Krankenkassenwahlrecht

Krankenversicherungspflichtige und freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer können ihre Krankenkasse frei wählen. Dabei wird unterschieden, ob ein sofortiges Wahlrecht für den Beschäftigten bei Eintritt von Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung besteht oder ob er im Lauf einer bestehenden Mitgliedschaft die Krankenkasse wechselt.
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Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland gelten die gleichen Regeln wie für inländische Arbeitnehmer. Kommen sie aus einem Nicht-EU-Staat, ist ein Aufenthaltstitel nötig.
Damit der Kopf frei ist für das Kerngeschäft, sollten Existenzgründer sich beizeiten über ihre Sozialversicherung und über ihre Aufgaben als künftige Arbeitgeber informieren.
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