Gesetzlicher Rahmen zum Datenaustausch
Seit 1. Januar 2006 dürfen DEÜV-Meldungen und Beitragsnachweise nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemuntersuchter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen übermittelt werden (Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21. März 2005). Datenträger, von Hand ausgefüllte Formulare oder Ausdrucke auf Papier sind seitdem nicht mehr zulässig.
Um auch kleinen und Kleinstunternehmen den elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zu ermöglichen, stellen die Sozialversicherungsträger eine Ausfüllhilfe zur Verfügung. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet.
Programme zum elektronischen Datenaustausch
Meldungen und Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge werden mittels Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogrammen erstellt und auch maschinell übermittelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der maschinellen Übermittlung nach den Vorgaben des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes ist eine genaue Prüfung.
Diese Prüfung führt die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) durch.
Die ITSG vergibt allen Entgeltabrechnungsprogrammen nach erfolgreicher Prüfung ein Zertifikat und eine Identifikationsnummer. Mit dieser Nummer werden alle Datenlieferungen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen versehen. Damit wird für Arbeitgeber und Krankenkassen sichergestellt, dass der Datenaustausch mit höchster Qualität erfolgt. Eine Liste der systemgeprüften Programme ist online abrufbar.