Entsendungen

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Entsendungen

Für Beschäftigte, die nur vorübergehend in einem anderen Staat, sei es in der EU oder in außereuropäischen Ländern, tätig sind, gibt es Sonderregelungen im Sozialversicherungsrecht. Was für ins Ausland entsandte Beschäftigte gilt.

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Passende Informationen zum Thema Entsendungen und Saisonkräfte

Workation und grenzüberschreitende Telearbeit

Wenn Beschäftigte vorübergehend aus dem Ausland heraus für ihr Unternehmen in Deutschland tätig werden möchten, ist eine Entsendebescheinigung notwendig. Sonst folgt zwangsläufig die Konsequenz, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht für sie nicht mehr gilt. Für Grenzgänger gibt es eigene Regeln. 

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Aus- und Einstrahlung bei Entsendungen

Im Fall einer Entsendung aus Deutschland (Ausstrahlung) und einer Entsendung nach Deutschland (Einstrahlung) gibt es Besonderheiten bei der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

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Saisonkräfte aus dem Ausland beschäftigen

Als Saisonkräfte kommen Beschäftigte, Selbstständige oder Erwerbslose für eine vorübergehende Beschäftigung nach Deutschland. Sozialversicherungsrechtlich ist dabei einiges zu beachten.

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  • Ausstrahlung

    In Deutschland regeln die Vorschriften des § 4 SGB IV, ob und wann eine Ausstrahlung vorliegt.

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  • Einstrahlung

    In Deutschland regeln die Vorschriften § 5 SGB IV, ob und wann eine Einstrahlung vorliegt.

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