Krankenkassenwahlrecht
Krankenversicherungspflichtige und freiwillig krankenversicherte Beschäftigte können ihre Krankenkasse frei wählen. Dabei wird unterschieden, ob ein sofortiges Wahlrecht bei Eintritt von Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung besteht oder ob im Lauf einer bestehenden Mitgliedschaft die Krankenkasse gewechselt wird.
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Bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeitender in Deutschland gelten die gleichen Regeln wie für inländische Beschäftigte. Kommen sie aus einem Nicht-EU-Staat, ist ein Aufenthaltstitel nötig.
Damit der Kopf frei ist für das Kerngeschäft, sollten Gründerinnen und Gründer sich beizeiten über ihre Sozialversicherung und über ihre Aufgaben als künftige Arbeitgeber informieren.
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