Wählbare Krankenkassen

Beschäftigte können eine Krankenkasse aus verschiedenen Anbietenden der gesetzlichen Krankenversicherung wählen – beispielsweise die AOK des Wohn- oder des Beschäftigungsorts.

Verschiedene Krankenkassen stehen zur Auswahl

In der gesetzlichen Krankenversicherung stehen verschiedene Krankenkassen für eine Mitgliedschaft zur Auswahl. Es bestehen mehrere Wahlmöglichkeiten, zum Beispiel:

  • die AOK des Wohn- oder Beschäftigungsorts (bei Studierenden: AOK des Studienorts)
  • jede Ersatzkasse
  • eine Betriebskrankenkasse, wenn eine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt wird, für die sie errichtet ist
  • eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht
  • die Knappschaft
  • die zuletzt zuständige Krankenkasse
  • die Krankenkasse des Ehepartners oder der Ehepartnerin beziehungsweise des Partners oder der Partnerin einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft

Beschäftigte haben also eine große Auswahl. Bevor sie sich entscheiden, sollten sie in Ruhe prüfen:

Bindungsfrist bei der Krankenkasse

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin sich für eine Krankenkasse entscheidet und das Krankenkassenwahlrecht damit rechtswirksam nutzt, kommt eine Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse zustande.

Bei Beginn der Mitgliedschaft in einer neuen Krankenkasse entsteht eine Bindungsfrist. Sie beträgt in der Regel zwölf Monate und beschreibt den Zeitraum, für den das Mitglied mindestens an die von ihm gewählte Krankenkasse gebunden ist. Frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist kann das Mitglied bei ununterbrochener Mitgliedschaft die Krankenkasse wechseln. Außerdem gibt es besondere Bindungsfristen von einem Jahr bis zu drei Jahren für Mitglieder, die einen Wahltarif bei ihrer Krankenkasse nutzen.

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Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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