Pflegeversicherung und Pflegezeit
Die soziale Pflegeversicherung wurde 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Als umfassende Pflichtversicherung gilt sie für alle, die gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Dabei sind alle, die gesetzlich krankenversichert sind, grundsätzlich automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung beträgt allgemein für Versicherte mit einem Kind 3,4 Prozent beziehungsweise für Kinderlose 4,0 Prozent. Für Eltern mit mehreren Kindern gibt es seit 1. Juli 2023 Beitragsabschläge.
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Überblick: Pflegeversicherung und Pflegezeit
Die Pflegeversicherung dient der Absicherung von Kostenrisiken bei Pflegebedürftigkeit und wird vom Arbeitgeber mitgetragen. Beschäftigte müssen oft die Pflege Angehöriger mit dem Beruf vereinbaren.
Mehr erfahrenErhöhung des Beitragssatzes – Entlastung für Eltern
Am 1. Juli 2023 ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von 3,05 auf 3,4 Prozent gestiegen. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, hat sich der Beitragssatz von 3,4 auf 4,0 Prozent des Bruttoentgelts erhöht. Zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern mit mehreren Kindern im Beitragsrecht der Pflege gibt es Abschläge nach Anzahl der Kinder.
Mehr erfahrenArbeitsrecht: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege
Bei einer akut auftretenden Pflegesituation von Angehörigen haben Beschäftigte das Recht, sich von der Arbeit freistellen zu lassen.
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