Illegale Drogen am Arbeitsplatz

Illegale Drogen wie Kokain, Crack, Ecstasy und andere können die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Arbeitssicherheit von Beschäftigten erheblich beeinträchtigen. Da kein absolutes gesetzliches Drogenverbot am Arbeitsplatz besteht, liegt es an den Arbeitgebern, betriebliche Regelungen – beispielsweise durch das Aufstellen eines absoluten Drogenverbotes – vorzunehmen und präventive Maßnahmen anzuwenden.

Regelungen des Arbeitgebers für den Umgang mit Drogen im Betrieb

Im Rahmen der betrieblichen Suchtprävention obliegt es dem Arbeitgeber selbst Regelungen zum Umgang mit illegalen Suchtmitteln aufzustellen.

Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), (PDF, 2MB) empfiehlt zum Beispiel folgende Regeln:

  • Kein Konsum illegaler Drogen während der Arbeitszeit und in den Pausen.
  • Das Mitbringen illegaler Drogen an den Arbeitsplatz ist untersagt.
  • Das Verteilen / der Verkauf illegaler Drogen auf dem Gelände des Betriebes ist verboten und wird zur Anzeige gebracht.

Darüber hinaus hilft es Arbeitgebern, Sanktionen und Hilfeangebote für die Beschäftigten bei Verstößen gegen die betrieblichen Regelungen festzulegen.

Präventive Maßnahmen gegen Drogenkonsum am Arbeitsplatz

Folgende Maßnahmen haben sich in der betrieblichen Suchtprävention bewährt:

  • Information und Aufklärung über die Wirkung von Suchtmitteln
  • Suchtfördernde Arbeitsbedingungen einschränken, insbesondere durch Abbau von Stress und Angst auslösenden Situationen
  • Führungskräfte im Umgang mit suchtkranken Beschäftigten schulen
  • Suchtbeauftragte qualifizieren und beauftragen
  • Betriebliche Hilfsangebote und Maßnahmen zur Suchtprävention ausarbeiten und bekannt machen (zum Beispiel in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung)

Weitere Informationen zum Thema Suchtprävention gibt es hier.

Fürsorgepflicht: Was tun, wenn Mitarbeitende Drogen nehmen?

Gemäß der Fürsorgepflicht sollten Arbeitgeber versuchen, ihre Beschäftigten vor den Schäden und Gefahren von Suchtmitteln zu bewahren. Auch im Fall einer mutmaßlichen Suchterkrankung ist die Intervention der Führungskraft gefragt. Im Rahmen der betrieblichen Suchtprävention gibt es sogenannte Interventionstrainings, die auf frühzeitige Gespräche bei Auffälligkeiten abgestellt sind.

In den ersten Sondierungsgesprächen sollte Beschäftigten rechtzeitig signalisiert werden, dass Veränderungen im Arbeits- und Leistungsverhalten wahrgenommen wurden und dass Unterstützung möglich ist, wenn dies gewünscht wird. Der Fürsorge- und Klärungsgedanke steht im Mittelpunkt.

Bei Verstößen gegen arbeits- oder dienstrechtliche Verpflichtungen, die in Verbindung mit dem Gebrauch von Suchtmitteln stehen, setzen Stufenplangespräche an.

Dabei kann je nach Tätigkeit, zum Beispiel im sicherheitsrelevanten Bereich, die Einnahme von Drogen nicht erst zu Gesprächen, sondern unmittelbar zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Ziel dieser mehrstufigen Gespräche ist es, die betroffene Person mit 

  • Auffälligkeiten zu konfrontieren und
  • ihr deutlich zu machen, welche Änderungen im Arbeitsverhalten konkret erwartet werden.
  • Einerseits sollen mögliche Konsequenzen aufgezeigt und
  • andererseits Hilfsangebote gemacht werden.

Folgen von Drogenkonsum bei der Arbeit

Nicht nur der Konsum von Drogen während der Arbeitszeit, sondern auch in der Freizeit kann ein erhebliches Risiko für die Arbeitssicherheit darstellen. Wenn Beschäftigte dauerhaft oder gewohnheitsmäßig über einen langen Zeitraum Drogen konsumieren, sind diese häufig noch zu Arbeitsbeginn im Körper wirksam und die Betroffenen nicht oder nur begrenzt einsatzfähig.

Die Auswirkungen von Drogenkonsum auf die Arbeit sind vielfältig:

  • erhöhte Fehlzeiten
  • Leistungsschwankungen
  • psychische Verhaltensauffälligkeiten (wechselnde Stimmungen, Fahrigkeit, Merkstörungen, Unkonzentriertheit)
  • Unfallgefahr, insbesondere bei der Benutzung von Maschinen und Fahrzeugen

Rechtsgrundlage zu Drogen am Arbeitsplatz

Die rechtliche Grundlage bei Drogenkonsum am Arbeitsplatz bietet die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention". Demnach dürfen Arbeitgeber Beschäftigte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, nicht mit dieser Tätigkeit beauftragen. Somit dürfen sich Beschäftigte nicht durch den Konsum von Drogen in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 10.05.2024

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