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Sozialversicherungspflicht und -freiheit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Zu den nicht sozialversicherungspflichtigen Personen zählen hauptberuflich Selbstständige und bestimmte Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahrs. Zu den versicherungsfreien Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zählen insbesondere Minijobbende oder Beschäftigte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Es ist Aufgabe der Arbeitgeber, den versicherungsrechtlichen Status ihrer Beschäftigten zu beurteilen.

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Wann beginnt die Sozialversicherungspflicht und wann endet sie? Welche Zuständigkeiten sind zu berücksichtigen? Diese und weitere Fragen beantwortet das E-Paper „Beschäftigung und Sozialversicherung“.

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  • Versicherungspflicht

    In § 5 SGB V werden die Personenkreise genannt, bei denen die Versicherung kraft Gesetz eintritt.

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  • Versicherungsfreiheit

    Einige Personengruppen sind von der allgemein gültigen Sozialversicherungspflicht befreit. Welche das sind, regelt § 6 SGB V.

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