Sozialversicherungspflicht und ‑freiheit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Zu den nicht sozialversicherungspflichtigen Personen zählen hauptberuflich Selbstständige und bestimmte Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahrs. Zu den versicherungsfreien Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zählen insbesondere Minijobbende oder Beschäftigte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Es ist Aufgabe der Arbeitgeber, den versicherungsrechtlichen Status ihrer Beschäftigten zu beurteilen.
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Wann beginnt die Sozialversicherungspflicht und wann endet sie? Welche Zuständigkeiten sind zu berücksichtigen? Diese und weitere Fragen beantwortet die Broschüre „Beschäftigung und Sozialversicherung“.
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Passende Informationen zum Thema Sozialversicherungspflicht und -freiheit
Meldung zur Sozialversicherung
Der Arbeitgeber meldet versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse an und gibt weitere Meldungen dorthin ab. Die Meldungen werden direkt aus den Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstellt.
Mehr erfahrenBeschäftigung älterer Arbeitnehmer
Arbeitgeber haben einiges zu beachten, wenn sie ältere Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Lesen Sie mehr dazu im Arbeitgeberportal der AOK.
Mehr erfahrenKurzarbeit und Sozialversicherung
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis der Beschäftigten fort. Bei der Berechnung der Beiträge ergeben sich zahlreiche Besonderheiten.
Mehr erfahrenPersönlicher Ansprechpartner
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