihren Ehemann ist möglich.
      • Beispiel 3:
        Herr XY ist Mitglied der AOK Bremen/Bremerhaven. Seine Ehefrau hat einen Minijob mit einem monatlichen Einkommen von 300 Euro. Zusätzlich erhält Frau XY monatliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 300 Euro. Eine Familienversicherung für Frau XY über ihren Ehemann ist nicht möglich, da beide Einkommensarten zusammen die Grenze von 538 Euro überschreiten.
      • Beispiel 4:
        Herr XY ist Mitglied der AOK Bremen/Bremerhaven. Seine Ehefrau hat einen Minijob mit einem monatlichen Einkommen von 200 Euro. Zusätzlich erhält Frau XY monatliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 300 Euro. Eine Familienversicherung für Frau XY über ihren Ehemann ist möglich, da beide Einkommensarten zusammen die Grenze von 538 Euro nicht überschreiten.
      • Beispiel 5:
        Herr XY ist Mitglied der AOK Bremen/Bremerhaven. Seine Ehefrau verfügt über ein monatliches Einkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 250 Euro. Zusätzlich erhält Frau XY monatliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 250 Euro. Eine Familienversicherung für Frau XY über ihren Ehemann ist möglich, da beide Einkommensarten zusammen die Grenze von 505 Euro nicht überschreiten und keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt. 
      • Beispiel 6:
        Herr XY ist Mitglied der AOK Bremen/Bremerhaven. Seine Ehefrau verfügt über ein monatliches Einkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 300 Euro. Zusätzlich erhält Frau XY monatliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 250 Euro. Eine Familienversicherung für Frau XY über ihren Ehemann ist nicht möglich, da beide Einkommensarten zusammen die Grenze von 505 Euro überschreiten. 

      Eine Mitversicherung von Kindern ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, während der andere Elternteil (gilt nur für verheiratete Elternteile) nicht gesetzlich versichert ist, sein Gehalt monatlich 5.775 Euro (Wert für 2024) übersteigt und er gleichzeitig regelmäßig über ein höheres Gesamteinkommen als der gesetzlich versicherte Elternteil verfügt.

    • Wer muss den Fragebogen zur Familienversicherung unterschreiben?

      Der Fragebogen ist grundsätzlich von dem Hauptversicherten zu unterschreiben. Bei Familienangehörigen, die getrennt leben, kann der Familienfragebogen ab dem 15. Lebensjahr von dem Angehörigen unterschrieben werden. Wahlweise kann in diesem Fall auch der Hauptversicherte unterschreiben, sofern er über alle Informationen zur Beantwortung des Fragebogens verfügt.

    • Was passiert, wenn ich den Fragebogen nicht zurückschicke?

      Bitte berücksichtigen Sie, dass wir verpflichtet sind, die Versicherung für Ihre Angehörigen zu beenden, wenn uns der Fragebogen nicht zurückgegeben wird. Sie sind nach § 10 Abs. 6 SGB V und § 289 SGB V zur Mitwirkung verpflichtet.

    AOK-Mehr für dich

    Im Rahmen unserer “Mehr für dich”-Leistungen bezuschussen wir jährlich bestimmte zusätzliche Gesundheitsleistungen. Das zusätzliche Budget gibt es auch für jedes mitversicherte Familienmitglied. Homöopathie, Osteopathie, professionelle Zahnreinigung, Eltern-Kind-Kurse (PEKiP®, DELFI®), Babyschwimmen, Babymassage und vieles mehr – Sie nehmen das Angebot in Anspruch und legen uns die Rechnung vor. Wir erstatten die Kosten anteilig auf das von Ihnen angegebene Konto. 
    Alle AOK-Mehrleistungen auf einen Blick. 

    Onlineportal „Meine AOK“

    Wussten Sie schon, dass Ihnen in unserer Onlineportal „Meine AOK“ viele Services der AOK Bremen/Bremerhaven rund um die Uhr zur Verfügung stehen? So können Sie zum Beispiel Anträge oder Bescheinigungen rund um die Familienversicherung digital einreichen. Jetzt „Meine AOK“-App herunterladen oder unter bremen.meine.aok.de registrieren und loslegen.

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    Weitere Infos für Familien

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    Mutterschaftsgeld

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    Ein Mann unterstützt eine Familie als Haushaltshilfe und geht für sie einkaufen oder erledigt andere Dinge im Haushalt wie Waschen oder Putzen, was die Familie durch einen Krankheitsfall selbst nicht bewerkstelligen kann.

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    Aktualisiert: 07.05.2024

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